Hundesteuer Aachen Teil2
Wichtige Informationen für Hundehalter zur Hundesteuer in Aachen Gewünschtes einfach anklicken:
- Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Aachen
- Hundesteuerfreiheit in Aachen
- Hundesteuerbefreiung in Aachen
- Hundesteuerermäßigung in Aachen
- Steuerzuschlag in Aachen
- Zuschuss für Tierheim Hunde in Aachen
- Ordnungswidrigkeiten in Aachen
- Hundesteuersatzung von Aachen
- Hundesteuer Aachen Teil 1
Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Aachen
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird frühestens ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt.
Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.
Hundesteuerfreiheit in Aachen
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Aachen aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen
können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
Hundesteuerbefreiung in Aachen
Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt.
Für Hunde, die ausschließlich
- dem Schutz und der Hilfe Blinder, Gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen und für diesen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.
- Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzen.
- Für Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen werden, wird für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt Steuerbefreiung gewährt.
Bei der Antragstellung auf Befreiung sind (je nach Antrag) vorzulegen:
- die Kopie des Aachen-Passes oder
- die Kopie des Schwerbehindertenausweises
- die Kopie des Tierabgabevertrages des Aachener Tierheims
Hundesteuerermäßigung in Aachen
Für Hunde, die von Inhabern des “Aachen-Passes” gehalten werden, ist die Steuer auf
Antrag auf ein Drittel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 zu ermäßigen.
Die Ermäßigung entfällt, wenn mehr als ein Hund gehalten wird.
Der Nachweis ist durch Vorlage des Aachen-Passes zu erbringen.
Bei der Antragstellung auf Befreiung oder Ermäßigung sind (je nach Antrag) vorzulegen:
- die Kopie des Aachen-Passes oder
- die Kopie des Schwerbehindertenausweises
- die Kopie des Tierabgabevertrages des Aachener Tierheims
Steuerzuschlag in Aachen
Wenn der Hundehalter die Frist für die Anmeldung eines Hundes nach § 8 Abs. 1 nicht wahrt, wird ein Zuschlag von 10 v.H. auf die Steuer erhoben, die auf die Zeit vom Beginn der Steuerpflicht bis zum Ablauf des Monats der Anmeldung bzw. der Festsetzung von Amts wegen entfällt. Dies gilt nicht, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint.
Zuschuss für Tierheim Hunde in Aachen
Für Hunde, die nachweislich unmittelbar aus dem Tierheim Aachen aufgenommen werden,
wird für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme in den Haushalt Steuerbefreiung gewährt.
Ordnungswidrigkeiten in Aachen
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), in der jeweils gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung
nicht rechtzeitig anzeigt, - als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
- als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen
des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der !!!Steuermarke ähnlich sind, anlegt, - als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
- als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. Quelle Stadt Aachen
Die
Hundesteuersatzung der Stadt Aachen
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Infos zur
Hundesteuer in Aachen Teil 1
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Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland
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