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Auszug aus der
SATZUNG
ÜBER DIE BENUTZUNG
DER ÖFFENTLICHEN GRÜNANLAGEN IN AUGSBURG
(GRÜNANLAGENSATZUNG)
vom 16.07.2008 (ABl. S. 224)




Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958) folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Die im Stadtgebiet Augsburg befindlichen Grünanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Augsburg.
(2) 1Grünanlagen nach Abs. 1 sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der Stadt Augsburg befinden, gärtnerisch angelegt, gepflegt und der Allgemeinheit unentgeltlich zugänglich gemacht werden.²Bestandteile der Grünanlagen sind auch die dort geschaffenen Wege, die gekennzeichneten Spielplätze und Liegeflächen sowie die Anlageneinrichtungen.
(3) Zu den Grünanlagen nach Abs. 1 gehören nicht
1. die Grünflächen im Bereich der Friedhöfe, Sportanlagen, Badeanstalten, Schulen, stadteigenen Wohnanlagen und Kleingärten,
2. Grünflächen, die Bestandteile der öffentlichen Straßen sind,
3. das Gelände des Botanischen Gartens und der Zoo GmbH,
4. Wald im Sinne des Waldgesetzes.

§ 2 Recht auf Benutzung
Jedermann hat das Recht, die Grünanlagen unentgeltlich zum Zwecke der Erholung nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.

§ 3 Verhalten in den Grünanlagen
(1) Die Grünanlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt, die Anlageneinrichtungen nicht verändert werden.
(2) Die Benutzer der Grünanlagen müssen sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) In den Grünanlagen ist den Benutzern untersagt:
1. das Betreten von Blumenschmuckpflanzungen,
2. die Ausübung von Sport, soweit dadurch andere gefährdet oder belästigt werden können,
3. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
4. das Nächtigen,
5. das Fahren, Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, das Reiten und das Rad fahren; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind, und für das Rad fahren von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
6. das Reinigen von Kraftfahrzeugen,
7. das Errichten, Betreiben von Feuerstellen und das Grillen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen,
8. das Rauchen und der Alkoholgenuss auf Spielplätzen,
9. Der Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden kann,
10. das Betteln in jeglicher Form.
(4) 1Für die Grünanlagen des Königsplatzes gilt darüber hinaus folgendes:
2Grünanlagen des Königsplatzes dürfen nur auf den befestigten Wegen und Flächen begangen werden. 3Jedes Betreten der Rasenflächen und Blumenbeete sowie das Laufen lassen von Hunden auf diesen Flächen ist untersagt.

§ 4 Mitführen von Hunden und anderen Tieren
(1) Wer in den Grünanlagen Hunde oder andere Tiere mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt und die Grünanlagen nicht verunreinigt oder beschädigt werden.
(2) Auf besonders gekennzeichneten Flächen sind Hunde an einer höchstens 200 cm langen Leine zu führen. Diese Flächen werden in einem jedermann einsehbaren öffentlichen Verzeichnis nachrichtlich geführt.
(3) Hunde dürfen auf Spielplätzen nicht mitgeführt und nicht laufengelassen werden.
(4) Hunde dürfen auf Blumenschmuckpflanzungen nicht laufengelassen werden.
(5) In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. dürfen Hunde auf Liegeflächen im Bereich der Naherholungsgebiete nicht mitgenommen oder laufen gelassen werden. Auf den an Liegeflächen vorbeiführenden Wegen in diesem Bereich sind Hunde an einer höchstens
200 cm langen Leine zu führen.
(6) Von den Verboten der Absätze 2 bis 5 sind ausgenommen Dienst-, Rettungs-, Jagd- und Blindenhunde bei ihrem zweck-entsprechenden Einsatz

§ 6 Beseitigungspflicht
1Wer Grünanlagen verunreinigt oder beschädigt oder wer Anlageneinrichtungen verändert, hat den ursprünglichen Zustand unverzüglich wieder herzustellen und Beschädigungen unverzüglich zu beseitigen. 2Soweit das nicht möglich ist, ist der entstandene Schaden zu ersetzen.

§ 10 Anordnungen
Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststellen und des Aufsichtspersonales ist Folge zu leisten.

§ 11 Platzverweis
1Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer auf Grund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grünanlagen Handlungen begeht, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind oder in die Grünanlagen Gegenstände verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, vom Platz verwiesen werden. 2Außerdem kann ihm das Betreten der Grünanlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.

§ 13 Zuwiderhandlungen
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich
1. Grünanlagen beschädigt, verunreinigt oder verändert,
2. den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Hunde nicht an einer höchstens 200 cm langen Leine führt
4. entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund auf Spielplätzen mitführt oder laufen lässt,
5. entgegen § 4 Abs. 4 einen Hund auf Blumenschmuckpflanzungen laufen lässt,
6. entgegen § 4 Abs. 5 einen Hund auf Liegeflächen im Bereich der Naherholungsgebiete mitnimmt oder laufen lässt, oder auf den an den Liegeflächen vorbeiführenden Wegen in diesem Bereich nicht an einer höchstens 200 cm langen Leine führt.
7. Spielplätze außerhalb der zugelassenen Spielzeiten gem. § 5 benutzt,
8. Grünanlagen entgegen einer allgemeinen Benutzungssperre im Sinne des § 8 betritt,
9. den Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststellen und des Aufsichtspersonals zuwiderhandelt,

§ 14 Ersatzvornahme
1Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist, an Stelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Augsburg beseitigt werden. 2Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
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