Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Augsburg |
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| Hundesteueramt in der Stadt Augsburg |
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Kämmerei und Steueramt Augsburg
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| Adresse |
| Rathausplatz 2a |
86150 Augsburg
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Augsburg |
| Telefon |
| 0821/ 324-9060 |
| Fax |
| 0821/ 324-9050 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Augsburg |
| Montag, Dienstag, Mittwoch 7.30 - 16.30 Uhr |
| Donnerstag 7.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag 7.30 - 12.00 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Augsburg |
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
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- für die Haltung des ersten Hundes 75 Euro, im Jahr
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- für jede weitere Hundehaltung 110 Euro, im Jahr
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| Gefährliche Hunde |
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
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- für die Haltung eines Kampfhundes 650 Euro, im Jahr
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| Für die Beurteilung eines Hundes als Kampfhund ist die zu Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über |
| das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit |
| und Ordnung (LStVG) ergangene Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität |
und Gefährlichkeit in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.
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Die §§ 2, 3 und 4 dieser Satzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung.
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| Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der |
| Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. |
| Hunde, für die die Steuer nach den § 3 oder 4 ermäßigt wird sowie Kampfhunde, gelten für |
| die Beurteilung mehrfacher Hundehaltung als erste Hunde. |
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| In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 wird die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht |
im Kalenderjahr entsprechenden Teilbetrag festgesetzt.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Augsburg |
| Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. |
| Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Februar |
eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung zu entrichten.
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| Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Festsetzung |
| vorgenommen wird oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres |
beginnt, mit Beginn der Steuerpflicht.
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Die Steuerpflicht beginnt
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| 1. bei aufgenommenen Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund |
iiiiiiaufgenommen worden ist;
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| 2. bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin |
| iiiiiizuwachsen, mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist |
| 3. bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den |
iiiiiiZuzug folgenden Kalendermonats;
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4. im Übrigen mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
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Die Steuerpflicht endet
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| 1. bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Augsburg mit Ablauf des Kalendermonats, |
iiiiiiin den der Wegzug fällt;
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| 2. im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Stadt die Abmeldung der |
iiiiiiHundehaltung zugeht oder die Beendigung der Hundehaltung nachgewiesen wird.
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| Steueranrechnung |
| Wurde das Halten eines Hundes für den Teil des Erhebungszeitraumes, für den |
| Hundesteuer nach dieser Satzung zu entrichten ist, bereits in einer anderen Gemeinde |
| der Bundesrepublik besteuert, so wird die nachweislich dort für diesen Zeitraum |
| entrichtete Steuer auf die Steuer angerechnet, die nach dieser Satzung zu zahlen ist. |
| Auf die von der anderen Gemeinde festgesetzte Hundesteuer ist § 7 Abs. 2 analog |
| anzuwenden. |
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
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| Kleinbetragsregelung |
| Eine Festsetzung oder Änderung der Steuer unterbleibt, wenn diese einen Betrag von |
5,00 Euro nicht überschreitet.
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| Züchtersteuer in der Stadt Augsburg |
| Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in |
| zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, nachweislich zu Zuchtzwecken halten, wird die |
| Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. |
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| Die Züchtersteuer wird nicht für die, die Zahl der Hündinnen übersteigende Zahl der |
Rüden gewährt.
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Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 sind vorzulegen:
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| 1. Die Ahnentafeln der zu Zuchtzwecken gehaltenen und gezüchteten Hunde. |
| iiiiiiDer Nachweis kann auch durch eine entsprechende Bescheinigung einer anerkannten |
| iiiiiiZüchtervereinigung erbracht werden, |
2. bis 01.12. eines jeden zweiten Kalenderjahres die Zucht- oder Geschäftsbücher.
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| Eine Hundehaltung zu Zuchtzwecken liegt regelmäßig nicht vor, wenn in zwei |
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Hund mehr gezüchtet worden ist.
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| Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die |
Hälfte des Steuersatzes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung.
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| Hundekennzeichen / Hundesteuermarke in der Stadt Augsburg |
| Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein |
Hundekennzeichen (Steuermarke) aus.
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| An Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes |
aufhalten, ist eine gültige Steuermarke sichtbar zu befestigen.
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Ersatzzeichen gehen zu Lasten des Hundehalters.
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| Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Kämmereiamt der Stadt Augsburg |
zurück zugeben.
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| Ersatz Hundekennzeichen / Hundesteuermarke in der Stadt Augsburg |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat das Hundekennzeichen /die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt, Kämmerei Augsburg Bereich |
| Hundesteuer (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung des Hundekennzeichen |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundekennzeichen /Hundesteuermarke in der Stadt Augsburg |
| Die Gebühr für ein Hundesteuerzeichen in der Stadt Augsburg beträgt z.Zt. 2.50 Euro. |
| Bei postalischer Zusendung beträgt die Gebühr der Ersatzmarke z. Zt. 3.05 Euro. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Augsburg |
Ein Hundehalter ist verpflichtet,
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1. jeden Hund innerhalb eines Monats nach Aufnahme oder
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| 2. in Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem der Hund vier Monate |
iiiiiialt geworden ist, oder
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3. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 innerhalb eines Monats nach Zuzug oder
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| 4. die Änderung oder den Wegfall der Steuerbefreiungs - oder Ermäßigungs- |
| iiiiiivoraussetzungen innerhalb eines Monats nach Änderung oder Wegfall bei der Stadt |
| iiiiiiAugsburg unter Angabe |
| - der Meldedaten des Halters, gegebenenfalls des Vorbesitzers, |
| - Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse, |
| - Alter, |
| - Geschlecht |
| - Kennzeichen des Hundes |
anzumelden.
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| Hundehalter, die nach § 4 eine Steuerermäßigung beantragen können, sind verpflichtet, |
| Geschäftsbücher zu führen, in die alle Veränderungen im Hundebestand einzutragen |
sind.
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Augsburg |
| Endet eine Hundehaltung in der Stadt Augsburg, so hat dies der Hundehalter innerhalb |
| eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift unter Rückgabe der von der Stadt Augsburg |
| ausgegebenen Steuermarke beim Kämmerei- und Steueramt der Stadt Augsburg zu |
| melden. |
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| Bei Besitzwechsel ist auch der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben. |
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| Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Kämmereiamt der Stadt Augsburg |
zurück zugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Augsburg |
| Ebenso ist jede Wohnungsänderung innerhalb von 14 Tagen dem Kämmerei- und |
| Steueramt mitzuteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Augsburg |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.augsburg.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Augsburg |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Augsburg |
| Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des |
| Erhebungszeitraumes. |
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| Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist der Beginn der Steuerpflicht |
entscheidend.
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Die Steuervergünstigungen nach §§ 2, 3 und 4 werden nur auf Antrag gewährt.
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| In den Fällen des § 2 Nr. 1 und des § 3 kann jeder Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgrund |
nur für jeweils einen Hund des Steuerschuldners beansprucht werden.
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Augsburg |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Augsburg |
Steuerfrei ist insbesondere das Halten von
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| 1. Hunden, die von schwerbehinderten Personen gehalten werden, die einen Ausweis im |
| iiiiiiSinne des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen RF (Rundfunk- und |
iiiiiiFernsehgebührenbefreiung) vorlegen können,
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| 2. Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt |
| iiiiiianerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder |
| iiiiiiTierasyl stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen |
| iiiiiiwerden. |
iiiiiiDie Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Augsburg |
Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für
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1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,
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| 2. Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter Leistungen |
| iiiiiinach dem Sozialgesetzbuch Teil II bzw. Teil XII beziehen oder diesem Personenkreis |
iiiiiiwirtschaftlich gleichgestellt sind.
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| Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 Meter von |
| jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl |
| benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren |
Wohngebäude mehr als 500 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
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| Härtefallregeln in der Stadt Augsburg |
| Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter Leistungen |
| nach dem Sozialgesetzbuch Teil II bzw. Teil XII beziehen oder diesem Personenkreis |
wirtschaftlich gleichgestellt sind.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Augsburg |
| Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt |
| anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl |
| stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. |
Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Augsburg , wenn |
| Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Augsburg finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Stadt Augsburg |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Augsburg |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - auf Bolzplätzen |
| - auf Spielwiesen |
| - in Blumenschmuckpflanzungen |
| - auf die Liegeflächen im Bereich der Naherholungsgebiete |
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| In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. dürfen Hunde auf Liegeflächen im Bereich der |
| Naherholungsgebiete nicht mitgenommen oder laufen gelassen werden. |
| Auf den an Liegeflächen vorbeiführenden Wegen in diesem Bereich sind Hunde an einer |
höchstens 200 cm langen Leine zu führen.
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| Für die Grünanlagen des Königsplatzes gilt darüber hinaus folgendes: |
| Grünanlagen des Königsplatzes dürfen nur auf den befestigten Wegen und Flächen |
| begangen werden. |
| Jedes Betreten der Rasenflächen und Blumenbeete sowie das Laufen lassen von Hunden |
| auf diesen Flächen ist untersagt. |
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| Diese Verordnung gilt in der Stadt Augsburg nicht für: |
| - Diensthunde |
| - Rettungshunde |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| bei ihrem zweck-entsprechenden Einsatz. |
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| Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde |
| - des Polizeivollzugsdienstes |
| - und von Gemeindevollzugsbediensteten, |
| - des Strafvollzugs, |
| - der Bundeswehr, |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - und der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Augsburg |
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| Leinenpflicht in den Grünanlagen der Stadt Augsburg |
| Es gibt keine generelle Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Augsburg. |
| Wer in den Grünanlagen Hunde oder andere Tiere mitführt, hat dies so zu tun, dass |
| andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt und die Grünanlagen nicht |
| verunreinigt oder beschädigt werden. |
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| Für die Grünanlagen des Königsplatzes gilt darüber hinaus folgendes: |
| Grünanlagen des Königsplatzes dürfen nur auf den befestigten Wegen und Flächen |
| begangen werden. |
| Jedes Betreten der Rasenflächen und Blumenbeete sowie das Laufen lassen von Hunden |
| auf diesen Flächen ist untersagt. |
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| Leinenzwang in den Grünanlagen der Stadt Augsburg besteht hier: |
| - Kuhsee |
| - Hettenbachufer |
| - Autobahnsee |
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| Hier darf die Hundeleine nur höchstens 2 Meter Länge haben. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Augsburg |
| Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der |
| jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch |
| durch Einzelfallanordnung erlassen werden. |
| Ebenfalls können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen |
| und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. |
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| Voraussetzungen für Befreiung von der Anleinpflicht für Hunde der Kategorie 2 |
| Prüfung und Erlass einer Einzelfallanordnung der jeweils zuständigen Gemeinde für den |
| jeweiligen Hund; bei Hunden der Kategorie II: Negativzeugnis |
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| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in der Stadt Augsburg nicht für: |
| - Diensthunde |
| - Rettungshunde |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| bei ihrem zweck-entsprechenden Einsatz. |
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| Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde |
| - des Polizeivollzugsdienstes |
| - und von Gemeindevollzugsbediensteten, |
| - des Strafvollzugs, |
| - der Bundeswehr, |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - und der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Bayern |
| Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der |
| jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch |
| durch Einzelfallanordnung erlassen werden. |
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| Gefährliche Hunde |
| Kampfhunde sind |
| - in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen |
| - auf allen öffentlichen Wegen |
| - auf allen Straßen oder Plätzen |
im gesamten Stadtgebiet jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
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Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten.
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Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.
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| Zuständiges Amt in der Stadt Augsburg |
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| Ordnungsamt Augsburg |
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| Adresse |
| 0821/ 324 - 4213 |
| 86152 Augsburg |
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| Telefon |
0821/ 324 - 4201
|
| Fax |
| 0821/324 - 4202 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt in der Stadt Augsburg |
| Montag - Mittwoch 7.30 - 16.30 Uhr |
| Donnerstag 7.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag 7.30 - 12.00 |
| Bitte beachten Sie die speziellen Öffnungszeiten der einzelnen Bereiche! |
|
| Adresse |
| 0821/ 324 - 4213 |
| 86152 Augsburg |
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|
| Ansprechpartner/-innen für Kampfhunde in Augsburg |
| Telefon |
| 0821/ 324 - 4213 |
| Telefon |
| 0821/ 324 - 4221 |
| Fax |
| 0821/324 - 4218 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Kampfhunde in Augsburg |
| Montag, Dienstag 7.30 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch nur nach Terminvereinbarung |
| Donnerstag 7.30 - 12.30 und 13.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag 7.30 - 12.00 |
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| Ansprechpartner/-innen Bissige Hunde in Augsburg |
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| Tierschutzrecht |
|
| Adresse |
| An der Blauen Kappe 18 |
| 86152 Augsburg |
|
| Telefon |
| 0821/ 324 - 4213 |
| Fax |
| 0821/ 324 - 4218 |
|
| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Bissige Hunde der Stadt Augsburg |
| Montag, Dienstag 7.30 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch nur nach Terminvereinbarung |
| Donnerstag 7.30 - 12.30 und 13.30 - 17.30 Uhr |
| Freitag 7.30 - 12.00 |
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| Das Hundegesetz von der Stadt Augsburg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Augsburg ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder |
| Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen |
| oder Tieren auszugehen ist. |
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| Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit |
| vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie |
| deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde |
| stets vermutet, werden in Bayern in die Kategorie 1 eingeordnet. |
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| Kampfhunde der Kategorie 1 sind: |
· Pit-Bull
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· Bandog
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· American-Staffordshire-Terrier
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· Staffordshire-Bullterrier
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· Tosa-Inu
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| Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, |
| solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des |
| Kreisverwaltungsreferates - Abt. für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - für die |
| einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, werden in die Kategorie 2 |
| eingeordnet. |
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| Kampfhunde der Kategorie 2 sind: |
· Bullmastiff
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· Bullterrier
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· Dog Argentino
|
· Dogue des Bordeaux
|
· Fila Brasileiro
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· Mastiff
|
· Mastin Espanol
|
· Mastino Napoletano
|
· Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
|
· Perro de Presa Mallorquin
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· Rottweiler
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| Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als die in Abs. 1 |
| genannten Hunde. |
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| Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus |
| seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Agressivität oder Gefährlichkeit gegenüber |
Menschen oder Tieren ergeben.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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