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Info Hunde in der Stadt Augsburg, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Stadt Augsburg
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Augsburg



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Augsburg

Hundesteueramt in der Stadt Augsburg

Kämmerei und Steueramt Augsburg

Adresse
Rathausplatz 2a
86150 Augsburg

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Augsburg
Telefon
0821/ 324-9060
Fax
0821/ 324-9050

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Augsburg
Montag, Dienstag, Mittwoch  7.30 - 16.30 Uhr
Donnerstag 7.30 - 17.30 Uhr
Freitag 7.30 - 12.00 Uhr

Höhe der Hundesteuer in der Stadt Augsburg
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
- für die Haltung des ersten Hundes 75 Euro, im Jahr
- für jede weitere Hundehaltung 110 Euro, im Jahr

Gefährliche Hunde
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
- für die Haltung eines Kampfhundes 650 Euro, im Jahr

Für die Beurteilung eines Hundes als Kampfhund ist die zu Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über
das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (LStVG) ergangene Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend.
Die §§ 2, 3 und 4 dieser Satzung finden bei Kampfhunden keine Anwendung.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach den § 3 oder 4 ermäßigt wird sowie Kampfhunde, gelten für
die Beurteilung mehrfacher Hundehaltung als erste Hunde.

In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 wird die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht
im Kalenderjahr entsprechenden Teilbetrag festgesetzt.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Augsburg
Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Februar
eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung zu entrichten.

Die Steuer entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Festsetzung
vorgenommen wird oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres
beginnt, mit Beginn der Steuerpflicht.

Die Steuerpflicht beginnt
1. bei aufgenommenen Hunden mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund
iiiiiiaufgenommen worden ist;
2. bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
iiiiiizuwachsen, mit Beginn des Folgemonats, in dem der Hund vier Monate alt geworden ist
3. bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde mit Beginn des auf den
iiiiiiZuzug folgenden Kalendermonats;
4. im Übrigen mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

Die Steuerpflicht endet
1. bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Augsburg mit Ablauf des Kalendermonats,
iiiiiiin den der Wegzug fällt;
2. im Übrigen mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Stadt die Abmeldung der
iiiiiiHundehaltung zugeht oder die Beendigung der Hundehaltung nachgewiesen wird.

Steueranrechnung
Wurde das Halten eines Hundes für den Teil des Erhebungszeitraumes, für den
Hundesteuer nach dieser Satzung zu entrichten ist, bereits in einer anderen Gemeinde
der Bundesrepublik besteuert, so wird die nachweislich dort für diesen Zeitraum
entrichtete Steuer auf die Steuer angerechnet, die nach dieser Satzung zu zahlen ist.
Auf die von der anderen Gemeinde festgesetzte Hundesteuer ist § 7 Abs. 2 analog
anzuwenden.
Mehrbeträge werden nicht erstattet.

Kleinbetragsregelung
Eine Festsetzung oder Änderung der Steuer unterbleibt, wenn diese einen Betrag von
5,00 Euro nicht überschreitet.


Züchtersteuer in der Stadt Augsburg
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in
zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, nachweislich zu Zuchtzwecken halten, wird die
Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben.

Die Züchtersteuer wird nicht für die, die Zahl der Hündinnen übersteigende Zahl der
Rüden gewährt.

Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 sind vorzulegen:
1. Die Ahnentafeln der zu Zuchtzwecken gehaltenen und gezüchteten Hunde.
iiiiiiDer Nachweis kann auch durch eine entsprechende Bescheinigung einer anerkannten
iiiiiiZüchtervereinigung erbracht werden,
2. bis 01.12. eines jeden zweiten Kalenderjahres die Zucht- oder Geschäftsbücher.

Eine Hundehaltung zu Zuchtzwecken liegt regelmäßig nicht vor, wenn in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kein Hund mehr gezüchtet worden ist.

Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die
Hälfte des Steuersatzes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung.


Hundekennzeichen / Hundesteuermarke in der Stadt Augsburg
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein
Hundekennzeichen (Steuermarke) aus.

An Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes
aufhalten, ist eine gültige Steuermarke sichtbar zu befestigen.

Ersatzzeichen gehen zu Lasten des Hundehalters.

Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Kämmereiamt der Stadt Augsburg
zurück zugeben.


Ersatz Hundekennzeichen / Hundesteuermarke in der Stadt Augsburg
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat das Hundekennzeichen /die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt, Kämmerei Augsburg Bereich
Hundesteuer (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung des Hundekennzeichen
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundekennzeichen /Hundesteuermarke in der Stadt Augsburg
Die Gebühr für ein Hundesteuerzeichen in der Stadt Augsburg beträgt z.Zt. 2.50 Euro.
Bei postalischer Zusendung beträgt die Gebühr der Ersatzmarke z. Zt. 3.05 Euro.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Augsburg
Ein Hundehalter ist verpflichtet,
1. jeden Hund innerhalb eines Monats nach Aufnahme oder
2. in Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem der Hund vier Monate
iiiiiialt geworden ist, oder
3. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 innerhalb eines Monats nach Zuzug oder
4. die Änderung oder den Wegfall der Steuerbefreiungs - oder Ermäßigungs-
iiiiiivoraussetzungen innerhalb eines Monats nach Änderung oder Wegfall bei der Stadt
iiiiiiAugsburg unter Angabe
- der Meldedaten des Halters, gegebenenfalls des Vorbesitzers,
- Zeitpunkt der Inbesitznahme sowie Rasse,
- Alter,
- Geschlecht
- Kennzeichen des Hundes
anzumelden.

Hundehalter, die nach § 4 eine Steuerermäßigung beantragen können, sind verpflichtet,
Geschäftsbücher zu führen, in die alle Veränderungen im Hundebestand einzutragen
sind.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Augsburg
Endet eine Hundehaltung in der Stadt Augsburg, so hat dies der Hundehalter innerhalb
eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift unter Rückgabe der von der Stadt Augsburg
ausgegebenen Steuermarke beim Kämmerei- und Steueramt der Stadt Augsburg zu
melden.

Bei Besitzwechsel ist auch der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben.

Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an das Kämmereiamt der Stadt Augsburg
zurück zugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Augsburg
Ebenso ist jede Wohnungsänderung innerhalb von 14 Tagen dem Kämmerei- und
Steueramt mitzuteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Augsburg
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.augsburg.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Augsburg

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Augsburg
Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des
Erhebungszeitraumes.

Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist der Beginn der Steuerpflicht
entscheidend.

Die Steuervergünstigungen nach §§ 2, 3 und 4 werden nur auf Antrag gewährt.

In den Fällen des § 2 Nr. 1 und des § 3 kann jeder Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgrund
nur für jeweils einen Hund des Steuerschuldners beansprucht werden.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Augsburg
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Augsburg
Steuerfrei ist insbesondere das Halten von
1. Hunden, die von schwerbehinderten Personen gehalten werden, die einen Ausweis im
iiiiiiSinne des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen RF (Rundfunk- und
iiiiiiFernsehgebührenbefreiung) vorlegen können,
2. Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt
iiiiiianerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder
iiiiiiTierasyl stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen
iiiiiiwerden.
iiiiiiDie Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Augsburg
Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für

1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,
2. Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter Leistungen
iiiiiinach dem Sozialgesetzbuch Teil II bzw. Teil XII beziehen oder diesem Personenkreis
iiiiiiwirtschaftlich gleichgestellt sind.

Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 Meter von
jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl
benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren
Wohngebäude mehr als 500 Meter von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.


Härtefallregeln in der Stadt Augsburg
Hunde, bei denen alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalter Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Teil II bzw. Teil XII beziehen oder diesem Personenkreis
wirtschaftlich gleichgestellt sind.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Augsburg
Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt
anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl
stammen und von ihrem Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden.
Die Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Augsburg , wenn
Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Augsburg finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Stadt Augsburg

Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Augsburg
- auf Kinderspielplätzen
- auf Bolzplätzen
- auf Spielwiesen
- in Blumenschmuckpflanzungen
- auf die Liegeflächen im Bereich der Naherholungsgebiete

In der Zeit vom 01.04. bis 31.10. dürfen Hunde auf Liegeflächen im Bereich der
Naherholungsgebiete nicht mitgenommen oder laufen gelassen werden.
Auf den an Liegeflächen vorbeiführenden Wegen in diesem Bereich sind Hunde an einer
höchstens 200 cm langen Leine zu führen.

Für die Grünanlagen des Königsplatzes gilt darüber hinaus folgendes:
Grünanlagen des Königsplatzes dürfen nur auf den befestigten Wegen und Flächen
begangen werden.
Jedes Betreten der Rasenflächen und Blumenbeete sowie das Laufen lassen von Hunden
auf diesen Flächen ist untersagt.

Diese Verordnung gilt in der Stadt Augsburg nicht für:
- Diensthunde
- Rettungshunde
- Jagdhunde
- Blindenhunde
bei ihrem zweck-entsprechenden Einsatz.


Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde
- des Polizeivollzugsdienstes
- und von Gemeindevollzugsbediensteten,
- des Strafvollzugs,
- der Bundeswehr,
- des Bundesgrenzschutzes
- und der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Augsburg

Leinenpflicht in den Grünanlagen der Stadt Augsburg
Es gibt keine generelle Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Augsburg.
Wer in den Grünanlagen Hunde oder andere Tiere mitführt, hat dies so zu tun, dass
andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt und die Grünanlagen nicht
verunreinigt oder beschädigt werden.

Für die Grünanlagen des Königsplatzes gilt darüber hinaus folgendes:
Grünanlagen des Königsplatzes dürfen nur auf den befestigten Wegen und Flächen
begangen werden.
Jedes Betreten der Rasenflächen und Blumenbeete sowie das Laufen lassen von Hunden
auf diesen Flächen ist untersagt.

Leinenzwang in den Grünanlagen der Stadt Augsburg besteht hier:
- Kuhsee
- Hettenbachufer
- Autobahnsee

Hier darf die Hundeleine nur höchstens 2 Meter Länge haben.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Augsburg
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der
jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch
durch Einzelfallanordnung erlassen werden.
Ebenfalls können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen
und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden.

Voraussetzungen für Befreiung von der Anleinpflicht für Hunde der Kategorie 2
Prüfung und Erlass einer Einzelfallanordnung der jeweils zuständigen Gemeinde für den
jeweiligen Hund; bei Hunden der Kategorie II: Negativzeugnis

Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in der Stadt Augsburg nicht für:
- Diensthunde
- Rettungshunde
- Jagdhunde
- Blindenhunde
bei ihrem zweck-entsprechenden Einsatz.

Diese Verordnung gilt in Bayern nicht für Hunde
- des Polizeivollzugsdienstes
- und von Gemeindevollzugsbediensteten,
- des Strafvollzugs,
- der Bundeswehr,
- des Bundesgrenzschutzes
- und der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Bayern
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der
jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch
durch Einzelfallanordnung erlassen werden.

Gefährliche Hunde
Kampfhunde sind
- in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen
- auf allen öffentlichen Wegen
- auf allen Straßen oder Plätzen
im gesamten Stadtgebiet jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.

Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten.

Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.


Zuständiges Amt in der Stadt Augsburg

Ordnungsamt Augsburg

Adresse
0821/ 324 - 4213
86152 Augsburg

Telefon
0821/ 324 - 4201
Fax
0821/324 - 4202

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt in der Stadt Augsburg
Montag - Mittwoch 7.30 - 16.30  Uhr
Donnerstag 7.30 - 17.30 Uhr
Freitag 7.30 - 12.00
Bitte beachten Sie die speziellen Öffnungszeiten der einzelnen Bereiche!

Adresse
0821/ 324 - 4213
86152 Augsburg

Ansprechpartner/-innen für Kampfhunde in Augsburg
Telefon
0821/ 324 - 4213
Telefon
0821/ 324 - 4221
Fax
0821/324 - 4218

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Kampfhunde in Augsburg
Montag, Dienstag 7.30 - 12.30 Uhr
Mittwoch nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag 7.30 - 12.30 und 13.30 - 17.30 Uhr
Freitag 7.30 - 12.00

Ansprechpartner/-innen Bissige Hunde in Augsburg

Tierschutzrecht

Adresse
An der Blauen Kappe 18
86152 Augsburg

Telefon
0821/ 324 - 4213
Fax
0821/ 324 - 4218

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Bissige Hunde der Stadt Augsburg
Montag, Dienstag 7.30 - 12.30 Uhr
Mittwoch nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag 7.30 - 12.30 und 13.30 - 17.30 Uhr
Freitag 7.30 - 12.00

Das Hundegesetz von der Stadt Augsburg finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Augsburg ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen
oder Tieren auszugehen ist.

Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde
stets vermutet, werden in Bayern in die Kategorie 1 eingeordnet.

Kampfhunde der Kategorie 1 sind:
· Pit-Bull
· Bandog
· American-Staffordshire-Terrier
· Staffordshire-Bullterrier
· Tosa-Inu

Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet,
solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des
Kreisverwaltungsreferates - Abt. für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - für die
einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, werden in die Kategorie 2
eingeordnet.

Kampfhunde der Kategorie 2 sind:
· Bullmastiff
· Bullterrier
· Dog Argentino
· Dogue des Bordeaux
· Fila Brasileiro
· Mastiff
· Mastin Espanol
· Mastino Napoletano
· Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
· Perro de Presa Mallorquin
· Rottweiler
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als die in Abs. 1
genannten Hunde.

Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus
seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Agressivität oder Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren ergeben.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Augsburg z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Augsburg
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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