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Badenwürttemberg,Verwaltungsvorschrift,zur Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen Hunden Hundeinfoportal.de
Auszug aus der Verwaltungsvorschrift
des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
zur Polizeiverordnung
des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)
Vom 15. Dezember 2003
Inhaltsübersicht
1 Kampfhunde (§ 1 PolVOgH)
1.1 Abstrakter Begriff des Kampfhundes (§ 1 Abs. 1 PolVOgH)
1.2 Kampfhund kraft Vermutung (§ 1 Abs. 2 PolVOgH)
1.3 Kampfhund kraft Rasse und Feststellung im Einzelfall (§ 1 Abs. 3 PolVOgH)
1.4 Verhaltensprüfung (§ 1 Abs. 4 PolVOgH)
2 Gefährliche Hunde (§ 2 PolVOgH)
2.2 Bissiger Hund (§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH)
2.3 Anspringender Hund (§ 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH)
2.4 Hetzender oder reißender Hund (§ 2 Satz 2 Nr. 3 PolVOgH)
3 Erlaubnispflicht für die Kampfhundehaltung (§ 3 PolVOgH)
3.1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 3 Abs. 1 PolVOgH)
3.2 Erlaubnisvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 PolVOgH)
3.3 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Versagung der Erlaubnis (§ 3 Abs. 3 PolVOgH)
4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (§ 4 PolVOgH)
4.1 Pflicht zur sicheren Haltung (§ 4 Abs.1 PolVOgH)
4.2 Führung des Hundes durch Dritte (§ 4 Abs. 2 PolVOgH)
4.3 Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht (§ 4 Abs. 3 PolVOgH)
4.4 Ausnahmen von der Leinenpflicht (§ 4 Abs. 6 PolVOgH)
5 Zucht und Ausbildung (§ 5 PolVOgH)
5.1 Absolutes Zuchtverbot (§ 5 Abs. 1 PolVOgH)
5.2 Erlaubnispflicht für das Abrichten (§ 5 Abs. 2 PolVOgH)
6 Gebühren (§ 9 PolVOgH)
7 Verzeichnis der Anlagen, Abbildungen
8 Inkrafttreten
Zu den Bestimmungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000 (GBl. S. 574) im Einzelnen
1 Kampfhunde (§ 1 PolVOgH)
1.1 Abstrakter Begriff des Kampfhundes (§ 1 Abs. 1 PolVOgH)
1.1.1 Unter gesteigerter Aggressivität ist eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden.
1.1.2 Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.
1.1.3 Neben den in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Hunden können auch andere Hunde die Eigenschaft als Kampfhund haben.
1.2 Kampfhund Kraft Vermutung (§ 1 Abs. 2 PolVOgH)
1.2.1 Sofern sich einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hunde trotz bestandener Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich erweist, gilt er unwiderleglich als Kampfhund.
1.2.2 Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs.2 PolVOgH weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.
1.2.3 Nachkommen der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunde sind mit ihrer
Geburt Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH. Der Halter unterliegt daher ab diesem Zeitpunkt den Pflichten des § 4 Abs. 1 bis 3 und 7 PolVOgH.
1.3 Kampfhund Kraft Rasse und Feststellung im Einzelfall (§ 1 Abs. 3 Pol- VOgH)
1.3.1 Die grundsätzlich höhere abstrakte Gefährlichkeit dieser Hunde rechtfertigt eine behördliche Prüfung bei allen Anlässen oder Anzeichen, die auf eine Eigenschaft als Kampfhund hindeuten. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.
1.3.2 Anhaltspunkte im Sinne von § 1 Abs. 3 PolVOgH liegen insbesondere vor
a) bei übersteigertem Dominanz-, Beute- oder Aggressionsverhalten oder anderen Verhaltensweisen, die deshalb auf ein besonderes Gefährdungspotential hindeuten, weil sie ohne erkennbaren äußeren Anlass oder in einer alltäglichen Situation wiederholt auftreten; solche Verhaltensweisen sind insbesondere
- Schnappen nach Dritten,
- betont aggressives Anknurren und Anbellen Dritter,
- wildes und aggressives Zerren an der Leine,
- gefahrbringendes Anspringen oder Verfolgen von Dritten oder
b) bei gesteigerter Aggressivität des Muttertieres gegenüber den Welpen oder der Welpen untereinander.
1.4 Verhaltensprüfung (§ 1 Abs. 4 PolVOgH)
1.4.1 Zuständig für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH ist die Ortspolizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Halter seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält. Sie händigt beim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 PolVOgH; vergleiche auch Nummer 3.1) dem Antragsteller ein Antragsformular (Muster Anlage 1a) mit Erhebungsbogen (Muster Anlage 1b) sowie Hinweise zur Prüfung im Sinne von Absatz 4 (Verhaltensprüfung; Muster Anlage 1c) aus.
Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare zur Prüfung auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldungen der Halter zusammen mit den ausgefüllten Erhebungsbogenzur Durchführung der Prüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde.
1.4.2 Die Prüfung wird von im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen im Hauptamt durchgeführt. Den sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes stehen Gemeindevollzugsbedienstete mit entsprechender Sachkunde gleich (vergleiche § 80 Abs. 2 des Polizeigesetzes). Die Grundsätze der Amtshaftung und die einschlägigen Versorgungsbestimmungen gelten auch dann, wenn diese Prüfungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der eingesetzten Prüfer im Hauptamt stattfinden.
1.4.3 Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut. Hunde, die wegen Täuschungsversuchs des Halters bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind, den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Abs. 4 PolVOgH nicht bestanden haben, sowie Hunde, deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat, werden nicht zur Prüfung zugelassen.
Vor Beginn der Verhaltensprüfung sind
- Name und Anschrift des Hundehalters,
- Name des Hundes,
- Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps sowie
- unveränderliche Einzeltierkennzeichnung und gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung bzw. Abzeichen zu erheben, die Ausrüstungsgegenstände (Leine, Halsband, Maulkorb) zu begutachten und der Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung durch die Prüfer zu bewerten.
Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:
Prüfungsteil 1: Grundgehorsam
Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers
Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen
Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen
Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren
Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize.
Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, ist von der laufenden und allen weiteren Prüfungen auszuschließen. Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit, wie zum Beispiel Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche, ist die Prüfung abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn der Hund nur durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam zu bringen oder das Tier nach einer Eskalation nicht innerhalb einer angemessenen Zeit wieder zu beruhigen ist, oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss.
In Zweifelsfällen können ergänzende Prüfungen durchgeführt werden.
Die Dauer der Verhaltensprüfung sollte 40 Minuten nicht überschreiten, sofern keine ergänzenden Prüfungen erforderlich sind. Die entscheidungserheblichen Tatsachen und Feststellungen über die Verhaltensprüfung sind zu dokumentieren.
Bei erfolgreicher Prüfung beschränkt sich die Bescheinigung auf die Feststellung, dass der Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt.
Die für die Prüfung zuständige Behörde erhebt beim Halter eine Gebühr. Sie übermittelt die Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung (Muster siehe Anlage 2a/b) an die zuständige Ortspolizeibehörde.
1.4.4 Das Prüfungsergebnis ist für die Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht maßgebend, wenn der Hund die Prüfung zwar bestanden hat, jedoch sonstige Erkenntnisse vorliegen, welche die Eigenschaft als Kampfhund belegen. In diesem Falle darf die Bescheinigung über die bestandene Prüfung von der Ortspolizeibehörde nicht an den Hundehalter ausgehändigt werden. Treten später derartige Erkenntnisse auf, ist die Entscheidung zu überprüfen.
Legt ein Kampfhund im Alter von unter 15 Monaten die Prüfung mit Erfolg ab, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter von 15 bis 18 Monaten erforderlich, um die erste Prüfung, die altersbedingt noch nicht ausreichend aussagekräftig sein kann, abzusichern.
1.4.5 Für die Entscheidung über die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden, die sich bislang nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben und nicht nur vorübergehend dort verbleiben sollen, kann die zuständige Ortspolizeibehörde von der Regel abweichen, eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH zu verlangen, wenn eine behördliche Feststellung eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund nach den oben in Nummern 1.1.1 und 1.1.2 aufgeführten Kriterien bereits vorliegt. Diese kann die Feststellung der Eigenschaft als Kampfhund sowohl positiv als auch negativ zum Inhalt haben. Anlass für das Verlangen einer erneuten Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH besteht bei Anhaltspunkten für ein späteres aggressives oder gefährliches Verhalten des Hundes, das noch nicht zur Feststellung seiner Kampfhundeeigenschaft führt (vergleiche Nummern 1.2.1, 1.4.3 und 1.4.4).
Vorübergehend im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 4 PolVOgH ist ein Aufenthalt, dessen Dauer drei Monate nicht überschreitet.
2 Gefährliche Hunde (§ 2 PolVOgH)
2.1 Bissiger Hund (§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH)
Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person oder ein Haustier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. Das Anbellen einer Person, das Zerbeißen einer Sache oder der Zubiss auf Befehl reichen für die Annahme der Bissigkeit allein nicht aus.
Bei der Beurteilung von Beißvorfällen ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen. Von Gewicht sind dabei insbesondere solche Feststellungen, die für eine gleichartige Reaktion bei anderen Hunden sprechen (Biss als Reaktion auf einen äußeren Reiz und Ähnliches). Ist zweifelhaft, ob ein Hund, der gebissen hat, tatsächlich bissig ist, kann die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden; die Kosten trägt der Halter, wenn sich der Hund als gefährlich erweist.
2.2 Anspringender Hund (§ 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH)
Ein Anspringen in aggressiver oder gefahrdrohender Weise liegt in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen – objektiv nachvollziehbar – die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.
2.3 Hetzender oder reißender Hund (§ 2 Satz 2 Nr. 3 PolVOgH)
Ein Hund neigt zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren, wenn er ein jagdbares Tier (siehe Jagdrecht) oder ein Nutz- oder Heimtier nicht nur kurzzeitig verfolgt oder tot gebissen oder dies versucht hat. Die Neigung zu diesem Verhalten ist anzunehmen, wenn es wiederholt aufgetreten ist. § 2 Satz 2 Nr. 3 PolVOgH gilt nicht für Hunde, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder im Rahmen ihrer Ausbildung eingesetzt werden (zum Beispiel Jagdhunde, die entsprechend den Grundsätzen waidgerechter Jagdausübung zum Einsatz kommen) oder die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder Ausbildung Hör- oder Sichtzeichen befolgen.
3 Erlaubnispflicht für die Kampfhundehaltung (§ 3 PolVOgH)
3.1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 3 Abs. 1 PolVOgH)
3.1.1 Die Erlaubnis einer baden-württembergischen Behörde ist nicht erforderlich für Halter, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben oder sich in Baden-Württemberg nicht länger als drei Monate aufhalten, es sei denn, der Hund befindet sich überwiegend in Baden-Württemberg (zum Beispiel unter Aufsicht einer dritten Person).
3.1.2 Halter ist jede Person, die nicht nur vorübergehend einen Hund hält oder beaufsichtigt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft über ihn besitzt. Trifft dies auf mehrere Personen zu, ist jede dieser Personen Hundehalter.
3.1.3 Sollen mehrere Kampfhunde gehalten werden, muss für jedes einzelne Tier eine Erlaubnis beantragt werden. Ausnahmen sind zulässig für Tierheime, die Kampfhunde betreuen. An die Haltung mehrerer Kampfhunde oder eines Kampfhundes mit anderen Hunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da im Allgemeinen von einer derartigen Hundehaltung größere Gefahren ausgehen als von der Haltung eines Einzeltieres.
3.1.4 In den Erlaubnisbescheid sind neben den Personalien des Halters die Identität des Hundes, insbesondere Angaben zur Rasse oder Kreuzung, Geschlecht, Fellfarbe, Geburtsdatum oder Alter, und die Kennzeichnung des Hundes aufzunehmen. Die Kennzeichnung kann sich an den Vorschriften der Zuchtverbände orientieren, sofern sie dauerhaft und unverwechselbar ist.
3.2 Erlaubnisvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 PolVOgH)
3.2.1 Berechtigt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Interesse an der Haltung, wenn es durch die Sachlage bei verständiger Würdigung gerechtfertigt und durch die Rechtsordnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ist (rechtserhebliches Interesse). Bei der Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die PolVOgH dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangigen Rechtsgütern dient. Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden setzt einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann. Daneben erfüllt die vorübergehende Haltung von Kampfhunden in Tierheimen das Erfordernis eines berechtigten Interesses, sofern keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere besteht. Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, hier eine generelle Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 PolVOgH im Übrigen erfüllt sind.
3.2.2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, iiiiZuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, iiiigemeingefährliche Straftaten, Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen iiiirechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit der Verurteilung ohne Berücksichtigung der iiiiHaftzeit noch keine fünf Jahre verstrichen sind;
- die wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, Hundeverbringungs- und
iiii-einfuhrbeschränkungsgesetz, Waffengesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, iiiiSprengstoffgesetz oder Bundesjagdgesetz oder wegen mindestens zwei im Zustand der iiiiTrunkenheit begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind;
- die wiederholt oder gröblich gegen als Ordnungswidrigkeit ausgestaltete Ge- oder Verbote iiiiinsbesondere des Tierschutzgesetzes, Hundeverbringungs- und
iiii-einfuhrbeschränkungsgesetzes, Waffengesetzes, Sprengstoffgesetzes, iiiiKriegswaffenkontrollgesetzes, Bundesjagdgesetzes, Betäubungsmittelgesetzes sowie dieser iiiiVerordnung und einschlägiger Regelungen
iiiiin Ortspolizeiverordnungen verstoßen haben;
- die minderjährig, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
- die geisteskrank oder geistesschwach sind bzw. aufgrund einer psychischen Krankheit oder iiiieiner geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 BGB betreut werden;
- die alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind;
- die keinen festen Wohnsitz nachweisen können;
- die nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind.
Die Ortspolizeibehörde kann den Antragsteller auffordern, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei ihr zu beantragen; entsprechendes gilt für sonstige im Einzelfall für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderliche Unterlagen. Auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wird hingewiesen.
3.2.3 Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.
Die Sachkunde ist durch eine Prüfung (vergleiche Nummer 3.2.5) nachzuweisen.
Die Ortspolizeibehörde kann sich hierbei sachverständiger Personen bedienen. Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.
3.2.4 Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:
a) Kenntnisse (theoretischer Teil) :
- Tierschutzrechtliche Vorschriften,
- einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts,
- Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden,
- Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere des Lern- und iiiiSozialverhaltens und der verschiedenen Formen der Aggression sowie deren Bewältigung,
- Entwicklungsphasen von Junghunden,
- Erziehung und Ausbildung von Hunden,
- Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden,
- Bewältigen von Alltagssituationen,
- Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen.
Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice- Tests erfolgen.
b) Fertigkeiten (praktischer Teil)
Gegenstand dieses Prüfungsteils ist
- die Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in gewohnter und fremder iiiiUmgebung),
- die Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne iiiiAblenkung,
- die Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter iiiierschwerten Bedingungen,
- das Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen.
3.2.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Eine im praktischen Teil nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
Die Ortspolizeibehörde kann vom theoretischen Teil der Prüfung absehen,
wenn
- der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen wird,
- eine Ausbildung als Polizeihundeführer bzw. Polizeihundeführerin nachgewiesen wird,
- eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger bzw. Tierpflegerin oder der iiiierfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche iiiiSachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt, nachgewiesen wird,
- die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 iiiiAbs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes in der iiiiFassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S.1818), bezogen auf eine Tätigkeit mit iiiiHunden, nachgewiesen wurden,
- ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum Beispiel durch iiiiLeistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden, die dem Verband des iiiiDeutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.
iiiiZur Durchführung des Sachkundenachweises wird auf die Muster (Anlagen 3 und 4) iiiiverwiesen.
Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.
3.2.6 Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen nicht entgegen, wenn sich das Tier in sicherem Gewahrsam befindet. Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der Kampfhund gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige und Besucher. Das Tier darf aus seiner Unterbringung aufgrund geeigneter Schutzvorrichtungen nicht ohne menschliche Mitwirkung (zum Beispiel durch offen stehende Türen und Öffnungen) entweichen können. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben. Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen. Zudem ist sicherzustellen, dass Personen, denen der Hund nicht gehorcht oder die nicht über die erforderlichen Kräfte verfügen, um den Hund sicher zu beherrschen (insbesondere Kinder, alte Menschen), nicht mit dem Hund allein gelassen werden.
Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus. Bei Kampfhunden sind die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3 Abs. 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 Pol- VOgH auf Ausbruchsicherheit zu überprüfen.
3.3 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Versagung der Erlaubnis (§ 3 Abs. 3 PolVOgH)
Kann keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH (auch nicht unter Auflagen) erteilt werden und wird das Tier weiter gehalten, ist die Haltung zu untersagen. Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kommen Beschlagnahme und Einziehung des Hundes in Betracht. Die Ortspolizeibehörde kann Hunde, welche die Verhaltensprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn ihre Abgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb angemessener Frist nicht möglich erscheint. Akten über die Versagung der Erlaubnis dürfen bis zu zwei Jahre nach rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.
4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (§ 4 PolVOgH)
4.1 Pflicht zur sicheren Haltung (§ 4 Abs.1 PolVOgH)
Ist eine ausbruchsichere Unterbringung der Hunde nicht gewährleistet, ist durch Auflagen eine entsprechende Unterbringung anzuordnen. Wird der Anordnung nicht nachgekommen, kann die Ortspolizeibehörde die Haltung untersagen.
4.2 Führung des Hundes durch Dritte (§ 4 Abs. 2 PolVOgH)
4.2.1 Personen bieten in der Regel die Gewähr, dass der Hund sicher geführt wird, wenn sie volljährig und nach ihren körperlichen Kräften sowie ihrer Sachkenntnis zur Führung eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes geeignet sind. Die Eignung kann in der Regel angenommen werden, wenn die Person eine mehrjährige Erfahrung und ausreichende Kenntnisse im Umgang mit vergleichbaren Hunden nachweist. Die Ortspolizeibehörde kann vom Hundeführer den Nachweis seiner Sachkunde auf dessen Kosten verlangen, sofern hieran Zweifel bestehen; sie kann Sachverständige hinzuziehen.
4.2.2 Grad und Umfang der Zuverlässigkeit der Person, welcher der Hund überlassen wird, richten sich nach den für den Halter geltenden Anforderungen.
4.3 Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht (§ 4 Abs. 3 PolVOgH)
4.3.1 Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden. Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln sicher geführt werden.
4.3.2 Der Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 PolVOgH ist genügt, wenn den Anforderungen zur Kennzeichnung von Hunden nach der Tollwutverordnung entsprochen ist.
4.4 Ausnahmen von der Leinenpflicht im Einzelfall (§ 4 Abs. 6 PolVOgH)
Eine Ausnahme von der Leinenpflicht kommt für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, insbesondere beim Nachweis des Bestehens anerkannter Gehorsamsprüfungen in Betracht. Örtliche Ausnahmen kommen zum Beispiel auch für Flächen in Betracht, die zum freien Auslauf für Hunde bestimmt sind. Zeitliche und örtliche Ausnahmen können auch für geeignete Hundesportplätze und sonstige, konkret zu benennende (Prüfungs-)Orte in Betracht kommen, um die Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen, deren Nachweis als Voraussetzung für die weitere Ausnahme von der Leinenpflicht zu erbringen ist. Die Ausnahmen sind regelmäßig auf die Person zu beschränken, die mit dem Hund die erforderlichen Prüfungen absolviert hat.
5 Zucht und Ausbildung (§ 5 PolVOgH)
5.1 Absolutes Zuchtverbot (§ 5 Abs. 1 PolVOgH)
Unter Zucht sind jede Verpaarung sowie die instrumentelle Befruchtung zu verstehen.
Das Verlangen gegenüber dem Halter, den Hund unfruchtbar zu machen, ist nur bei unwiderleglich festgestellten Kampfhunden oder bei Hunden, für welche die Verhaltensprüfung abschließend und endgültig verweigert wird, zulässig. Von dem Verlangen kann abgesehen werden, wenn der Hund offenkundig nicht mehr fortpflanzungsfähig ist.
Der Nachweis der dauerhaften Unfruchtbarmachung ist in der Regel durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen.
5.2 Erlaubnispflicht für das Abrichten (§ 5 Abs. 2 PolVOgH)
5.2.1 Die Haltung und Ausbildung von Hunden zu Jagdzwecken unterliegt nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Landratsamtes oder des Bürgermeisteramtes des Stadtkreises, wenn sie entsprechend der Satzung und den Vorschriften des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. oder vergleichbarer Ordnungen zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e.V. erfolgt. § 5 Abs. 2 Satz 2 PolVOgH bleibt unberührt.
Die Ausbildung zur Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde dient ebenfalls nicht dem erwähnten Ziel, sofern sie nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der jeweils geltenden Fassung (zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr durchgeführt wird.
5.2.2 Zur Zuverlässigkeit und Sachkunde der Halter oder Ausbilder wird auf die Nummern 3.2.3 und 3.2.4 verwiesen. Die besondere Sachkunde im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 PolVOgH besitzt nur, wer über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, Hunde mit dem Ziel der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu halten oder auszubilden, ohne dass von diesen Hunden eine über die Zweckbestimmung als Wach- oder Schutzhund hinausgehende Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Abweichend von Nummer 3.2.4 Buchst. b sind die vorgesehenen Ausbildungsmethoden anhand einer Demonstration mit einem Hund zu überprüfen.
6 Gebühren (§ 9 PolVOgH)
Die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise erstatten den entsendenden Polizeidienststellen die Auslagen der sachverständigen Polizeibeamten, die an der Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH mitwirken, in Höhe von 55 € je angefangener Stunde einschließlich der Fahrtzeiten nach Landesgebührengesetz.
7 Verzeichnis der Anlagen, Abbildungen
1a - Anmeldung zur Verhaltensprüfung
1b - Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung
1c - Hinweise zur Verhaltensprüfung
2a/b - Bescheinigung über die Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs.4 PolVOgH (Landratsamt/Bürgermeisteramt des Stadtkreises)
3 - Anmeldung zur Sachkundeprüfung für Kampfhundehalter
4 - Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter
5 - Formular für polizeiliche Kontrollen
Zu Abbildungen der in § 1 Abs.2 und 3 PolVOgH genannten Hunderassen vergleiche GABl. 1991 S. 961ff..
8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ersetzt die zum 15. September 2002 außer Kraft getretene Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 18. August 2000 (GABl. S. 218), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
7. September 2001 (GABl. S. 994).
Quelle Land Baden-Württemberg
Ausführliche Informationen zu Kampfhunden in Baden-Württemberg
wie zum Beispiel
Höhe der Kampfhundesteuer
Amt für Kampfhundeangelegenheiten
Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung
Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz des Bundeslandes
Haltererlaubnis
Haltungserlaubnis beantragen
Zuverlässigkeitprüfung
Nachweis der Zuverlässigkeit
Sachkundeprüfung
Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde
Mikrochip-Kennzeichnung
Übergabe und Erwerb eines Kampfhundes
Anleinpflicht und Maulkorbpflicht für Kampfhunde
Ordnungswidrigkeiten in der Kampfhundehaltung
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Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unserer Seite Baden-Württemberg Verwaltungsvorschrift - gefährliche Hunde
eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.
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Kennwort:
Baden-Württemberg Verwaltungsvorschrift - gefährliche Hunde
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