Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in Bautzen |
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| Hundesteueramt in Bautzen |
| Abt. Liegenschaften und Steuern |
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| Adresse |
| Kesselstraße 1 |
| 02625 Bautzen |
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| Telefon |
| 03591/534 - 231 |
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| Fax |
| 03591/534 - 334 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Bautzen |
| Dienstag 9 - 16 Uhr |
| Donnerstag 9 - 18 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in Bautzen |
| Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr |
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für den ersten Hund 60.00 Euro im Jahr
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für den zweiten Hund 72.00 Euro im Jahr
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für jeden weiteren Hund 84.00 Euro im Jahr
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Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im
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Kalenderjahr
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für den ersten gefährlichen Hund 360,00 Euro, im Jahr
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und für jeden weiteren gefährlichen Hund 420,00 Euro, im Jahr
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Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden.
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Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten
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als gefährliche Hunde:
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1. American Staffordshire Terrier
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2. Bullterrie
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3. Pitbul Terrier Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der
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Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Bautzen |
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Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.
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Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem
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Tage im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
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Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei
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Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld
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und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
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Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung
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beendet wird.
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Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der
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Steuersatz anteilig zu ermitteln.
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Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt.
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Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere
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| Jahre gilt. |
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Die Steuer ist am 15. Februar für das ganze Kalenderjahr fällig.
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Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die
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Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach
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Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
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Endet die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres oder tritt
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ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert.
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Überzahlte Steuer wird erstattet.
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| Hundesteuermarke in Bautzen |
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Bei der Anmeldung des Hundes zur Steuer wird von der Stadt eine Hundesteuermarke
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ausgegeben.
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| Nach Ablauf der aufgedruckten Geltungsdauer verliert diese ihre Gültigkeit |
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und wird durch eine neue ersetzt.
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Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm
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bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer
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gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
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Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken
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ihre Gültigkeit.
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Bei Verlust der Steuermarke wird gegen eine Verwaltungsgebühr nach
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Verwaltungskostensatzung der Stadt Bautzen eine Ersatzmarke vergeben.
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| Ersatz Hundesteuermarke in Bautzen |
| Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue |
| Hundesteuermarke bei der Stadt Bautzen zu beantragen. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Bautzen Abt. Liegenschaften |
| und Steuern (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens |
| erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Bautzen |
| Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in Bautzen |
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Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von
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zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige
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Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Stadt anzuzeigen.
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Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde
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die Stadt im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.
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Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
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Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.
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| Abmeldung der Hunde in Bautzen |
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Endet die Hundehaltung,so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
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Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende
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des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
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Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung nach Abs. 2
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der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
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| Bei der Abmeldung des Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke dem |
| Kassen- und Steueramt der Stadt zurückzugeben. |
Dies gilt nicht für entlaufene Hunde.
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| Ummeldung der Hunde in Bautzen |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Bautzen |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.bautzen.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Bautzen |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Bautzen |
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Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind
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die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 die jenigen
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bei Beginn der Steuerpflicht.
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Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des
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Monatsgewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
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Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend
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neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für § 8 (1)Ziff. 1 und 2.
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Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
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die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde, nach Art
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und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind;
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der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig
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bestraft wurde;
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die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.
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Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das
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der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall anzuzeigen.
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| Hundesteuerfreiheit in Bautzen |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in Bautzen |
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Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von
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- Blindenführhunden;
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- Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von
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iiiiPersonen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen;
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- Diensthunden der Landes-und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des
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iiiiKatastrophenschutzes;
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- Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese
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iiiiHunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind und nachweislich die
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iiiiBrauchbarkeit des Hundes vorliegt (Brauchbarkeitsprüfung);
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- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen
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iiiiEinrichtungen untergebracht sind
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Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde , außer Abs.1 Pkt.5.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in Bautzen |
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Die Hundesteuer nach §6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für
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- Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
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- Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
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- Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn das
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iiiibetroffene Gebäude mehr als 300 m von einer geschlossenen Ansiedlung entfernt ist.
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Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.
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| Härtefallregeln in Bautzen |
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Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Bautzen |
| Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Bautzen, wenn |
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Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
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- die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde, nach Art
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iiiiund Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind;
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- der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig
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iiiibestraft wurde;
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- die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.
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| Ordnungswidrigkeiten in Bautzen |
Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer
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| 1.als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
iiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
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| 2.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht |
iiiiwahrheitsgemäß anmeldet,
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3.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
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4.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
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| 5.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner |
| iiiiWohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige |
| iiiiSteuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten |
iiiider Stadt nicht vorzeigt,
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| 6.als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des |
| iiiii§ 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. |
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| Bussgelder in Bautzen |
| Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu |
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10.000 EUR geahndet werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Bautzen finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Bautzen |
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| Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten. |
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| Hier dürfen gefährliche Hunde nicht hin in Bautzen: |
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| - auf Kinderspielplätze, |
| - auf gekennzeichnete Liegewiesen oder |
| - in Badeanstalten |
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| Dieses Gesetz gilt in Sachsen nicht für: |
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| - Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, |
| - des Strafvollzuges |
- Hunde des Bundesgrenzschutzes,
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- Hunde der Zollverwaltung,
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| - Hunde der Bundesbahn |
| - Hunde der Bundeswehr |
| - sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde. |
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| - für Hunde im Rettungsdienst |
| - für Hunde im Katastrophenschutz |
| - für Blindenhunde |
| - für Herdengebrauchshunde |
| - für Jagdhunde |
| soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Bautzen |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Bautzen |
| Hier müssen alle Hunde immer angeleint sein in Bautzen |
| Hunde müssen |
| - auf öffentlichen Straßen, |
| - in Fußgängerzonen, |
| - in Einkaufszentren |
| - und anderen innerörtlichen Bereichen, |
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
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| - in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| - umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| - einschließlich Kinderspielplätzen |
| - mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen, |
| - in Aufzügen, |
| - auf Volksfesten |
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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| - in öffentlichen Gebäuden, |
| - Schulen und Kindergärten. |
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| Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht. |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Sachsen |
| Gefährliche Hunde |
| sind außerhalb entsprechend sicher |
| - umfriedeter Grundstücke sowie in |
| - Treppenhäusern und auf |
| - Zuwegen von Mehrfamilienhäusern |
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| an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen |
| oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine |
zu führen.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
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Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt |
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| Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in |
| sofort zu entfernen. |
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| Zuständiges Amt in Bautzen |
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| Das Landeshundegesetz von Sachsen finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Bautzen ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder |
| im Einzelfall festgestellt wird. |
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| Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium |
| für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
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| Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere |
| Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte |
| Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen |
| ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. * |
| * § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) |
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| Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, |
| 1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, |
| 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder |
| 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt |
| haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. |
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| Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier |
| geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. |
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| Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige |
| Kreispolizeibehörde. |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im |
| Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und |
| Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden |
Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
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1. American Staffordshire Terrier,
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2. Bullterrier und
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3. Pitbull Terrier.
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Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
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| Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. |
| Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des |
| Hundes. |
| Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des |
Hundes beizufügen.
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| Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen |
| einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des |
| Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen |
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
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Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
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| Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres |
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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