iHunde in Bautzen
Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
START
Adressen
Einzelne Städte
Aktuelles
Hunderatgeber
Hundeerziehung
Hundekauf
Hundepsychologie
Hundelexikon
Amtliches
Hundesteuer
Hundezüchter
Hundehaltung
Hundehaltung
Hundeernährung
Hundepflege
Naturheilkunde
Erste Hilfe
Hundekrankheiten
tierärztl. Notdienst
Hundefreizeit
Hundesport
Urlaub mit Hund
Hundefans
Hundevereine
Auslaufgebiete
Auto & Hund
Hundethemen
Tierfriedhof
Tierversicherungen
Handicap
Therapiehunde
Tierschutz
Hundeleben
Kampfhunde
Hunderassen
Hundebücher
Fortbildung
Irische Wolfshunde
Unterhaltung
tierische e-cards
Erlebnisse mit Hund
Hundegedichte
Hundezitate
Hundewitze, Witze
Fotowettbewerb
Kinderseiten
Dies & Das
....rund um den Hund
Tiervermittlung
AGB
Impressum
Kontakt
zurück
Bautzen, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke


Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der Stadt Bautzen
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Bautzen


Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in Bautzen

Hundesteueramt in Bautzen
Abt. Liegenschaften und Steuern

Adresse
Kesselstraße 1
02625 Bautzen

Telefon
03591/534 - 231
Telefon
03591/534 - 230
Fax
03591/534 - 334

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Bautzen
Dienstag 9 - 16 Uhr
Donnerstag 9 - 18 Uhr

Höhe der Hundesteuer in Bautzen
Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund 60.00 Euro im Jahr
für den zweiten Hund 72.00 Euro im Jahr
für jeden weiteren Hund 84.00 Euro im Jahr

Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im
Kalenderjahr
für den ersten gefährlichen Hund 360,00 Euro, im Jahr
und für jeden weiteren gefährlichen Hund 420,00 Euro, im Jahr

Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden.
Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten
als gefährliche Hunde:

1. American Staffordshire Terrier
2. Bullterrie
3. Pitbul Terrier Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der
Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Bautzen
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem
Tage im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei
Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld
und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung
beendet wird.

Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der
Steuersatz anteilig zu ermitteln.

Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt.
Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere
Jahre gilt.

Die Steuer ist am 15. Februar für das ganze Kalenderjahr fällig.

Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die
Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Endet die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres oder tritt
ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert.
Überzahlte Steuer wird erstattet.


Hundesteuermarke in Bautzen
Bei der Anmeldung des Hundes zur Steuer wird von der Stadt eine Hundesteuermarke
ausgegeben.

Nach Ablauf der aufgedruckten Geltungsdauer verliert diese ihre Gültigkeit
und wird durch eine neue ersetzt.

Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm
bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer
gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken
ihre Gültigkeit.

Bei Verlust der Steuermarke wird gegen eine Verwaltungsgebühr nach
Verwaltungskostensatzung der Stadt Bautzen eine Ersatzmarke vergeben.


Ersatz Hundesteuermarke in Bautzen
Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue
Hundesteuermarke bei der Stadt Bautzen zu beantragen.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Bautzen Abt. Liegenschaften
und Steuern (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens
erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Bautzen
Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in Bautzen
Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von
zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige
Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, der Stadt anzuzeigen.
Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde
die Stadt im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.

Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.


Abmeldung der Hunde in Bautzen
Endet die Hundehaltung,so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende
des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung nach Abs. 2
der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke dem
Kassen- und Steueramt der Stadt zurückzugeben.
Dies gilt nicht für entlaufene Hunde.


Ummeldung der Hunde in Bautzen
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Bautzen
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.bautzen.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Bautzen

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Bautzen
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind
die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 die jenigen
bei Beginn der Steuerpflicht.

Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des
Monatsgewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend
neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für § 8 (1)Ziff. 1 und 2.

Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde, nach Art
und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind;
der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig
bestraft wurde;
die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das
der Stadt innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall anzuzeigen.


Hundesteuerfreiheit in Bautzen
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in Bautzen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von
- Blindenführhunden;
- Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von
iiiiPersonen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen;
- Diensthunden der Landes-und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des
iiiiKatastrophenschutzes;
- Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese
iiiiHunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind und nachweislich die
iiiiBrauchbarkeit des Hundes vorliegt (Brauchbarkeitsprüfung);
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen
iiiiEinrichtungen untergebracht sind

Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde , außer Abs.1 Pkt.5.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in Bautzen
Die Hundesteuer nach §6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für
- Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
- Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
- Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn das
iiiibetroffene Gebäude mehr als 300 m von einer geschlossenen Ansiedlung entfernt ist.

Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.


Härtefallregeln in Bautzen
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in Bautzen
Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Bautzen, wenn
Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
- die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde, nach Art
iiiiund Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind;
- der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig
iiiibestraft wurde;
- die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.


Ordnungswidrigkeiten in Bautzen
Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer

1.als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
iiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
iiiiwahrheitsgemäß anmeldet,
3.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
5.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner
iiiiWohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige
iiiiSteuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten
iiiider Stadt nicht vorzeigt,
6.als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des
iiiii§ 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.


Bussgelder in Bautzen
Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
10.000 EUR geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Bautzen finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Bautzen

Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten.


Hier dürfen gefährliche Hunde nicht hin in Bautzen:
- auf Kinderspielplätze,
- auf gekennzeichnete Liegewiesen oder
- in Badeanstalten


Dieses Gesetz gilt in Sachsen nicht für:
- Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden,
- des Strafvollzuges
- Hunde des Bundesgrenzschutzes,
- Hunde  der Zollverwaltung,
- Hunde der Bundesbahn
- Hunde der Bundeswehr
- sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.
- für Hunde im Rettungsdienst
- für Hunde im Katastrophenschutz
- für Blindenhunde
- für Herdengebrauchshunde
- für Jagdhunde
soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Bautzen
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Bautzen
Hier müssen alle Hunde immer angeleint sein in Bautzen
Hunde müssen
- auf öffentlichen Straßen,
- in Fußgängerzonen,
- in Einkaufszentren
- und anderen innerörtlichen Bereichen,
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen,
- umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- einschließlich Kinderspielplätzen
- mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen,
- in Aufzügen,
- auf Volksfesten
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden,
- Schulen und Kindergärten.

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Sachsen
Gefährliche Hunde
sind außerhalb entsprechend sicher
- umfriedeter Grundstücke sowie in
- Treppenhäusern und auf
- Zuwegen von Mehrfamilienhäusern

an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine
zu führen.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt

Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in
sofort zu entfernen.


Zuständiges Amt in Bautzen


Das Landeshundegesetz von Sachsen finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Bautzen ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder
im Einzelfall festgestellt wird.

Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere
Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen
ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. *
* § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier
geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige
Kreispolizeibehörde.

Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im
Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und
Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden
Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

1. American Staffordshire Terrier,
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier.

Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden.
Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des
Hundes.
Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des
Hundes beizufügen.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen
einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des
Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.

Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.

Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Bautzen z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Bautzen
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
Höhe Hundesteuer, Steuermarke, Hundesteuersatzung, Kassenamt, Anschrift, Befreiung, Steuerbefreiung, Hundesteuerermässigung, Hundesteueranmeldung.gefährlicher Hund, Definition gefährliche Hunde, Kampfhundeverordnung, Hundesteuerbefreiung, Blindenhunde, Schutzhunde, Diensthunde
Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben zu Öffnungszeiten und Standorten kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

©Diese Internet Seiten sind durch internationales Copyright geschützt. Sie dürfen nicht kopiert und/oder für kommerzielle Zwecke (komplett oder zum Teil) verwendet werden. Verstöße gegen dieses Copyright werden strafrechtlich verfolgt. Gerichtsstand ist in 28792, Deutschland. Private Betreiber können gerne per Mail anfragen.