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Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung, Hunde in Nürnberg, gefährliche Hunde, Gutachten
Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung in Bayern
Nachweis der Sachkunde - Bayern
In Bayern muss man für die Haltung eines Hundes keinen „Hundeführerschein“ und keinen sogenannten „Sachkundenachweis“ erbringen.
Es ist aber üblich das die Sachkunde von Haltern potenziell gefährlicher Hunde üblicherweise bei der Begutachtung dieser Tiere beurteilt wird, ohne dass die bayerischen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich fordern.
Negativzeugnis (für Hunde der Klasse 2)
Für die unter Klasse 2 aufgeführten Kampfhunde besteht die Möglichkeit, ein Negativzeugnis zu beantragen.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer).
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen.
Ist der Kampfhund älter als 18 Monate, so muss zusätzlich zum Antrag ein Sachverständigengutachten über den Hund vorgelegt werden.
Achtung:
Sie als Halter müssen auch das vorläufige Negativzeugnis beantragen
– Halten Sie einen Kampfhund (ein solcher ist auch schon ein Welpe oder Junghund) ohne iiiiErlaubnis der Gemeinde – das ist strafbar!
- Die steuerliche Anmeldung des Hundes genügt nicht – diese ist hiervon unabhängig.
Mit dem Negativzeugnis können allerdings Auflagen verbunden werden – siehe hierzu Art 18 Abs. 2 LStVG.
Die Landeshundeverordnung von Bayern finden Sie ....hier
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Bei der Erteilung eines Negativzeugniss müssen folgende Mindesanforderungen im Sachverständigengutachten enthalten sein.
Formelle Mindestanforderungen
- Datum der Erstellung des Gutachtens.
- Datum der Untersuchung, Dauer der Untersuchung, Ort(e) der Untersuchung.
- Name und Anschrift des Besitzers und Halters sowei Bezeichnung der Personen, die vom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind.
- Beschreibung des Hundes (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Abstammung, Name des Hundes, Farbe, Abzeichen).
- Sofern vorhanden Identitätssicherung (Tätowierung/Chip).
- Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen).
- Ergebnis der Überprüfung: "Das Tier wird als ein/kein Hund mit gefährlicher Aggressivität und Gefährlichkeit beurteilt".
Inhaltliche Mindestanforderungen
- Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife beeinflusst haben (u.a. Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen), soweit ermittelbar und von Einfluss auf Wesen und Charakter des Tieres.
- Den Verwendungszweck des Hundes und dafür vom Halter geförderte und angestrebte Eigenschaft des Tieres.
- Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und sonstige für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände.
- Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen.
- Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens (z.B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder freilaufen) in bekannter und unbekannter Umgebung.
- Die Reaktion des Hundes auf Kommandos (Sitz, Platz, Fuß etc.) angeleint und/oder freilaufend.
- Die Leinenführigkeit.
- Das Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren (z.B. Katzen, Tauben, Kaninchen etc.) angeleint (und/oder freilaufend).
- Das Verhalten des Hundes bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen.
- Das Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen.
Quelle © Bayerische Polizei
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Das Bayrische Hundegesetz finden Sie .... hier
Infos zu Ämter rund um den Hund in Bayern finden Sie .... hier
Informationen zum Wesenstest/Verhaltenstest in Bayern finden Sie ...hier
Ausführliche Informationen rund um die Kampfhunde in Bayern finden Sie ...hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
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Betreff: Bayern - Sachkundeprüfung
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