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Stadt Bitterfeld-Wolfen, Hundegefahrenabwehrverordnung, Hunde, gefährliche Hunde



L e s e f a s s u n g

Auszug aus der
Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Bitterfeld-Wolfen über das Führen und Halten von Hunden (Hundegefahrenabwehrverordnung)

Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs.1 Ziff.1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen - Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214), in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bitterfeld-Wolfen in seiner Sitzung am 11.11.2008 für das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Bitterfeld-Wolfen folgende Gefahrenabwehrverordnung über das Führen und Halten von Hunden erlassen:


§ 1 Allgemeine Aufsichtspflichten
(1) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Sie sind so zu beaufsichtigen, dass der Schutz vor von freilaufenden Hunden ausgehenden Gefahren gewährleistet ist, insbesondere dass Personen oder Tiere nicht
angesprungen, angefallen, bedroht oder gebissen werden können.
(2) Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, welche gewährleisten, dass durch die
Führung der Hunde die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.

§ 2 Hunde, von denen eine Gefahr ausgehen kann
(1) Als Hunde, von denen eine Gefahr ausgehen kann, gelten:
1. Hunde, die zum Streunen oder zum Hetzen oder zum Reißen von Wild oder Vieh neigen,
2. Hunde, die gewohnheitsmäßig Menschen oder Tiere beißen, ohne selbst angegriffen oder gereizt worden zu sein,
3. Hunde, die in aggressiver oder in gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen.
(2) Hunde, von denen eine Gefahr ausgehen kann, sind in sicherem Gewahrsam zu halten.
Sie dürfen nicht ohne den Willen des Halters das Grundstück verlassen können; es darf
kein Unbefugter ungehinderten Zutritt zu ihnen haben.

§ 3 Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Hunde, unabhängig von Rasse oder Größe sind an einer geeigneten Leine zu führen:
1. in für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen innerhalb des bebauten Gemeindebereiches sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren,
2. bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen.
(2) Hunde im Sinne des § 2 Abs.1 müssen in für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen sowie bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen einen das Beißen sicher verhindernden Maulkorb tragen.

§ 4 Mitnahmeverbot
(1) Es ist verboten Hunde mitzunehmen:
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Spielwiesen oder
3. während öffentlicher Veranstaltungen auf Sportplätzen, u.a. bei Wettkämpfen oder Spielen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde sowie Diensthunde von Behörden und Such- und Rettungsdiensten, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann in begründeten Fällen auf Antrag eine
Ausnahme gewährt werden.

§ 5 Verunreinigungen
(1) Wer einen Hund führt, muss dafür sorgen, dass dieser die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche nicht verunreinigt.
(2) Bei Verunreinigungen ist der Hundeführer zur sofortigen Säuberung verpflichtet. Die
Straßenreinigungspflicht der Anlieger wird hierdurch nicht berührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs.1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen - Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen lässt oder sie nicht so beaufsichtigt, dass der Schutz vor von freilaufenden Hunden ausgehenden Gefahren gewährleistet ist, insbesondere dass Personen oder Tiere nicht angesprungen, angefallen, bedroht oder gebissen werden können.
2. entgegen § 1 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass durch die Führung der Hunde die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.
3. entgegen § 2 Abs. 2 Hunde, von denen eine Gefahr ausgehen kann, nicht in sicherem Gewahrsam hält, so dass sie ohne den Willen des Halters das Grundstück verlassen können oder Unbefugte ungehinderten Zutritt zu ihnen haben,
4. entgegen § 3 Abs. 1 in für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen innerhalb des bebauten Gemeindebereiches sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren oder bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen Hunde unabhängig von Rasse oder Größe nicht an einer geeigneten Leine führt,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 in für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen sowie bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mit sich führt, ohne dass diese einen das Beißen sicher verhindernden Maulkorb tragen,
6. entgegen § 4 Abs.1 Hunde auf Kinderspielplätzen, Spielwiesen oder während öffentlicher Veranstaltungen auf Sportplätzen mitnimmt,
7. entgegen § 5 Abs. 1 einen Hund führt, ohne dafür zu sorgen, dass dieser die der Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche nicht verunreinigt,
8. entgegen § 5 Abs. 2 bei Verunreinigungen als Hundeführer nicht die sofortige Säuberung vornimmt,
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, 12.11.2008
gez. W u s t
Oberbürgermeisterin der
Trägergemeinde Stadt Bitterfeld-Wolfen


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