iHunde in Bitterfeld
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Stadt Bitterfeld, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Stadt Bitterfeld

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Bitterfeld



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Bitterfeld

Hundesteueramt in der Stadt Bitterfeld-Wolfen

SB Steuern

Adresse
Reudener Straße 70/72
06766 Bitterfeld-Wolfen

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Bitterfeld-Wolfen
Telefon
361-225
Fax
03494 66 166 

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Bitterfeld-Wolfen
Montag: 8.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr
Dienstag: 8.00-12.00 und 13.00- 18.00 Uhr
Mittwoch: 8.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr
Freitag: 8.00-12.00 Uhr
und nach Vereinbarung


Höhe der Hundesteuer in der Stadt Bitterfeld
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

für einen Hund 61 Euro, im Jahr
für zwei Hunde 51 Euro, im Jahr
für drei Hunde und mehr Hunde, je Hund 55 Euro, im Jahr

Gefährliche Hunde
für gefährliche Hunde, je Hund 511 Euro, im Jahr

Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind:
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen mit Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen
oder Mischlingen.

Unter „Kreuzung“ ist jeder Mischlingshund zu verstehen, in dem sich Anteile der besonders
angeführten Hunderassen befinden und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt
eines Menschen zurückgeht und in welcher Generation es zu der Einmischung dieses
Anteils gekommen ist.

Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 5), werden bei der Anrechnung der
Anzahl der Hunde nicht angesetzt.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Bitterfeld
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres mit Bescheid festgesetzt.

Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines
jeden Jahres zu entrichten.

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in
dem ein Hund aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er
drei Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird,
abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.

Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Stadtsteueramt erfolgt.

Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des dem Zuzug folgenden Monats.

Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis
zur Höhe der nach dieser Satzung für das Kalendervierteljahr zu entrichtenden Steuer
angerechnet.

Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines
abgeschafften, abhanden gekommenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt.


Hundesteuermarke in der Stadt Bitterfeld
Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des
Hundes wieder abgegeben werden müssen.

Die ausgegebenen Hundesteuermarken bleiben so lange gültig, bis sie durch neue ersetzt
werden.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Bitterfeld die gültige
Hundesteuermarke auf Verlangen vorzulegen.

Der Hundehalter oder Hundeführer darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der an den Halter ausgegebenen und gültigen
Hundesteuermarke mit sich führen oder umherlaufen lassen.


Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Bitterfeld
Hierzu wurden keine Angaben gefunden, aber im allgemeinen gilt:
Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Stadt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Hundehalter eine neue Marke gegen Ersatz
der Kosten ausgehändigt.

Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke.
Die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die
wiedergefundene Marke unverzüglich der Stadt Bitterfeld - Steueramt - SB Steuern
zurückzugeben.

Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an den - SB Steuern in der Stadt Bitterfeld -
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Bitterfeld
Hierzu wurden leider kleine Angaben gefunden.

Anmeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat diesen innerhalb von zwei
Wochen bei der Stadt Bitterfeld anzumelden.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

Die Anmeldefrist beginnt im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 nach Ablauf des zweiten Monats.

Im Fall der Anschaffung eines Hundes sind bei der Anmeldung der Name und die Anschrift
des Voreigentümers oder des vorherigen Hundehalters anzugeben.

Bei der Anmeldung eines Hundes ist
die Rasse, die Fellfarbe und das Geschlecht des Hundes anzugeben.

Ist dem Hundehalter die Rasse des Hundes nicht bekannt oder bestehen Zweifel über die
Zugehörigkeit zu den gefährlichen Hunden im Sinne des § 4 Abs. 3, kann die Vorlage
einer Bescheinigung über die Bestimmung der Rasse verlangt werden.

Nach der Anmeldung werden von der Stadt Bitterfeld Hundesteuermarken ausgegeben.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld
Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn
veräußert oder sonst abschafft, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben
ist oder nachdem der Halter aus der Stad verzogen ist, bei der Stadt schriftlich
abzumelden.

Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die
Anschrift dieser Person anzugeben.

Wird ein Hund nicht fristgerecht abgemeldet, wird die Abmeldung frühestens zum ersten
des Folgemonats berücksichtigt, in dem die Abmeldung der Stadt zugegangen ist.

Nach der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke der Stadt Bitterfeld zurück
zugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.bitterfeld-wolfen.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Bitterfeld
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn:

a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft
iiiiiiworden ist.

Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist mindestens zwei Wochen vor
Wirksamwerden der Steuervergünstigung schriftlich beim Stadtsteueramt zu stellen.

Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages
beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 4 erhoben, wenn die
Voraussetzungen für die beantragten Steuervergünstigung vorliegen.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt
worden ist.

Liegen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht mehr vor, so ist dies
innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Stadtsteueramt anzuzeigen.

Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt
worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Bitterfeld
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Bitterfeld
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren
iiiiiiUnterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
b) Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder
iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten werden,
c) Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen
iiiiiiZwecken gehalten werden,
d) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend
iiiiiiuntergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden,
e) Blindenführhunden,
f) Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen
iiiiiiunentbehrlich sind,

Die Steuerbefreiung nach Buchstabe f) kann von der Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses abhängig gemacht werden.

Für Hunde, die als gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 3 zu versteuern sind, wird
keine Steuerbefreiung gewährt.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Bitterfeld
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 4
zu ermäßigen für das Halten von

a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche vom nächsten
iiiiiibewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen,
b) einem Hund, wenn der Steuerpflichtige Anspruch auf
iinii- Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder
iiini- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII hat,
c) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich
iiiinverwendet werden.

Die Ermäßigung nach Abs. 1 wird längstens solange gewährt, wie der Anspruch gemäß
Abs. 1 b besteht.
Voraussetzung ist der Nachweis, dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1
Buchstabe b) besteht und gewährt wird.

Für gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 3 wird keine Ermäßigung gewährt.


Härtefallregeln in der Stadt Bitterfeld
Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Bitterfeld
Steuerbefreiung, befristet für 2 Jahre, wird gewährt für Hunde, die vom Tierheim Bitterfeld
erworben werden.
Der Erwerb ist nachzuweisen.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Bitterfeld, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Bitterfeld
Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig den Vorschriften aus § 11 und 12 dieser Satzung zuwiderhandelt.


Bussgelder in der Stadt Bitterfeld
Ordnungswidrigkeiten können nach § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße bis zu den
dort festgesetzten Höchstbetrag geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Bitterfeld finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Stadt Bitterfeld-Wolfen
Hier dürfen Hunde nicht hin in Sachsen-Anhalt
- auf Kinderspielplätzen
- Spielwiesen
- auf Liegewiesen
- in die Zieranlagen
- in öffentlich zugänglichen Brunnen
- ähnlichen öffentlichen Wasserbecken
- Badestrände

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen
zum Beispiel:
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Bitterfeld-Wolfen
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Bitterfeld-Wolfen
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Ist eine Fläche unbebaut und liegt diese außerhalb einer geschlossenen Bebauung, z. B.
- auf Feldern
dürfen die Hunde unter Aufsicht des Hundehalters/ der Hundehalterin frei laufen.

In der Zeit vom 1.3. bis zum 15.7.sind die Hunde dort auch anzuleinen.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Radwege
Gehwege
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Fußgängerzonen oder Teilen davon
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Durchfahrten
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Märkten
Messen
Volksfesten


Hier muss der Hund in der Stadt Bitterfeld-Wolfen an der kurzen Leine geführt
werden.
Die Leine darf eine Länge von einem Meter nicht überschreiten.

- in größeren Menschenansammlungen
- bei Veranstaltungen
- in Kaufhäusern
- sonstigen Einkaufszentren
- in Fußgängerzonen
- auf den Wegen von öffentlichen Grünanlagen

Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen
zum Beispiel:
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !


Zuständiges Amt in der Stadt Bitterfeld-Wolfen

Ordnungsamt
Fachbereich Ordnungswesen

Adresse
Markt 7
06749 Bitterfeld-Wolfen

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Bitterfeld-Wolfen
Telefon
03493/ 361-212

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Bitterfeld-Wolfen
Montag: 8.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr
Dienstag: 8.00-12.00 und 13.00- 18.00 Uhr
Mittwoch: 8.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr
Freitag: 8.00-12.00 Uhr
und nach Vereinbarung


Das Hundegesetz von der Stadt Bitterfeld-Wolfen finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Bitterfeld-Wolfen ist zuständig für:
Befreiung von der Maulkorbpflicht
Kampfhunde
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen.

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

- Pitbull-Terrier
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Kangal
- Kaukasischer Owtscharka
- Mastiff
- Mastino Napoletano
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu
iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
iiiiiioder reißen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Hunde in Bitterfeld-Wolfen z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Bitterfeld-Wolfen
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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