Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Bitterfeld |
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| Hundesteueramt in der Stadt Bitterfeld-Wolfen |
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| SB Steuern |
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| Adresse |
| Reudener Straße 70/72 |
| 06766 Bitterfeld-Wolfen |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Bitterfeld-Wolfen |
| Telefon |
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| Fax |
| 03494 66 166 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Bitterfeld-Wolfen |
Montag: 8.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr
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Dienstag: 8.00-12.00 und 13.00- 18.00 Uhr
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Mittwoch: 8.00-12.00 Uhr
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Donnerstag: 8.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr
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Freitag: 8.00-12.00 Uhr
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| und nach Vereinbarung |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Bitterfeld |
| Die Steuer beträgt im Kalenderjahr |
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| für einen Hund 61 Euro, im Jahr |
| für zwei Hunde 51 Euro, im Jahr |
| für drei Hunde und mehr Hunde, je Hund 55 Euro, im Jahr |
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| Gefährliche Hunde |
| für gefährliche Hunde, je Hund 511 Euro, im Jahr |
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| Gefährliche Hunde |
Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind:
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- American Staffordshire Terrier
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- Pitbull Terrier
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- Staffordshire Bullterrier
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- Bullterrier
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| - Kreuzungen dieser Rassen mit Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen |
oder Mischlingen.
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| Unter „Kreuzung“ ist jeder Mischlingshund zu verstehen, in dem sich Anteile der besonders |
| angeführten Hunderassen befinden und zwar unabhängig davon, ob dies auf den Willensakt |
| eines Menschen zurückgeht und in welcher Generation es zu der Einmischung dieses |
Anteils gekommen ist.
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| Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 5), werden bei der Anrechnung der |
| Anzahl der Hunde nicht angesetzt. |
Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Bitterfeld |
| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des |
Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres mit Bescheid festgesetzt.
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| Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines |
jeden Jahres zu entrichten.
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| Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in |
| dem ein Hund aufgenommen wird, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er |
drei Monate alt wird.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, |
abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.
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| Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit |
Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Stadtsteueramt erfolgt.
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Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des dem Zuzug folgenden Monats.
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| Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis |
| zur Höhe der nach dieser Satzung für das Kalendervierteljahr zu entrichtenden Steuer |
angerechnet.
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| Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines |
abgeschafften, abhanden gekommenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt.
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| Hundesteuermarke in der Stadt Bitterfeld |
| Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des |
| Hundes wieder abgegeben werden müssen. |
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| Die ausgegebenen Hundesteuermarken bleiben so lange gültig, bis sie durch neue ersetzt |
| werden. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Bitterfeld die gültige |
Hundesteuermarke auf Verlangen vorzulegen.
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Der Hundehalter oder Hundeführer darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines
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umfriedeten Grundbesitzes nur mit der an den Halter ausgegebenen und gültigen
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| Hundesteuermarke mit sich führen oder umherlaufen lassen. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Bitterfeld |
| Hierzu wurden keine Angaben gefunden, aber im allgemeinen gilt: |
| Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige |
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Stadt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Hundehalter eine neue Marke gegen Ersatz |
| der Kosten ausgehändigt. |
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| Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke. |
Die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
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| Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die |
| wiedergefundene Marke unverzüglich der Stadt Bitterfeld - Steueramt - SB Steuern |
| zurückzugeben. |
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| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an den - SB Steuern in der Stadt Bitterfeld - |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Bitterfeld |
| Hierzu wurden leider kleine Angaben gefunden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld |
| Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat diesen innerhalb von zwei |
| Wochen bei der Stadt Bitterfeld anzumelden. |
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| Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. |
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Die Anmeldefrist beginnt im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 nach Ablauf des zweiten Monats.
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| Im Fall der Anschaffung eines Hundes sind bei der Anmeldung der Name und die Anschrift |
des Voreigentümers oder des vorherigen Hundehalters anzugeben.
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| Bei der Anmeldung eines Hundes ist |
| die Rasse, die Fellfarbe und das Geschlecht des Hundes anzugeben. |
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| Ist dem Hundehalter die Rasse des Hundes nicht bekannt oder bestehen Zweifel über die |
| Zugehörigkeit zu den gefährlichen Hunden im Sinne des § 4 Abs. 3, kann die Vorlage |
einer Bescheinigung über die Bestimmung der Rasse verlangt werden.
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| Nach der Anmeldung werden von der Stadt Bitterfeld Hundesteuermarken ausgegeben. |
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld |
| Wer den Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn |
| veräußert oder sonst abschafft, nachdem der Hund abhanden gekommen oder verstorben |
| ist oder nachdem der Halter aus der Stad verzogen ist, bei der Stadt schriftlich |
| abzumelden. |
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| Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die |
| Anschrift dieser Person anzugeben. |
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| Wird ein Hund nicht fristgerecht abgemeldet, wird die Abmeldung frühestens zum ersten |
des Folgemonats berücksichtigt, in dem die Abmeldung der Stadt zugegangen ist.
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| Nach der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke der Stadt Bitterfeld zurück |
| zugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.bitterfeld-wolfen.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Bitterfeld |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Bitterfeld |
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn:
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a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
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| b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft |
iiiiiiworden ist.
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| Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist mindestens zwei Wochen vor |
Wirksamwerden der Steuervergünstigung schriftlich beim Stadtsteueramt zu stellen.
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| Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages |
| beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 4 erhoben, wenn die |
Voraussetzungen für die beantragten Steuervergünstigung vorliegen.
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt |
worden ist.
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| Liegen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht mehr vor, so ist dies |
innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Stadtsteueramt anzuzeigen.
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt |
worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Bitterfeld |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Bitterfeld |
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
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| a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren |
iiiiiiUnterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
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| b) Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder |
iiiiiiZivilschutzeinrichtungen gehalten werden,
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| c) Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen |
iiiiiiZwecken gehalten werden,
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| d) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend |
iiiiiiuntergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden,
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e) Blindenführhunden,
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| f) Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen |
iiiiiiunentbehrlich sind,
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| Die Steuerbefreiung nach Buchstabe f) kann von der Vorlage eines amtsärztlichen |
Zeugnisses abhängig gemacht werden.
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| Für Hunde, die als gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 3 zu versteuern sind, wird |
keine Steuerbefreiung gewährt.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Bitterfeld |
| Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 4 |
zu ermäßigen für das Halten von
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| a) einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche vom nächsten |
iiiiiibewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen,
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b) einem Hund, wenn der Steuerpflichtige Anspruch auf
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iinii- Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II oder
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iiini- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII hat,
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| c) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich |
iiiinverwendet werden.
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| Die Ermäßigung nach Abs. 1 wird längstens solange gewährt, wie der Anspruch gemäß |
Abs. 1 b besteht.
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| Voraussetzung ist der Nachweis, dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 |
Buchstabe b) besteht und gewährt wird.
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Für gefährliche Hunde im Sinne des § 4 Abs. 3 wird keine Ermäßigung gewährt.
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| Härtefallregeln in der Stadt Bitterfeld |
| Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Bitterfeld |
| Steuerbefreiung, befristet für 2 Jahre, wird gewährt für Hunde, die vom Tierheim Bitterfeld |
erworben werden.
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Der Erwerb ist nachzuweisen.
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Bitterfeld, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Bitterfeld |
| Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder |
leichtfertig den Vorschriften aus § 11 und 12 dieser Satzung zuwiderhandelt.
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| Bussgelder in der Stadt Bitterfeld |
| Ordnungswidrigkeiten können nach § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße bis zu den |
dort festgesetzten Höchstbetrag geahndet werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Bitterfeld finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Stadt Bitterfeld-Wolfen |
| Hier dürfen Hunde nicht hin in Sachsen-Anhalt |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - Spielwiesen |
| - auf Liegewiesen |
| - in die Zieranlagen |
| - in öffentlich zugänglichen Brunnen |
| - ähnlichen öffentlichen Wasserbecken |
| - Badestrände |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen |
| zum Beispiel: |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Bitterfeld-Wolfen |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Bitterfeld-Wolfen |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| Ist eine Fläche unbebaut und liegt diese außerhalb einer geschlossenen Bebauung, z. B. |
| - auf Feldern |
| dürfen die Hunde unter Aufsicht des Hundehalters/ der Hundehalterin frei laufen. |
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| In der Zeit vom 1.3. bis zum 15.7.sind die Hunde dort auch anzuleinen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Radwege |
| Gehwege |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Fußgängerzonen oder Teilen davon |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Durchfahrten |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Märkten |
| Messen |
| Volksfesten |
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| Hier muss der Hund in der Stadt Bitterfeld-Wolfen an der kurzen Leine geführt |
| werden. |
| Die Leine darf eine Länge von einem Meter nicht überschreiten. |
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| - in größeren Menschenansammlungen |
| - bei Veranstaltungen |
| - in Kaufhäusern |
| - sonstigen Einkaufszentren |
| - in Fußgängerzonen |
| - auf den Wegen von öffentlichen Grünanlagen |
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| Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen |
| zum Beispiel: |
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| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
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Hundekategorie, nicht möglich !
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| Zuständiges Amt in der Stadt Bitterfeld-Wolfen |
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Ordnungsamt
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| Fachbereich Ordnungswesen |
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| Adresse |
Markt 7
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| 06749 Bitterfeld-Wolfen |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Bitterfeld-Wolfen |
| Telefon |
| 03493/ 361-212 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Bitterfeld-Wolfen |
Montag: 8.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr
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Dienstag: 8.00-12.00 und 13.00- 18.00 Uhr
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Mittwoch: 8.00-12.00 Uhr
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Donnerstag: 8.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr
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Freitag: 8.00-12.00 Uhr
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| und nach Vereinbarung |
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| Das Hundegesetz von der Stadt Bitterfeld-Wolfen finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Bitterfeld-Wolfen ist zuständig für: |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Kampfhunde |
| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über |
| das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine |
| andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft |
besitzen.
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| Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander |
| oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: |
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| - Pitbull-Terrier |
- American Pitbull Terrier
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| - American Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Bullterrier |
| - Bullterrier |
| - American Bulldog |
| - Dogo Argentino |
| - Fila Brasileiro |
| - Kangal |
| - Kaukasischer Owtscharka |
| - Mastiff |
| - Mastino Napoletano |
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
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Gefährlich sind auch die Hunde, die
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| 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
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| 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu |
| iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher |
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
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| 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen |
iiiiiioder reißen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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