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Auszüge aus der
Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Stadt Bochum

(Bochumer Sicherheitsverordnung - BOSVO) vom 3. Juli 1986
in der Fassung der siebenten Änderungsverordnungzur Bochumer Sicherheitsverordnung
vom 18. September 2007

Aufgrund der §§ 1, 27, 31 und 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060),
verordnet die Stadt Bochum als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bochum in der Sitzung am
3. Juli 1986,
10. Dezember 1998,
28. Juni 2001,
3. September 2001,
7. März 2002,
3. Juni 2005 und am
23. August 2007
für das Gebiet der Stadt Bochum:


§ 1 Begriffsbestimmungen und Gemeingebrauch
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Grünanlagen,
2. die der öffentlichen Benutzung dienenden U-Bahnanlagen, einschließlich der
Zu- und Abgänge.
[Anmerkung: § 1 Abs. 2 wurde geändert durch die ordnungsbehördliche
Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1998.]
(3) Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Grünflächen,
2. Friedhöfe,
3. Kinderspielplätze, einschließlich der als Kinderspielplatz ausgewiesenen
Schulhöfe, einschließlich der dazugehörigen Wege und Gewässer, ohne
Rücksicht darauf, in wessen Eigentum sie stehen.
Als Grünanlagen gelten auch Dauerkleingartenanlagen mit Ausnahme der
umfriedeten Gartenparzellen sowie solche Flächen, die dem Gemeingebrauch
gewidmet, aber noch nicht entsprechend hergerichtet sind.
[Anmerkung: § 1 Abs. 3 wurde geändert durch die ordnungsbehördliche
Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1998.]
(4) Grundstücke im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und privaten
Grundflächen, die im Gemeindekataster erfasst sind und von denen durch
Handlungen, Unterlassungen oder Zustände Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung ausgehen.
(5) Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 3 dürfen nur im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung (Gemeingebrauch) benutzt werden.

§ 5 Verunreinigungen
(1) Die Verunreinigung von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 ist verboten.
(2) Gehwege, Fußgängerzonen, U-Bahn-Anlagen und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 dürfen durch Tiere nicht verunreinigt werden.
(3) Die Kappen für Hydranten, Schieber und sonstige Armaturen, Schaltschränke,
Zufahrten zu Transformatoren- und Reglerstationen, Gräben und Rinnen sowie Sinkkästen dürfen nicht verdeckt, verstopft, unzugänglich gemacht oder verunreinigt werden.
(4) Wer eine in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 verbotenen Handlungen begeht oder als Auftraggeber, Geschäftsherr, Tierhalter oder Tieraufseher geschehen lässt, ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung kostenpflichtig beseitigen oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beseitigen lassen.

§ 9 Tierhaltung
(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht umherlaufen. Die Hundehalter oder der sonst für die Tiere Verantwortliche haben dafür zu sorgen, dass die Hunde andere Personen oder Tiere nicht gefährden oder andere Personen belästigen.
[Anmerkung: § 9 Abs. 1 wurde geändert durch die ordnungsbehördliche Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1998.]
[Anmerkung: § 9 Abs. 2 wurde gestrichen durch die ordnungsbehördliche
Änderungsverordnung vom 3. September 2001.]
(3) In U-Bahnanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2, in Fußgängerzonen, bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern sind Hunde von aufsichtsfähigen Personen an einer höchstens 1,5 m langen Leine zu führen. Im übrigen bleibt § 28 StVO für Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 unberührt. In Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 sind Hunde an der Leine zu führen.
[Anmerkung: § 9 Abs. 3 wurde geändert durch die ordnungsbehördliche
Änderungsverordnung vom 3. September 2001.]
(4) Zu öffentlichen Kinderspielplätzen, einschließlich der als solcher ausgewiesener
Schulhofflächen, Bolzplätzen, Friedhö Badeanstalten und Spiel- und Liegewiesen dürfen Tiere nicht mitgenommen werden.
[Anmerkung: § 9 Abs. 4 wurde geändert durch die ordnungsbehördliche
Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1998.]
(5) Verwilderte Haustiere (z. B. Tauben, Enten, Gänse, Katzen), Wildtauben, Wildund
Wassergeflügel (z.B. Schwäne, Blesshühner) dürfen im Gebiet der Stadt Bochum nicht gefüttert werden. Des Weiteren ist das Füttern von Fischen an, in bzw. auf öffentlich zugänglichen stehenden Gewässern, wie z.B. an Weihern, Teichen oder Seen, verboten. Das Verbot aus den beiden vorherigen Sätzen erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von diesen Tieren aufgenommen werden. Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben nicht erreicht werden kann. Vom Fütterungsverbot ausgenommen sind von der Stadt Bochum veranlasste Maßnahmen (z. B. Auslegen von Ködern) oder von ihr vorher genehmigte Ausnahmen. Das Fütterungsverbot gilt nicht in langen Frost- und Schneeperioden.
[Anmerkung: § 9 Abs. 5 wurde geändert durch die ordnungsbehördliche
Änderungsverordnung vom 18. September 2007.]
(6) Die Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art (z. B. Raubkatzen, Schlangen, Reptilien u. ä.) ist der Stadt - Ordnungsamt - unverzüglich anzuzeigen. Für Tiere besonders geschützter Arten bleibt § 10 Bundesartenschutzverordnung unberührt.
[Anmerkung: § 9 Abs. 6 wurde eingefügt durch die ordnungsbehördliche
Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1998.]

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Auszug aus der Sicherheitsverordnung Bochum

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Kennwort:
Sicherheitsverordnung -
Bochum

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