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Bonn, gefährliche Hunde, Kampfhunde, Haltererlaubnis, Anträge



Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Bonn
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Bonn





Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Bonn
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten, dann benötigen Sie eine
ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:

American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Pittbull Terrier
Staffordshire Bullterrie

Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen
Hunden.

Für Halterinnen/Halter dieser Hunde gelten ab dem 1. Januar 2003 die folgenden Vorschriften:
Der Hund darf grundsätzlich nur noch mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden.
Für das Halten des Hundes muss eine ordnungsbehördliche Erlaubnis beantragt werden.

Für Hunde nach § 3 gilt zusätzlich ein Zuchtverbot. Sie dürfen nur dann angeschafft werden, wenn ein besonderes privates Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das
Abrichten nachgewiesen wird.

Anmeldungsunterlagen der Stadt Bonn, für einen gefährlichen Hund

Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis in Bonn
Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person erteilt, wenn

sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Personalausweis)

sie gegenüber der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt nachgewiesen hat, dass sie über das Wissen verfügt, das notwendig ist, um diesen Hund zu halten (Sachkunde)

sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Führungszeugnis)

sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen.

den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen kann.
Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Versicherungs-Police) für die Hundehaltung ist beigefügt.
Ein Antrag bzw. eine Beitragsrechnung reicht als Nachweis nicht aus.

der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist.

Anträge
Entsprechende Formulare, mit denen Sie Ihrer Anzeigepflicht nachkommen können,
erhalten Sie sowohl bei den

Bürgerämtern der Bundesstadt Bonn
(Stadthaus, Berliner Platz 2,
bzw. in den Bezirksverwaltungsstellen der Stadtbezirke)
als auch bei dem Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten
(Stadthaus, Berliner Platz 2, Etage 3 A).

Weitere Informationen erhalten Sie unter der eingerichteten Hotline
0228/ 77–30 56

oder unter der Email-Adresse
eberhard.menzel@bonn.de.

Sachkundenachweis

Informationen zum Sachkundenachweis in Bonn finden Sie....hier

Führungszeugnis nach Belegart 0

Erforderliche Zuverlässigkeit des Hundehalters/ Hundehalterin in Bonn
Die erforderliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters ist gegeben, wenn er nicht unter den Personenkreis des § 7 Abs. 1 und 2 des Landeshundegesetz NW fällt.

§ 7 des Landeshundegesetzes
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen
2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB)
3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, oder
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

Was ist ein "Öffentliches und Privates Interesse"?
Wer ein "öffentliches Interesse" nachweisen muss, der muss belegen können, dass die
Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit
verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus
einem Tierheim übernommen haben.

Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt
werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.

Ordnungsamt in Bonn

Ordnungsamt in Bonn
Abt. Ordnungswidrigkeiten, Stadtordnungsdienst

Adresse
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn

Telefon
0228/ 77 33 33 (Ordnungstelefon)
Telefon
02 28/ 77 24 27 (Allgemeine Ordnungswidrigkeiten)

Ansprechpartner für gefährliche Hunde in Bonn

Telefon
0228/ 77 33 68
Fax
0228/ 77 44 72

Telefon:
0228/ 77 27 72
Fax
0228/ 77 44 72

Öffnungszeiten/Sprechzeiten von dem Ordnungsamt in Bonn
Montag und Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr

Zusätzliche telefonische Servicezeit
Dienstag und Mittwoch von 13 bis 16 Uhr

Verkehrsanbindungen an das Ordnungsamt in Bonn
Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bus
Linien: 620, 625, 626, 635

Haltestelle Stadthaus
Verkehrsmittel: Bahn
Linien: 61, 62, 66, 67

Barrierefreier Zugang zu den Dienstgebäuden der Stadtverwaltung
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester-Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße;
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzug im Hause vorhanden
Gebäude verfügt über ausgewiesenen Parkplatz

Das Ordnungsamt in Bonn ist zuständig für
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.
Ordnungstelefon
Ergänzende Angaben zum Ordnungstelefon in Bonn

Die Bürgerdienste der Stadt Bonn verfügen seit dem 01.07.2007 über eine zentrale Einsatzleitstelle für die Außendienste (Ordnungsaußendienst Verkehrsaußendienst und Gemeinsame Anlaufstelle Bonn-Innenstadt "GABI").
Unter der Telefonnummer
0228/ 77 33 33
sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
montags bis freitags zwischen 7.00 und 18.00 Uhr erreichbar.
Das Ordnungstelefon ist ein Service für Bürgerinnen und Bürger zur Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Stadtgebiet.

Mögliche Anliegen sind unter anderem zum Beispiel

Gefahrenquellen, wie zum Beispiel:
  • abgebrochener Ast, der eine Gefahr darstellt
  • fehlender Kanaldeckel
  • nicht angeleinter Hund auf einem Kinderspielplatz
  • und vieles anderes mehr

    Das Ordnungstelefon ist mit der zentralen Einsatzleitstelle verbunden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen das Anliegen auf und treffen im Sinne der Gefahrenabwehr, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, die notwendigen ordnungsbehördlichen Maßnahmen.

    Die Einsatzleitstelle (Ordnungstelefon)
    ist telefonisch
    montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr erreichbar.

    Ansprechpartner/ in Ordnungstelefon

    Telefon
    0228/ 77 33 33
    Fax
    0228/ 77 60 78

    Öffnungszeiten/Sprechzeiten
    Montag und Donnerstag 8 bis 18 Uhr
    Dienstag, Mittwoch und Freitag 8 bis 13 Uhr


    Veterinäramt in Bonn

    Veterinäramt in Bonn

    Adresse
    Engeltalstraße 4
    53111 Bonn

    Telefon
    0228/ 77 27 56
    Telefon
    0228/ 77 27 56
    Fax
    0228/ 77 43 02

    Amtstierärzte in Bonn

    Telefon
    0228 / 772757

    Telefon
    0228/ 772756
    Telefon 2
    0228/ 772758

    Telefon
    0228/ 772756
    Telfon 2
    0228/ 772758

    Sprechzeiten/Öffnungszeiten des Veterinäramt in Bonn
    Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr
    Freitag 8 bis 14 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Verkehrsanbindungen an das Veterinäramt in Bonn
    Haltestelle Beethovenhalle/Stadtwerke Bonn
    Verkehrsmittel: Bus
    Linien: 551, 628, 638

    Haltestelle Bertha-von-Suttner-Platz
    Verkehrsmittel: Bahn
    Linien: 62, 65, 66, 67

    Haltestelle Bertha-von-Suttner-Platz
    Verkehrsmittel: Bus
    Linie(n): 529, 537, 538, 550, 622, 624, 632, 634, 636, 637, 640

    Barrierefreier Zugang zu den Dienstgebäuden der Stadtverwaltung
    Behindertengerechter Zugang am Haupteingang über Rampe
    Aufzug im Hause vorhanden
    Gebäude verfügt über ausgewiesenen Parkplatz

    Das Veterinäramt in Bonn ist zuständig
    Beim Veterinäramt können Sie sich zur Sachkundeprüfung (und nach bestandener
    Sachkundeprüfung auch zum Verhaltenstest für den Hund) anmelden.

    Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Bonn

    Körperliche Konstitution
    Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine
    führen zu können. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.

    Weitergabe / Überlassung des Hundes in Bonn
    Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die
    Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
    Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld
    geahndet werden kann.

    Mitführen der Erlaubnis in Bonn
    Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
    Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.

    Genereller Maulkorb- und Anleinzwang in Bonn
    Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und
    Leine (höchstens 1,5 m Länge) ausgeführt werden.
    Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld
    geahndet werden kann.

    Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt
    werden. Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest
    erfolgreich absolvieren.

    Den Verhaltenstest in Bonn finden Sie ......hier

    Gleichzeitige Führen von mehren Hunden in Bonn

    Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter
    Rassen ist nicht zulässig. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit
    einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.

    Generelles Zucht- und Handelsverbot in Bonn
    Verstöße hiergegen stellen eine Straftat  dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei
    Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
    Erlaubnisnotwendigkeit

    Erlaubnisnotwendigkeit
    Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
    einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu
    zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).

    Einfuhr- und Verbringungsverbot
    Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine
    Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
    Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).

    Steuerpflicht in Bonn
    Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.

    Vorsprache
    Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall notwendig sein (zum Beispiel bei Unklarheiten im Antrag). Sie werden dann entsprechend benachrichtigt

    Gebühren zur Haltungserlaubnis in Bonn
    Leider keine Angaben dazu gefunden.

    Rechtliche Grundlagen in Bonn
    siehe
    §§ 3 und 4 Landeshundegesetz Nordrhein - Westfalen (LHundG NRW)

    Das Landeshundegesetz finden Sie .... hier

    Zuständige Stelle zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in Bonn
    siehe Ordnungsamt in Bonn

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