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Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Braunschweig
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Braunschweig



gewünschtes bitte anklicken:


Führen eines gefährlichen Hundes in Braunschweig
Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt.
Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke anzuleinen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
Sie hat diese Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


Mitwirkungspflichten des/der Kampfhundebesitzers/- besitzerin in Braunschweig
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat der Behörde
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift einer
iiiiiineuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,
2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und
3. An- und Abmeldungen (§ 9 Abs. 1 und 2 NMG) sowie Anzeigen (§ 13 Abs. 2 NMG)
iiiiiiunverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


Welche Hunde werden in Braunschweig als gefährlich ( Kampfhunde) eingestuft?
Als gefährliche Hunde gelten in Braunschweig:

1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten
iiiiiivon einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, iiiiiiSchärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier iiiiiigefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt
iiiiiihaben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise iiiiiiprovoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer iiiiiiartüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh Katzen
iiiiiioder Hunde hetzen oder reißen, oder
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen
iiiiiigefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen
iiiiiihaben.

1. Bullmastiff
2. Dobermann
3. Dogo Argentino
4. Fila Brasilerio
5. Kaukasischwer Owtscharka
6. Mastiff
7. Mastin Espanol
8. Mastino Napoletano
9. Rottweiler
10. Staffordshire Bullterrier
11. Tosa-Inu
12. Kreuzungen mit den Hunden der Nummern 1 bis 11
aus genommen sind Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats und dienstlich geführte Hunde öffentlicher Stellen.

Es ist verboten, nicht gewerblich
1. Hunde der Rassen Bullterrier und American Staffordshire Terrier
2. Hunde des Typs Pitbull Terrier und
3. Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs
zu halten, zu züchten oder zu vermehren.

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Halteerlaubnis von Kampfhunden in Braunschweig

Antragstellung zur Haltung von gefährlichen Hunden im Stadtgebiet Braunschweig
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in
Braunschweig
Wer einen nach Maßgabe des Absatzes 2 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (Personalausweis)
- die erforderliche Sachkunde besitzt
-
Zuverlässigkeit besitzt,
- persönliche Eignung
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellt, dass
eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung gegeben ist
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist.

Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen.
Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1.
Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält.
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt.
Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen.
Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum
iiiiiiHalten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung
iiiiii(§ 7) und Sachkunde (§ 8) besitzt,
2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest
iiiiii(§ 9) nachgewiesen ist,
3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet
iiiiiiist, und
4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund
iiiiiiverursachten Schäden (§ 10) nachgewiesen ist.

Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden.
Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.


Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Braunschweig
Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist beim zuständigen Ordnungsamt die Haltungserlaubnis zu beantragen.
Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:
-
Anmeldeformulare
- Vollendung des 18. Lebensjahres/Personalausweis
- Sachkundenachweis
-
persönliche Eignung
-
aktuelles Führungszeugnis/Zuverlässigkeitsprüfung
- Haftpflichtversicherung für den gefährlichen Hund
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
- zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt
- Erlaubnispflicht
-
Nachweis der verhaltensgerechten und ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes in iiiieinem Einfamilienhaus oder vergleichbare Unterbringung


Anmeldungsunterlagen der Stadt Braunschweig, für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Braunschweig bekommen Sie im Internet auf
www.braunschweig.de

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Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in Braunschweig
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr
vollendet haben.


Sachkundenachweis in Braunschweig
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
- Informationen zum Sachkundenachweis (Hundeführerschein)in Braunschweig
- Ablauf Sachkundenachweis Hunde in Braunschweig
- Durchführung von dem Sachkundenachweis in Braunschweig - Wo?
- Gebühren für den Sachkundenachweis in Braunschweig

Informationen zu dem Sachkundetest in Braunschweig finden Sie.... hier


Keine Halteerlaubnis von Kampfhunden in Braunschweig brauchen
Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1.
Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält.


Verhaltenstest/Wesenstest in Braunschweig
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer vom Fachministerium zugelassenen Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 2) durchgeführt worden ist.
Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das Fachministerium den Test dieses Landes oder Staates als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat.
Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. 
Zu diesem Test muss der/die Halter/in persönlich mit dem Hund erscheinen, die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

Informationen zu dem Verhaltenstest in Braunschweig finden Sie...hier


Persönliche Zuverlässigkeit in Braunschweig
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
- unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
- vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit
- Vergewaltigung
- Zuhälterei
- Land- oder Hausfriedensbruchs
- Widerstandes gegen die Staatsgewalt
- einer gemeingefährlichen Straftat
- oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz
- das Waffengesetz
- das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
- das Sprengstoffgesetz oder
- das Bundesjagdgesetz
einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
- gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
- des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
- des Waffengesetzes
- des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
- des Sprengstoffgesetzes oder
- des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
- wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
iiiiBetreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.

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Führungszeugnis in Braunschweig
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.


Haftpflichtversicherungsnachweis in Braunschweig
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Die Hundehaftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.


Nachweis für die Microchipkennzeichnung in Braunschweig
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer.
Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.

Weitere Informationen zur Microchipkennzeichnung finden Sie ....hier


Berechtigtes Interesse
Wer ein "öffentliches Interesse" nachweisen muss, der muss belegen können, dass die
Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit
verbunden ist.
Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim
übernommen haben.

Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.


Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes in Braunschweig
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.

Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie z. B.
bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten.
Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern.
Die Prüfung wird vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt
vorgenommen, dafür fallen aber keine zusätzlichen Gebühren an.


Erlaubnis in Braunschweig
Für Erwerb und Haltung dieser Hunde ist eine Erlaubnis (noch vor dem Erwerb!)
erforderlich.


Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung in Braunschweig

Berechtigtes Interesse
Wer ein öffentliches Interesse nachweisen muss, der muss belegen können, dass die
Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit
verbunden ist.
Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim
übernommen haben.
Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.

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Zuständige Dienststelle in Braunschweig für die Anmeldung gefährlicher Hunde

Ordnungsamt in Braunschweig
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen

Adresse
Richard-Wagner-Straße 1-2
38106 Braunschweig

Telefon
0531/470-1

Fax    
0531/470-57 99

Ansprechpartner für gefährliche Hunde in Braunschweig
Dienststelle
32.1 SG 1 - SG 1 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Adresse
Richard-Wagner-Straße 1-2
38106 Braunschweig

Telefon
0531/470-5101
Telefon
0531/470-5123

Öffnungszeiten, Sprechzeiten des Ordnungsamt in Braunschweig
Montag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (durchgehend geöffnet)
Dienstag - Freitag 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Samstag, Sonntag geschlossen


Veterinäramt in Braunschweig
Fachbereich Bürgerservice,
Öffentliche Sicherheit, Abt. Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Adresse:
Richard-Wagner-Straße 1-2
38106 Braunschweig

Postadresse
Stadt Braunschweig
Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Postfach 33 09
38023 Braunschweig

Telefon
0531/ 4 70-59 03
Fax
0531/ 4 70-57 09

Sprechzeiten/Öffnungszeiten im Veterinäramt in Braunschweig
Montag bis Freitag 9:00 - 13:00 Uhr

Tiergesundheitsbescheinigungen in Braunschweig
Telefon
0531/ 470-58 14

Sprechzeiten/ Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8:30 - 9:30 Uhr

Weitere Informationen zu Hunde/Tiere im Reiseverkehr finden Sie ....hier

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Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Braunschweig

Körperliche Konstitution

Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine
führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.

Weitergabe/Überlassung des Hundes in Braunschweig
Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die
Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Mitführen der Erlaubnis in Braunschweig
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.

Genereller Maulkorb- und Anleinzwang in Braunschweig
Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und Leine (höchstens 1,5 m Länge) ausgeführt werden.

Maulkorbpflicht in Braunschweig
Wenn Ihr Hund der Rasse "Gefährliche Hunde" angehört, darf er nur mit Maulkorb Gassi geführt werden.
Diese Pflicht entfällt, wenn Sie im Besitz einer Befreiung von der Maulkorbpflicht sind. Voraussetzung hierfür ist ein bestandener Verhaltenstest.
Wenn Sie im Besitz einer Befreiung sind, dann muss diese beim Ausführen des Hundes mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Gefährliche Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats unterliegen nicht der generellen Maulkorbpflicht.


Genereller Maulkorb- und Anleinzwang für gefährliche Hunde in Braunschweig
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie
- in Fluren
- Aufzügen
- Treppenhäusern
- und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und Leine (höchstens 1,5 m Länge) ausgeführt werden.
Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt
werden.
Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.


Informationen zur Befreiungsgenehmigung vom Maulkorb und Anleinzwang in Braunschweig
Als Nachweis muss die Halterin/der Halter mit dem Hund beim Veterinäramt einen Verhaltenstest absolvieren.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Über den Antrag kann erst entschieden werden, wenn die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt worden ist.

Weitere Informationen zur Anleinpflicht in Braunschweig finden Sie ....hier

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Gleichzeitige Führen von mehren Hunden in Braunschweig
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden ist nicht zulässig. 
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.


Generelles Zucht- und Handelsverbot in Braunschweig
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat  dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
Erlaubnisnotwendigkeit
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicher zu stellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
Bei Verstößen gegen die v.g. Vorschriften muss mit der Festsetzung von erheblichen Geldbußen gerechnet werden.


Erlaubnisnotwendigkeit in Braunschweig
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zuzwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).


Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).


Steuerpflicht in Braunschweig
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.


Vorsprache in Braunschweig
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall notwendig sein (zum Beispiel bei Unklarheiten im Antrag). Sie werden dann entsprechend benachrichtigt


Gebühren der Haltungserlaubnis in Braunschweig
Die Gebühr für die Erteilung einer Halteerlaubnis in Braunschweig beträgt z. Zt. 200 Euro.
Angaben ohne Gewähr


Ordnungwidrigkeiten in Braunschweig
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen Hund entgegen § 4 Satz 2 nicht angeleint oder ohne Maulkorb führt,
2. entgegen § 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt oder
iiiiiiaushändigt,
3. gegen eine Auflage nach § 5 Abs. 4 verstößt,
4. einen Hund entgegen § 11 Abs. 1 durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung
iiiiiinach § 11 Abs. 4 Satz 1 besitzt,
5. einen Hund entgegen § 11 Abs. 2 nicht angeleint führt,
6. entgegen § 11 Abs. 3 die Erlaubnis nicht mitführt oder aushändigt,
7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 die Erlaubnis oder die Bescheinigung nicht mitführt oder
iiiiiiaushändigt,
8. entgegen § 12 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.


Bußgelder in der Hundehaltung in Braunschweig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.


Rechtliche Grundlagen zur Hundehaltung in Braunschweig
siehe

Das Landeshundegesetz in Niedersachsen finden Sie ....hier


Zuständige Stelle in Braunschweig
Ordnungsamt in Braunschweig, siehe oben


Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörben finden Sie ....hier

Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Braunschweig finden Sie .... hier

Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Braunschweig
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie ... hier

Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier



Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter

Informationen rund um die Hundegesundheit finden Sie .... hier

Hundelexikon - Hundekrankheiten finden Sie .... hier

Naturheilkunde/Bachblüten finden Sie ....hier

Ratgeber - Hundeernährung finden Sie ...hier

Hundelexika - Erste Hilfe für den Hund finden Sie .....hier

Vergiftungen beim Hund finden Sie .... hier

Urlaub mit Hund finden Sie .... hier

Interessante Adressen rund um den Hund finden Sie ....hier


Unsere Bücher, Ratgeber und DVDs rund um den Hund ...hier

Sachbücher rund um die Kampfhunde ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Aggressiver Hund ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Hundeführerschein, Basis-Wissen ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Hundeerziehung ...hier


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da sich Angaben kurzfristig ändern können.
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gerne per Mail, dankbar.

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Kennwort: Braunschweig - gefährliche Hunde

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Anmeldung von gefährlichen Hunden
in Braunschweig

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