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Bremen, Gesetz über das Halten von Hunden,Landeshundeverordnung,Hundegesetz,



Hundegesetz Bremen


 Auszug aus dem
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
vom 27.September1994 (Brem.GBI.S.277)
in der Fassung vom 26.Januar 2006 (Brem.GBI.S.51)
(Die Änderung ist am 23.3.2010 in Kraft getreten)


§ 6 Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten, dass
a)andere Personen weder durch Geräusche noch in sonstiger Weise gefährdet oder unzumutbar belästigt werden;
b)fremde Sachen, Anpflanzungen oder Saaten nicht beschädigt werden.
(2) Die nichtgewerbliche Haltung von Giftschlangen, tropischen Giftspinnen und giftigen Skorpionen ist verboten. 2Die Ortspolizeibehörde kann befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen nur unter den Bedingungen zulassen, dass
a)durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahren für Dritte entstehen und
b)die Bereitstellung der von ihr festgelegten Gegenmittel (Seren) und Behandlungsempfehlungen durch den Tierhalter gewährleistet sind.
Soweit erforderlich, können Auflagen und weitere Bedingungen vorgesehen werden.

§ 2 Führen von Hunden
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen. Vorsorglich muss unabhängig von den Bestimmungen über den Leinenzwang (§ 5) eine Hundeleine mitgeführt werden.
(2) Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere Tiere beunruhigt oder anfällt.
(3) Wer ein Tier hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen auf Straßen im Sinne des Bremischen Landesstraßengesetzes einschließlich der öffentlichen Park- und Grünanlagen als Abfall zu entsorgen. Dies gilt auch für vom Hund erbrochene Mageninhalte. Zu diesem Zweck sind verschließbare Behältnisse oder Beutel mitzuführen.

§ 3 Hundeverbot auf Kinderspiel- und Bolzplätzen,Spielparks und Schulhöfen
Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Spielparks und Schulhöfen ist es verboten Hunde zu führen oder laufen zu lassen.

§ 4 Hundeverbot in öffentlichen Erholungsanlagenund auf Festen, Wochen- und Jahrmärkten
(1) Hunde dürfen auf den Rasenflächen öffentlicher Erholungsanlagen, die als Liege- oder Spielwiesen besonders gekennzeichnet sind, nicht geführt oder frei laufen gelassen werden.
(2) Den Besuchern von Schützen-, Volks-, Stadt- und Stadtteilfesten sowie von Wochen- und Jahrmärkten ist es untersagt, Hunde oder andere Tiere, mit in den Veranstaltungsbereich zu bringen. Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.

§ 5 Leinenzwang im Stadtgebiet
Sofern der Leinenzwang für bestimmte Flächen nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, müssen Hunde in folgenden Gebieten an der Leine geführt werden:
a)im Bereich der Innenstadt, die von folgenden Straßen, Wegen und Plätzen umschlossen wird:
Am Strom, der H.-H.-Meier-Straße, dem Willy-Brandt-Platz, der Lohmannstraße (alle genannten Orte einschließlich Weserdeich mit Außendeich und Deichvorgelände), der Schleusenstraße, der Wiener Straße, der Pestalozzistraße zw. Wiener Straße und Hafenstraße, dem Geestheller Damm einschließlich Am Geestebogen (Kapitänsviertel), dem Geestewanderweg, der Deichstraße zw. Wencke-Dock und Karlsburg, der Columbusstraße zw. Karlsburg und Am Alten Hafen sowie Van-Ronzelen-Straße bis zum Wasserstandsanzeiger,
b)im Bereich des Bürgerparks Geestemünde, der folgende Flächen umfasst:
Mozartstraße zw. Frühlingstraße und Auf der Kogge, Adolf-Hoff-Weg, In den Nedderwiesen, Walter-Delius-Straße zw. Einfahrt Schulzentrum C. v. Ossietzky und Hartwigstraße sowie Frühlingstraße zw. Bismarckstraße und Mozartstraße,
c)im Bereich des Speckenbütteler Parks, der folgende Flächen umfasst:
Wurster Straße zw. Parkstraße und Siebenbergensweg Siebenbergensweg, Am Parkbahnhof sowie der Parkstraße zw. Am Parkbahnhof und Wurster Straße,
d)im Landschaftsschutzgebiet Surheide-Süd/Ahnthammsmoor,
e)im Waldgebiet Reinkenheide,
f)im Gebiet der Erholungsanlage zwischen Nordholzweg, Johann-Wichels-Weg, Gagelstraße und Postbrookstraße,
g)im Stadtpark Lehe sowie im Saarpark Lehe,
h)in der Grünanlage Holzhafen Geestemünde,
i)auf den städtischen Friedhöfen,
j)im Stadtwerkewald Leherheide.
Die Bestimmungen des Gesetzes über das Halten von Hunden im Land Bremen (in der jeweils geltenden Fassung) bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den in den §§ 1 bis 5 enthaltenen Ge- und Verboten über die Tierhaltung zuwiderhandelt,

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.


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Kennwort: Land Bremen - Hundegesetz


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