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Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
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Bremen,Kampfhunde,Höhe,Kampfhundesteuer,Haltererlaubnis,beantragen,Zuverlässigkeit,Haftpflichtversicherung,
gefährliche Hunde,Definition,
Infos für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans in der Stadt Bremen
Wichtige Informationen zu als gefährlich eingestufte Hunde/Kampfhunde
in der Hansestadt Bremen
Gewünschtes einfach anklicken:
Höhe der Kampfhundesteuer in der Hansestadt Bremen
Die Steuer für das Halten von Hunden beträgt im Kalenderjahr je Hund 122,64 Euro.
Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht § 4 Abs. 1 und 2 entsprechenden Teilbetrag.
Weitere Informationen rund um die Hundesteuer in der Stadt Bremen finden Sie ....hier
Amt für Kampfhundeangelegenheiten in der Hansestadt Bremen
Die Ortspolizeibehörden der Hansestadt Bremen sind zuständig für:
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.
Die Ortspolizeibehörden in der Stadt Bremen finden Sie ....hier
Ordnungsamt in der Hansestadt Bremen
Stadtamt - Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Adresse
Obernstr. 39 - 43
28195 Bremen
Ansprechpartner/innen gefährliche Hunde/Hundehaltung
Telefon
0421/361-10297
Telefon
0421/361 - 6346
Fax
0421/361 - 6954
Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Hansestadt Bremen
Montag - Freitag 9:00 - 15:00 Uhr
Das Landeshundegesetz vom Land Bremen finden Sie ....hier
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Kampfhunde in der Hansestadt Bremen
Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.
Diese Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden.
Der Handel mit diesen Hunden ist verboten.
Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von Satz 1 weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten vier Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.
Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.
Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in der Hansestadt Bremen
Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten:
Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.
Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält.
Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich auf der Durchreise befindet oder sich nicht länger als einen Tag in Bremen aufhält.
§ 2 Abs.1 und 2 und § 5 bleiben unberührt.
Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs.3 durch ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.
Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs.3 auch erworben und gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, um nach § 16a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere, um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde oder um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1 Abs.1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 5 verfügt.
Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tiers zu ermöglichen.
Der Ortspolizeibehörde ist ein Nachweis über die Erfüllung der Hundesteuerpflicht vorzulegen.
Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs.3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.
Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ kenntlich zu machen.
Die Gestaltung der Ausnahmeregelung sowie die Zulassung von Ausnahmen werden rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 2009 im Rahmen einer Evaluation überprüft.
Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen.
Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Tatsache der Markierung sowie die Markierungsnummer und der Abschluss der Haftpflichtversicherung sind der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
Halter oder Halterin ist, wer der Hundesteuer unterliegt.
Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.
Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.
Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.
Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung
Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen oder untunlich sind.
Sie soll ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist, wenn der Halter auch nach einer wiederholten Aufforderung keinen Sachkundenachweis vorlegt oder wenn er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat.
Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen.
Die Ortspolizeibehörde soll ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können oder wenn der Betroffene unzuverlässig zum Halten von Hunden ist.
Erhält die Ortspolizeibehörde einen Hinweis, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, und ergibt die Prüfung Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so trifft die Ortspolizeibehörde die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen nach diesem Gesetz.
Widerspruch und Klage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt nicht für das Verlangen nach einem Sachkundenachweis nach Absatz 1.
Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach § 1 Absatz 1 handelt, kann die Ortspolizeibehörde die Begutachtung des Hundes durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt, die oder der in der Verhaltenskunde von Hunden erfahren ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters anordnen.
Erhält die Ortspolizeibehörde einen Hinweis darauf, dass es sich bei einem Hund um eine Kreuzung gemäß § 1 Absatz 3 handelt, so prüft sie den Hinweis von Amts wegen.
Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine Kreuzung gemäß § 1 Absatz 3 handelt, gilt der Hund als Kampfhundkreuzung, sofern nicht die Hundehalterin oder der Hundehalter durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um eine Kreuzung handelt.
Bestehen am Ergebnis des Gutachtens begründete Zweifel, kann die Ortspolizeibehörde eine weitere Begutachtung auf Kosten der Halterin oder des Halters anordnen.
Ausnahmeregelungen
Diese Gesetz findet auf keine Anwendung für
- Diensthunde von Behörden sowie auf
- Hunde des Rettungsdienstes oder
- Hunde des Katastrophenschutzes, auf
- Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf
- Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.
§ 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde
1. die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,
2. die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung iiiiiibefinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats
3. bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.
Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird.
Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sind beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.
Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz im Land Bremen
Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährlich gelten Hunde,
1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,
2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
3. bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
Hunde der Rassen
- Pit-Bull-Terrier,
- Bullterrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.
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Haltererlaubnis in der Hansestadt Bremen
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden iiiiiiRäumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte iiiiiiUnterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist.
7. Anmeldung der Hundesteuer vorlegt
Haltungserlaubnis beantragen in der Hansestadt Bremen
Vor Anschaffung eines Kampfhundes ist bei der Ortspolizeibehörde die Haltungserlaubnis zu beantragen.
Die Ortspolizeibehörden in der Stadt Bremen finden Sie ....hier
Die benötigten Anmeldeformulare für die Haltungserlaubnis in der Hansestadt Bremen
finden Sie im Internet unter
www.bremen.de
Zuverlässigkeitprüfung in der Hansestadt Bremen
Die Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1.
a) wegen vorsätzlichen Angriffs
iiiiiii- auf das Leben oder die Gesundheit,
iiiiiii- Vergewaltigung,
iiiiiii- Zuhälterei,
iiiiiii- Land- oder Hausfriedensbruchs,
iiiiiii- Widerstands gegen die Staatsgewalt,
iiiiiii- einer gemeingefährliche Straftat,
iiiiiii- einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder nach § 370 der Abgabenordnung iiiiiiiiiiiwegen Hinterziehung der Hundesteuer,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat nach
iiiiiii- dem Tierschutzgesetz,
iiiiiii- dem Bundesjagdgesetz,
iiiiiii- dem Waffengesetz,
iiiiiii- dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
iiiiiii- dem Sprengstoffgesetz
iiiiiiiiiiirechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten iiiiGesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben,
3.trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
Nachweis der Zuverlässigkeit in der Hansestadt Bremen
Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 gilt § 3 Abs.3 entsprechend.
Der Betroffene hat ein Führungszeugnis vorzulegen.
Die Ortspolizeibehörde darf ferner Auskünfte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes einholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.
Sachkundeprüfung im Land Bremen
Nach dem Landeshundegesetz müssen die Halter von gefährlichen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen.
Informationen zum Sachkundenachweis in Bremen finden Sie ....hier
Verhaltenstest/Wesenstest im Land Bremen
Wenn Sie bei der Ortspolizeibehörde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest ablegen.
Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test muss der/die Halter/in persönlich mit dem Hund erscheinen, die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.
Informationen zum Verhaltenstest in Bremen finden Sie .... hier
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Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in der Hansestadt Bremen
Der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschließen und zu unterhalten.
Der Nachweis, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung zu erbringen.
Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
Mikrochip-Kennzeichnung in der Hansestadt Bremen
Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen.
Ausführliche Informationen zur Microchipkennzeichung finden Sie ....hier
Übergabe und Erwerb eines Kampfhundes in der Hansestadt Bremen
Hunde nach § 1 Abs.3 können erworben und gehalten werden, wenn
- es sich bei ihnen um Fundtiere,
- um nach § 16a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere,
- um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde oder
- um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz 4 handelt,
sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1 Abs.1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 5 verfügt.
Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tiers zu ermöglichen.
Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs.3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.
Das Kampfhundegesetz - Land Brandenburg finden Sie.... hier
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Informationen zur Anleinpflicht und Maulkorbzwang für Kampfhunde in Bremen
wie z.B.:
- Hier müssen alle Hunde angeleint sein in der Hansestadt Bremen
- Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht in der Hansestadt Bremen
- Leinenzwang für gefährliche Hunde in der Hansestadt Bremen
- Mitführverbot für Hunde in der Hansestadt Bremen
- Diese Verordnung gilt im Land Bremen nicht für ....
- Maulkorbpflicht in der Hansestadt Bremen
- u.v.a.m.
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie ....hier
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Ordnungswidrigkeiten in der Hansestadt Bremen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs.4 Hunde vermehrt,
2. entgegen § 1 Abs.5 Hunde ausbildet,
3. entgegen § 1 Abs.6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren
iiiiiilässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt,
4. entgegen § 2 Abs.1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,
5. entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen
iiiiiibeißsicheren Maulkorb aufsetzt,
6. entgegen § 2 Abs.4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder aushändigt,
7. entgegen § 3 Abs.1 einen Hund hält,
8. entgegen § 3 Abs.2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt,
9. entgegen § 3 Abs.2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde an einen iiiiiiiDritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht mitteilt,
10.entgegen § 3 Abs.5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt oder keine iiiiiiiAngaben über den künftigen Halter macht,
11.entgegen § 3 Abs.6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines Tieres
iiiiiiinicht unverzüglich anzeigt,
12.entgegen § 3 Abs.7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere iiiiiiigefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs.7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf
iiiiiiidas Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
13.einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs.4 zuwider handelt oder entgegen iiiiiiieiner vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 4 Abs.5 Satz 1 einen Hund nicht iiiiiiiunfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht unverzüglich vorlegt,
14.entgegen § 5 Abs.1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von iiiiiiigeeigneten Personen geführt wird oder einen gefährlichen Hund von einer Person führen iiiiiiilässt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,
15.entgegen § 5 Abs.2 einen Hund nicht anleint,
16.entgegen § 5 Abs.3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die Anschrift
iiiiiiides Halters angebracht sind,
17.entgegen § 6 Abs.2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt.
Bußgelder in der Hansestadt Bremen
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
Strafvorschriften im Land Bremen
Wer entgegen § 1 Abs. 4 Hunde züchtet oder mit ihnen Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Informationen zu Maulkorb und Maulkorbtraining finden Sie .... hier
Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können. Sollten Sie auf unserer Seite Hansestadt Bremen - Kampfhunde eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht,
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Kennwort: Hansestadt Bremen - Kampfhunde
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
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Kampfhunde in der Stadt Bremen
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