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Bremen, Landeshundeverordnung, gefährliche Hunde, Hundegesetz,Kampfhundeverordnung




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Gesetz über das Halten von Hunden 
Vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 635) (In Kraft getreten am 30. Dezember 2005)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich gelten Hunde,
1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder
Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder
gebissen haben, 
2.die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh
neigen oder
3.bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen,
in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen
ist.

(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder
zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.

(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. Der Handel mit
diesen Hunden ist verboten.

(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer
Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.

(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines
Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen.
Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf
Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.



§ 2
Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern
außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Einen beißsicheren Maulkorbmüssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung,  tragen
gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3,
gefährliche Hunde, die gebissen haben, obwohl sie nach Absatz
1 angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen,
3. gefährliche Hunde, die Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben. 
§ 4 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt.

3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum
Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war
und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist.
Der Nachweis kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen
bestandenen Wesenstest geführt werden.
Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen.
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt die Stellen
oder die Personen, die diese Prüfungen abnehmen.
Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales oder die von ihm
bestimmten Behörden können während der Begleithundeprüfung oder während eines
Wesenstests anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen.

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der  
Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine
Bescheinigung aus.
Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb des befriedeten Besitztums
mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.

Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem
Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit dienen.


§ 3
Halten von gefährlichen Hunden
(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten: Ausnahmen sind nur nach den
Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die

1. nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der
Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet, oder 

2. nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der
Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält.
Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht
länger als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine Meldepflicht
begründet wird. 

§ 2 Abs. 1 und 2 und § 5 bleiben unberührt.

In Fällen nach Nummer 1 ist der Betroffenen verpflichtet, den Hund unverzüglich bei der
Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche Weitergabe registrierter
Hunde an Dritte ist zulässig, soweit der Dritte zuverlässig nach Absatz 3 ist. Eine
Weitergabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter
ist verpflichtet, zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehörde den Namen und die
Anschrift des künftigen Halters mitzuteilen. Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur
Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,  
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die Staatsgewalt, eine
gemeingefährliche Straftat oder eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
oder nach § 370 der Abgabenordnung wegen Hinterziehung der Hundesteuer,  

b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem
Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind,wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten
Gesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben, 

2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3
begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von den Betroffenen die Vorlage eines amts-
oder fachärztlichen Gutachten verlangen.

Der Ortspolizeibehörde ist ein Nachweis über die Erfüllung der Hundesteuerpflicht
vorzulegen.

(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im
Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes
Tierheim.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten
werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, um nach § 16 a des Tierschutzgesetzes
fortgenommene Tiere, um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte oder um Hunde aus
einem Tierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten
nach § 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach
Absatz 3 verfügt. Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die
abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über
den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tieres zu ermöglichen.

(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen
Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen.

(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen,
so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. An
jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch
ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund"
kenntlich zu machen.


§ 4
Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung
(1) Bei gefährlichen Hunden, die sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 als bissig erwiesen
haben, soll die Ortspolizeibehörde anordnen, dass der Halter einen Sachkundenachweis
innerhalb einer bestimmten Frist zu führen hat. Ferner prüft die Ortspolizeibehörde, ob der
Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend ohne dass sich der Hund als bissig erwiesen hat, sofern der Halter wiederholt
entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder Maulkorb geführt hat,
entgegen § 3 Abs. 7 einen gefährlichen Hund trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde
nicht ausbruchsicher untergebracht oder den Eingang zum Besitztum trotz Aufforderung der
Ortspolizeibehörde nicht mit einem Hinweisschild gekennzeichnet oder wiederholt entgegen
§ 5 Abs. 1 einen Hund in der Öffentlichkeit durch ungeeignete Personen hat führen lassen.

(2) Der Sachkundenachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage einer
Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person zu führen. Die Bescheinigung wird
nach bestandener Sachkundeprüfung erteilt. Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung ist
der Nachweiseiner Ausbildung erforderlich. Sachverständige Personen, die in der Ausbildung
tätig sind, dürfen keine Sachkundeprüfungen bei Personen oder bei Hunden abnehmen, die
sie ausgebildet haben. Die Sachkunde umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und
zum Umgang mit Hunden. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über das Wesen, das
Verhalten und die natürlichen Bedürfnisse von Hunden sowie deren Erziehung und
sachgerechte Beeinflussung sowie ferner Grundkenntnisse der für die Hundehaltung
geltenden Rechtsvorschriften. Die Ortspolizeibehörde benennt dem Hundehalter Personen
oder Einrichtungen, die vom Senator für Arbeit, Frauen Gesundheit, Jugend und Soziales
oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Ausbildung geeignet anerkannt worden sind. Der
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist ferner für die Anerkennung
von sachverständigen Personen zuständig. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens
zum Sachkundenachweis und der Anerkennung von zur Ausbildung geeigneten Personen
oder Einrichtungen sowie von sachverständigen Personen regelt der Senator für Arbeit,
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Verwaltungsvorschrift. § 2 Abs. 3 Satz 5
und 6 gilt entsprechend. Die Kosten für den Sachkundenachweis trägt der Halter.

(3) Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Der
Betroffene hat ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Ortspolizeibehörde darf ferner
Auskünfte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes einholen, ob Tatsachen bekannt sind,
die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

(4) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen
beschränken, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen oder untunlich sind. Sie
soll ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen
schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist,
wenn der Halter auch nach einer wiederholten Aufforderung keinen Sachkundenachweis
vorlegt oder wenn er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(5) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde
zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt
unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat.
Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den
Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen.

(6) Die Ortspolizeibehörde soll ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von
Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren abgewehrt werden können oder wenn der Betroffene unzuverlässig
zum Halten von Hunden ist.


§ 5
Führen von Hunden in der Öffentlichkeit
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten Personen geführt
werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den
Hund sicher zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.
Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften,
Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden,
sind an der Leine zu führen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der
Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen
werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in
Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten
entsprechend.


§ 6
Ausnahmeregelungen
(1) Diese Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des
Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie
auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.

(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde
1. die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,
2. die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung
befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats
3. bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie nicht nach
§ 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.

Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten des
Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen
nach den Nummern 1 bis 3 sind beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten
Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. 


§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 4 Hunde vermehrt,
2. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
3. entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren
iiiiiilässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt,
4. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,
5. entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen
iiiiiibeißsicheren Maulkorb aufsetzt,
6. entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder aushändigt,
7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt,
8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde an
iiiiiieinen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht
iiiiiimitteilt,
9. entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt oder
iiiiiikeine Angaben über den künftigen Halter macht,
10.entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines
iiiiiiTieres nicht unverzüglich anzeigt,
11.entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere
iiiiiigefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf
iiiiiidas Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
12.einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 4 zuwider handelt oder
iiiiiientgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 4 Abs. 5 einen Hund nicht
iiiiiiunfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht unverzüglich vorlegt,
13.entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von
iiiiiigeeigneten Personen geführt wird oder einen gefährlichen Hund von einer Person führen
iiiiiilässt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
14.entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
15.entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die
iiiiiiAnschrift des Halters angebracht sind,
16.entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt, vorzeigt iiiiii
oder aushändigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.


§ 7a Strafvorschriften
(1) Wer entgegen § 1 Abs. 4 Hunde züchtet oder mit ihnen Handel treibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden.


§ 8
Übergangsregelung

Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem 2. Oktober 2001, aufgrund einer Erlaubnis gehalten
werden durften oder für deren Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.

2) Befreiungen von der Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbs die auf § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 in der bis zum 29. Dezember 2005 geltenden Fassung beruhen, bleiben unberührt.


§ 9
Befristung
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


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§ 6 Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten, daß
a) andere Personen nicht gefährdet werden,
b) andere Personen durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger Weise nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Haltung von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben,
c) fremdes Eigentum nicht beschädigt werden kann. 

(2) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, daß das Tier
a) Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt,
b) öffentliche Gehwege oder öffentliche Grünflächen verunreinigt oder beschädigt. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen; die dazu erforderlichen Vorrichtungen sind stets mitzuführen.

(3) In Fußgängerzonen und in den der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig abgegrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Auf dem Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven von der Stadtgrenze Bremerhavens bis zur Kaiserschleuse sind Hunde in der Zeit vom 1. April bis 30. September angeleint zu führen.

(4) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Blindenführhunde oder Diensthunde öffentlicher Stellen.


§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6a) entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält, daß Personen gefährdet oder unzumutbar
iiiiiiiiibeeinträchtigt werden oder fremdes Eigentum beschädigt wird,
6b) entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) als Führer eines Hundes nicht verhindert, daß das
iiiiiiiiiTier Menschen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst
iiiiiiiiibeunruhigt,
6c) entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt
iiiiiiiiioder die dazu erforderlichen Vorrichtungen nicht mit sich führt,
6d) entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint führt,
6e) entgegen § 6 Abs. 4 einen Hund auf Kinderspielplätze oder Rasenflächen öffentlicher
iiiiiiiiiParks mitnimmt, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500 DM geahndet werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ortsgesetz.


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