iHunde in Chemnitz
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Chemnitz, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke


Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der Stadt Chemnitz
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Chemnitz


Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in Chemnitz

Hundesteueramt in Chemnitz
Kassen- und Steueramt
Abt. Grund-, Hunde-, Vergnügungsteuer

Adresse
Bahnhofstraße 53
09111 Chemnitz

Telefon
0371/488-2140
Fax
0371 488-2199

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Chemnitz
Telefon
0371 488-2244
Fax
0371 488-2199

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt
Montag, Freitag 8.30-12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 8.30-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Höhe der Hundesteuer in Chemnitz
Wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam ein Hund oder
mehrere Hunde gehalten werden, beträgt die Steuer jährlich
1. für einen Hund 88,00 Euro im Jahr
2. für zwei Hunde, je Hund 135,00 Euro im Jahr
3. für drei und mehr Hunde, je Hund 165,00 Euro im Jahr

4. für gefährliche Hunde der Vermutung 750,00 Euro im Jahr
nach oder im Einzelfall, je Hund

5. für jeden Zwinger (Zwingersteuer) 176,00 Euro im Jahr


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Chemnitz
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuer erst während des
Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Sie kann auf schriftlichen Antrag ab dem Folgejahr als Jahreszahlung zum 1. Juli
entrichtet werden.

Bis zur Zustellung eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das
Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu bezahlen.
Endet die Steuerpflicht während des Vierteljahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer
zu erstatten.

Die Monatssteuer beträgt 1/12 der Jahressteuer.
Die Steuer wird für unvollständige Kalendermonate der Hundehaltung als volle
Monatssteuer erhoben.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.

Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.


Hundesteuermarke in Chemnitz
Das Kassen- und Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der
Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.

Bei persönlicher Anmeldung durch den Steuerpflichtigen im Kassen- und Steueramt
kann die Hundesteuermarke sofort übergeben werden.

Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf
Verlangen vorzuzeigen.

Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu
befestigen oder vorzuzeigen.

Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben.
Hierfür werden Verwaltungskosten entsprechend der Verwaltungskostensatzung der
Stadt Chemnitz erhoben.

Ersatz Hundesteuermarke in Chemnitz
Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue
Hundesteuermarke bei der Stadt Chemnitz zu beantragen.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Chemnitz Abt. Hunde-
steuer (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens
erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Chemnitz
Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in Chemnitz
Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei
Wochen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteuerbare Alter
erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters im Kassen- und Steueramt der
Stadt anzuzeigen.


Abmeldung der Hunde in Chemnitz
Endet die Hundehaltung, so hat der Hundehalter den Hund innerhalb von zwei Wochen
beim Kassen- und Steueramt der Stadt abzumelden.
Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 6 Abs. 2 bis zum Ende
des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist bei der Abmeldung nach Abs. 3 der Name
und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke dem
Kassen- und Steueramt der Stadt zurückzugeben.
Dies gilt nicht für entlaufene Hunde.


Ummeldung der Hunde in Chemnitz
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Chemnitz
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.chemnitz.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Chemnitz

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Chemnitz
(Steuerbefreiung und Steuerermäßigung)
Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung
in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist.

Steuervergünstigungen nach § 3 und § 4 sind für gefährliche Hunde der Vermutung nach
und im Einzelfall i. S. v § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 2 nicht zu gewähren.

Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des
Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für die Hunde, für die sie vom Halter beantragt und vom
Kassen- und Steueramt der Stadt Chemnitz bewilligt worden ist.

Wird die beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt,
so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe
des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.

Die Steuerermäßigung wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Antragstellung und
Bewilligung der Steuerermäßigung erst während des Kalenderjahres erfolgt - für
den Rest des Kalenderjahres gewährt.

Bei fortbestehenden Voraussetzungen über den Bewilligungszeitraum hinaus ist die
Steuerermäßigung jeweils bis zum 31.10. des Vorjahres erneut für das Folgejahr zu
beantragen.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb
von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Kassen- und Steueramt anzuzeigen.

Das Kassen- und Steueramt kann in begründeten Fällen rückwirkende Steuerbefreiungen gewähren.


Hundesteuerfreiheit in Chemnitz
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in Chemnitz
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1. Hunde, die aus einem Tierheim oder aus einer auf dem Gebiet des Tierschutzes
iiiiiitätigen anerkannten Einrichtung mit Sitz in der Stadt Chemnitz aufgenommen wurden.
iiiiiiDie Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf einen Zeitraum von 24 Monaten
2. Blindenführhunde,
3. Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser
iiiiiiPersonen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen
iiiiiiZeugnisses abhängig gemacht werden.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in Chemnitz
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu ermäßigen für:

1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
iiiiiiGebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind,

2. Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür
iiiiiivorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten
iiiiiiVereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben;
iiiiiidie Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen
iiiiiiund die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,

3. Hunde, die von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel Drei und
iiiiiiGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Kapitel Vier SGB XII,
iiiiiigehalten werden, jedoch nur für den ersten Hund.
iiiiiiGleiches gilt für Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
iiiiiinach dem SGB II.

- Die Steuer ist auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 zu
iiiiiermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen,
iiiiiwelche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt
iiiiiliegen, erforderlich sind.

Steuerermäßigung nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird nur für Hunde gewährt,
die mindestens 1 Jahr alt sind.

Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse,
darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer
auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erhoben,
wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer
Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine
Hunde gezüchtet worden sind.


Härtefallregeln in Chemnitz
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in Chemnitz
Hunde, die aus einem Tierheim oder aus einer auf dem Gebiet des Tierschutzes
tätigen anerkannten Einrichtung mit Sitz in der Stadt Chemnitz aufgenommen wurden.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich in diesem Fall auf einen Zeitraum von 24 Monaten


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Chemnitz, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in Chemnitz
Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer

1.als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
iiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
iiiiwahrheitsgemäß anmeldet,
3.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
5.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner
iiiiWohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige
iiiiSteuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten
iiiider Stadt nicht vorzeigt,
6.als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des
iiiii§ 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.


Bussgelder in Chemnitz
Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
10.000 EUR geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Chemnitz finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Chemnitz

Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten.


Hier dürfen gefährliche Hunde nicht hin in Chemnitz:
- auf Kinderspielplätze,
- auf gekennzeichnete Liegewiesen oder
- in Badeanstalten


Dieses Gesetz gilt in Sachsen nicht für:
- Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden,
- des Strafvollzuges
- Hunde des Bundesgrenzschutzes,
- Hunde  der Zollverwaltung,
- Hunde der Bundesbahn
- Hunde der Bundeswehr
- sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.
- für Hunde im Rettungsdienst
- für Hunde im Katastrophenschutz
- für Blindenhunde
- für Herdengebrauchshunde
- für Jagdhunde
soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Chemnitz
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Chemnitz
Hier müssen alle Hunde immer angeleint sein in Chemnitz
Hunde müssen
- auf öffentlichen Straßen,
- in Fußgängerzonen,
- in Einkaufszentren
- und anderen innerörtlichen Bereichen,
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen,
- umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- einschließlich Kinderspielplätzen
- mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen,
- in Aufzügen,
- auf Volksfesten
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden,
- Schulen und Kindergärten.

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Sachsen
Gefährliche Hunde
sind außerhalb entsprechend sicher
- umfriedeter Grundstücke sowie in
- Treppenhäusern und auf
- Zuwegen von Mehrfamilienhäusern

an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine
zu führen.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt

Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in
sofort zu entfernen.


Zuständiges Amt in Chemnitz
Abt. Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Adresse
Elsasser Straße 8
09120 Chemnitz

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Chemnitz
Telefon
0371/488-3221
Fax
0371/488-3299

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Chemnitz
Montag, Freitag 8.30-12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag 8.30-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen


Das Landeshundegesetz von der Stadt Chemnitz finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Chemnitz ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder
im Einzelfall festgestellt wird.

Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere
Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen
ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. *
* § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier
geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige
Kreispolizeibehörde.

Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im
Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und
Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden
Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

1. American Staffordshire Terrier,
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier.

Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden.
Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des
Hundes.
Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des
Hundes beizufügen.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen
einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des
Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.

Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.

Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben zu Öffnungszeiten und Standorten kurzfristig ändern können.
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