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Wissenschaftsstadt Darmstadt, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Wissenschaftsstadt Darmstadt



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Hundesteueramt in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Kassen- und Steueramt in Darmstadt
- Abteilung Steuern, Gebühren und Beiträge -

Adresse
Neues Rathaus (Carree)
Luisenplatz 5a
64283 Darmstadt

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer (A - Z) in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Telefon
06151/13-2777
Fax
06151/13-2070

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Montag bis Donnerstag 8 -12 Uhr und 13.30 - 15.15 Uhr
Freitag 8 - 13 Uhr
Sowohl innerhalb als auch außerhalb der Öffnungszeiten können
selbstverständlich auch Termine vereinbart werden.
Höhe der Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Steuer beträgt jährlich

für den 1. Hund 66,00 Euro, im Jahr
für den 2. Hund 84,00 Euro, im Jahr
für den 3. und jeden weiteren Hund 102,00 Euro, im Jahr

gefährliche Hunde
für jeden Kampfhund 600,00 Euro, im Jahr

Hunde, für die nach § 6 Abs. 1-2 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die nach § 7 Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem
Jahresbetrag fällig.

Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum
15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 e) und Steuerermäßigung nach § 7 b) der Satzung
werden jeweils für das gesamte Erhebungsjahr erteilt, in dem die Voraussetzungen
dafür vorliegen.


Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke,
die Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt bleibt, ausgegeben.

Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit
einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung
der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt
zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke
ausgehändigt.
Dafür ist die in der Verwaltungskostensatzung festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke;
die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die
wiedergefundene Marke unverzüglich an die Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückzugeben.

Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Darmstadt
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Darmstadt beträgt
zur Zeit 3.00 Euro.
Anmeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen
1. nach der Aufnahme oder
2. wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin
iiiiiizugewachsen ist und das Alter von drei Monaten erreicht hat oder
3. nach Zuzug der Hundehalterin oder des Hundehalters nach Darmstadt
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Angabe der Rasse, Gruppe oder Kreuzung
des Tieres und des Namens und Anschrift der/des bisherigen Halterin/Halters bzw. des
Tierheims schriftlich anzumelden.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach
dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.


Abmeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung, so ist dies der Wissenschaftsstadt Darmstadt innerhalb von zwei
Wochen schriftlich anzuzeigen.

Wird ein Hund veräußert oder abgegeben, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und
Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung
der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt
zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde
unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.darmstadt.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
für Steuervergünstigungen

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde nicht Hunde im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 sind, es sei denn,
iiiiiideren Halter haben den Nachweis nach § 5 Abs. 5 dieser Satzung vorgelegt,
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
iiiiiiangegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.


Hundesteuerfreiheit in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser
iiiiiiPersonen dienen.
iiiiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
iiiiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
b) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten,
c) Gebrauchshunde von Forstbediensteten, im Privatforstdienst angestellten Personen
iiiiiioder bestätigten Jagdaufsehern,
d) Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des
iiiiiiauf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
e) Hunde, die haftpflichtversichert sind und mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung,
iiiiiieinen Teamtest oder eine gleich- bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des
iiiiiiVDH, abgenommen von einem Sacherständigen des VDH, bestanden haben.
iiiiiiDie Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.

Eine Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung
vorliegt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hundehalters so schlecht sind, dass ihm
die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt
lebenden Hundehalterinnen/ Hundehalter Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sind oder solchen Personen
wirtschaftlich gleichstehen.
Dies muss der zuständigen Behörde jährlich neu nachgewiesen werden.

Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 und 2 ist jeweils nur für einen Hund möglich.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Gemeinde
geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem
iiiiiinächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen,
iiiiiierforderlich sind oder
b) Hunde, die mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, einen Teamtest oder eine
iiiiiigleich bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des VDH, abgenommen von
iiiiiieinem Sachverständigen des VDH, bestanden haben.
iiiiiiDie Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.


Härtefallregeln in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Eine Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung
vorliegt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hundehalters so schlecht sind, dass ihm
die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt
lebenden Hundehalterinnen/ Hundehalter Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sind oder solchen Personen
wirtschaftlich gleichstehen.
Dies muss der zuständigen Behörde jährlich neu nachgewiesen werden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des
auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 bis 3
sowie den Pflichten über das Anbringen und die Rückgabe von Hundesteuermarken
gemäß § 11 Abs. 3, 4 und 5 Satz 3, 2. Halbsatz, sowie Satz 4 dieser Satzung
zuwiderhandelt.


Bussgelder in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet
werden.


Die Hundesteuersatzung von der Wissenschaftsstadt Darmstadt finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Hier dürfen Hunde nicht hin in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
- auf Kinderspielplätzen
- Ballspielplätzen
- auf Liegewiesen
- Anpflanzungen aller Art
- Weihern
- Planschbecken

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Wissenschaftsstadt Darmstadt
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Wissenschaftsstadt
Darmstadt umherlaufen.

In den genannten Gebieten sind alle Hunde an einer Leine zu führen, die nicht länger
als zwei Meter sein darf.
Die Leinenpflicht gilt ganztägig.
Von der Anleinpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen sind ausgebildete Blindenhunde,
soweit und solange sie als solche eingesetzt werden.
Die Anleinpflicht nach Absatz 1 obliegt dem jeweiligen Halter des Hundes sowie den
Personen, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen
Gehwegen
Plätze
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
bei öffentlichen Versammlungen
Naturschutzgebiete
Fußgängerzonen oder Teilen davon
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
Durchfahrten
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Märkten
Messen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt auf den öffentlichen Straßen innerhalb des wie
folgt begrenzten Gebiets:
- Im Osten beginnend von der Kirchstraße,
- Richtung Norden,
- im weiteren Verlauf Holzstraße,
- Schlossgraben,
- von hier in westliche Richtung Zeughausstraße,
- Bleichstraße bis zur Einmündung Grafenstraße,
- Grafenstraße Richtung Süden bis zur Elisabethenstraße,
- Elisabethenstraße Richtung Westen bis zur Einmündung Zimmerstraße,
- Zimmerstraße Richtung Süden bis zur Hügelstraße,
- Hügelstraße Richtung Osten bis zur Kirchstraße.

Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Hessen
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters
sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen.
Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung.
Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher
gehalten werden kann.
Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann,
höchstens jedoch zwei Meter.

Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen.
Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.


Zuständiges Amt in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bürger- und Ordnungsamt - Abteilung Kommunalpolizei

Adresse
Stadthaus 1
Zimmer 412
Grafenstr. 30
64283 Darmstadt

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Telefon
06151/13-2216
Telefon
06151/13-3879
Fax
06151/13-3588

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Montag - Freitag 7.30 - 12.30 Uhr
Mittwoch zusätzlich 15.00 - 18.00 Uhr


Das Landeshundegesetz von der Wissenschaftsstadt Darmstadt finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen.

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash)
9. Kaukasischer Owtscharka,
10. Mastiff,
11. Mastino Napoletano.

Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu
iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
iiiiiioder reißen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





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Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben zu Öffnungszeiten und Standorten kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

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