Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
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| Hundesteueramt in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
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| Kassen- und Steueramt in Darmstadt |
| - Abteilung Steuern, Gebühren und Beiträge - |
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| Adresse |
Neues Rathaus (Carree)
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Luisenplatz 5a
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64283 Darmstadt
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer (A - Z) in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Telefon |
| 06151/13-2777 |
| Fax |
| 06151/13-2070 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Montag bis Donnerstag 8 -12 Uhr und 13.30 - 15.15 Uhr |
| Freitag 8 - 13 Uhr |
| Sowohl innerhalb als auch außerhalb der Öffnungszeiten können |
| selbstverständlich auch Termine vereinbart werden. |
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| Höhe der Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
Die Steuer beträgt jährlich
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| für den 1. Hund 66,00 Euro, im Jahr |
| für den 2. Hund 84,00 Euro, im Jahr |
| für den 3. und jeden weiteren Hund 102,00 Euro, im Jahr |
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| gefährliche Hunde |
| für jeden Kampfhund 600,00 Euro, im Jahr |
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| Hunde, für die nach § 6 Abs. 1-2 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Berechnung |
| der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. |
Hunde, für die nach § 7 Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
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Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
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Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des
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| Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem |
Jahresbetrag fällig.
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| Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum |
15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.
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| Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. |
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
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Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer
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anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
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| Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 e) und Steuerermäßigung nach § 7 b) der Satzung |
| werden jeweils für das gesamte Erhebungsjahr erteilt, in dem die Voraussetzungen |
dafür vorliegen.
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| Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gebiet der Wissenschaftsstadt
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| Darmstadt angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, |
die Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt bleibt, ausgegeben.
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Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
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Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit
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einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
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| Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung |
der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt
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zurückzugeben.
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige |
| gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Wissenschaftsstadt Darmstadt. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke
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| ausgehändigt. |
| Dafür ist die in der Verwaltungskostensatzung festgesetzte Gebühr zu entrichten. |
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke;
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| die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. |
| Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die |
| wiedergefundene Marke unverzüglich an die Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückzugeben. |
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| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Darmstadt |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Die Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke in der Wissenschaftsstadt Darmstadt beträgt |
| zur Zeit 3.00 Euro. |
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| Anmeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei
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Wochen
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1. nach der Aufnahme oder
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| 2. wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin |
iiiiiizugewachsen ist und das Alter von drei Monaten erreicht hat oder
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3. nach Zuzug der Hundehalterin oder des Hundehalters nach Darmstadt
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| bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter Angabe der Rasse, Gruppe oder Kreuzung |
| des Tieres und des Namens und Anschrift der/des bisherigen Halterin/Halters bzw. des |
Tierheims schriftlich anzumelden.
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| In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach |
dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
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| Abmeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte |
| Steuervergünstigung, so ist dies der Wissenschaftsstadt Darmstadt innerhalb von zwei |
Wochen schriftlich anzuzeigen.
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| Wird ein Hund veräußert oder abgegeben, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und |
Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
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| Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung |
der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Wissenschaftsstadt Darmstadt
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zurückzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde |
| unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.darmstadt.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
für Steuervergünstigungen
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Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
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| 1. die Hunde nicht Hunde im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 sind, es sei denn, |
iiiiiideren Halter haben den Nachweis nach § 5 Abs. 5 dieser Satzung vorgelegt,
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| 2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den |
iiiiiiangegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
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3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
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| Hundesteuerfreiheit in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
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| a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser |
| iiiiiiPersonen dienen. |
| iiiiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit |
iiiiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
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b) Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten,
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| c) Gebrauchshunde von Forstbediensteten, im Privatforstdienst angestellten Personen |
iiiiiioder bestätigten Jagdaufsehern,
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| d) Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des |
iiiiiiauf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
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| e) Hunde, die haftpflichtversichert sind und mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, |
| iiiiiieinen Teamtest oder eine gleich- bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des |
| iiiiiiVDH, abgenommen von einem Sacherständigen des VDH, bestanden haben. |
iiiiiiDie Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
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| Eine Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung |
| vorliegt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hundehalters so schlecht sind, dass ihm |
| die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. |
| Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt |
| lebenden Hundehalterinnen/ Hundehalter Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum |
| Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sind oder solchen Personen |
| wirtschaftlich gleichstehen. |
Dies muss der zuständigen Behörde jährlich neu nachgewiesen werden.
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Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 und 2 ist jeweils nur für einen Hund möglich.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Gemeinde |
geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
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| a) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem |
| iiiiiinächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, |
iiiiiierforderlich sind oder
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| b) Hunde, die mit ihrem Halter eine Begleithundeprüfung, einen Teamtest oder eine |
| iiiiiigleich bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des VDH, abgenommen von |
| iiiiiieinem Sachverständigen des VDH, bestanden haben. |
iiiiiiDie Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
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| Härtefallregeln in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Eine Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung |
| vorliegt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hundehalters so schlecht sind, dass ihm |
| die Zahlung der Steuer billigerweise nicht zugemutet werden kann. |
| Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt, wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt |
| lebenden Hundehalterinnen/ Hundehalter Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum |
| Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz sind oder solchen Personen |
| wirtschaftlich gleichstehen. |
Dies muss der zuständigen Behörde jährlich neu nachgewiesen werden.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
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| Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des |
auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig |
| den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 bis 3 |
| sowie den Pflichten über das Anbringen und die Rückgabe von Hundesteuermarken |
| gemäß § 11 Abs. 3, 4 und 5 Satz 3, 2. Halbsatz, sowie Satz 4 dieser Satzung |
zuwiderhandelt.
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| Bussgelder in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet |
werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Wissenschaftsstadt Darmstadt finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - Ballspielplätzen |
| - auf Liegewiesen |
| - Anpflanzungen aller Art |
| - Weihern |
| - Planschbecken |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Hessen nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Wissenschaftsstadt |
| Darmstadt umherlaufen. |
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In den genannten Gebieten sind alle Hunde an einer Leine zu führen, die nicht länger
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als zwei Meter sein darf.
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Die Leinenpflicht gilt ganztägig.
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Von der Anleinpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen sind ausgebildete Blindenhunde,
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soweit und solange sie als solche eingesetzt werden.
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Die Anleinpflicht nach Absatz 1 obliegt dem jeweiligen Halter des Hundes sowie den
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Personen, die die tatsächliche Gewalt über den Hund ausüben.
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen |
| Gehwegen |
| Plätze |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten |
| bei öffentlichen Versammlungen |
| Naturschutzgebiete |
| Fußgängerzonen oder Teilen davon |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| Durchfahrten |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Märkten |
| Messen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt auf den öffentlichen Straßen innerhalb des wie |
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folgt begrenzten Gebiets:
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- Im Osten beginnend von der Kirchstraße,
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| - Richtung Norden, |
| - im weiteren Verlauf Holzstraße, |
| - Schlossgraben, |
| - von hier in westliche Richtung Zeughausstraße, |
| - Bleichstraße bis zur Einmündung Grafenstraße, |
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- Grafenstraße Richtung Süden bis zur Elisabethenstraße,
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- Elisabethenstraße Richtung Westen bis zur Einmündung Zimmerstraße,
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- Zimmerstraße Richtung Süden bis zur Hügelstraße,
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- Hügelstraße Richtung Osten bis zur Kirchstraße.
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| Ausgenommen von der Vorschrift sind in Hessen |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Hessen |
| Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters |
| sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. |
| Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. |
| Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher |
| gehalten werden kann. |
| Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, |
| höchstens jedoch zwei Meter. |
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Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
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| Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person |
überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
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| Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. |
| Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat |
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
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| Zuständiges Amt in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
| Telefon |
| 06151/13-2216 |
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| Fax |
| 06151/13-3588 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt |
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| Montag - Freitag 7.30 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch zusätzlich 15.00 - 18.00 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz von der Wissenschaftsstadt Darmstadt finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über |
| das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine |
| andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft |
besitzen.
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| Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander |
| oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: |
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
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2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
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3. Staffordshire-Bullterrier,
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4. Bullterrier,
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5. American Bulldog,
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6. Dogo Argentino,
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7. Fila Brasileiro,
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8. Kangal (Karabash)
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9. Kaukasischer Owtscharka,
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10. Mastiff,
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11. Mastino Napoletano.
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Gefährlich sind auch die Hunde, die
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| 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
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| 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu |
| iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher |
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
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| 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen |
iiiiiioder reißen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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