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Stadt Dessau- Roßlau, Gefahrenabwehrverordnung, Hunde, gefährliche Hunde




gewünschtes bitte anklicken:


Auszug aus der
Verordnung
zur Abwehr von Gefahren (Gefahrenabwehrverordnung) auf Straßen und anderen öf-fentlichen Verkehrsräumen durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, An-pflanzungen, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, bei öffentlichen Veranstaltungen, Benutzung von Skateboards und durch mangelhafte Hausnummerierung
in der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau

Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA, S. 214) hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung am 28. 11. 2007 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen:


§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Straßen:
alle Straßen, Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über- und Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den
öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder in Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine, Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und straßenbegleitende Grünstreifen;
b) Fahrbahnen:
diejenigen Teile der Straßen, die vornehmlich dem Verkehr mit Fahrzeugen und dem Führen von Pferden und Großvieh dienen;
c) Radwege, Gehwege und gemeinsame Rad- und Gehwege:
diejenigen Teile der Straßen oder die selbstständigen Verkehrsanlagen, die ausschließlich entweder dem Radverkehr, dem Verkehr der Fußgänger oder beiden gemeinsam dienen und durch Bordsteine oder in anderer Weise von der übrigen Straßenverkehrsfläche abgegrenzt
sind; als Gehwege gelten auch die an den Seiten von Straßen gemäß § 1a entlangführenden Streifen unabhängig davon, ob sie erhöht oder befestigt sind oder nicht; ferner Hauszugangswege und -durchgänge;
d) Fahrzeuge:
Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Anhän-ger, Krankenfahrstühle und Fahrräder
e) Anlagen:
alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks, Grünflächen, Sport- und Spiel-flächen.
f) bissige Hunde:
als bissig werden Hunde eingestuft, die einen Menschen gebissen oder Gefahr drohend angesprungen haben sowie ein anderes Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

§ 5 Tierhaltung
1. Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist zu verhindern, dass Tiere durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn stören. Die besonderen Belange der Landwirtschaft bleiben hiervon unberührt.
2. Hunde dürfen außerhalb umfriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen, außer auf durch entsprechende Beschilderung gekennzeichneten Flächen und Plätzen (Hundewiesen), sind Hunde stets angeleint zu führen. Bei größeren Menschenansammlungen (z. B. bei Veranstaltungen oder
an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs) bzw. in Fußgängerzonen dürfen Hunde an der Leine nur so geführt werden, dass sie nicht mehr als einen Meter vom Führer entfernt sind. Diese Regelungen gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
3. Hunde- und Tierhalter sowie die mit der Führung von Hunden und anderen Tieren Beauftragten haben zu verhindern, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen unbeaufsich-tigt herumläuft oder dass Personen oder Tiere angesprungen, angefallen oder gebissen werden können.
4. Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege der Tiere Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier Straßen oder Anlagen verunreinigt. Insbesondere dennoch abgelegter Tierkot ist vom Tierhalter oder -führer zu entfernen. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger wird hierdurch nicht berührt.
5. Das Badenlassen von Tieren ist in öffentlich zugänglichen Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken untersagt.
6. Hunde sind von öffentlich zugänglichen Kinderspiel- und Sportplätzen fernzuhalten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Blindenhunde als Begleitung von sehbehinderten Personen.
7. Bissige Hunde müssen im Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und an allen öffentlich zugänglichen Orten einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Ziffer 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
m) § 5 Ziffer 1 nicht verhindert, dass sein von ihm gehaltenes oder beaufsichtigtes Tier durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn stört,
n) § 5 Ziffer 2 einen von ihm gehaltenen oder beaufsichtigten Hund außerhalb umfriedeten Besitztums unbeaufsichtigt herumlaufen lässt, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Anlagen
und Plätzen (außer auf Hundewiesen) den Hund nicht angeleint führt oder bei größeren Menschenmengen bzw. in Fußgängerzonen nicht so an der Leine führt, dass der Hund nicht mehr als einen Meter vom Führer entfernt ist,
o) § 5 Ziffer 3 nicht verhindert, dass Tiere Personen anspringen, anfallen oder beißen bzw.
dass Tiere auf Straßen oder in Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen
p) § 5 Ziffer 4 nicht verhindert, dass ein von ihm gehaltenes oder geführtes Tier Straßen und Anlagen verunreinigt oder als Halter oder Führer des Tieres die Beseitigung der durch
das Tier verursachten Verunreinigungen unterlässt,
q) § 5 Ziffer 5 Tiere in öffentlich zugänglichen Brunnen oder ähnlichen Wasserbecken baden lässt,
r) § 5 Ziffer 6 einen von ihm gehaltenen oder geführten Hund nicht von Kinderspiel- oder Sportplätzen fernhält,
s) § 5 Ziffer 7 einen bissigen Hund im Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und an öffentlich zugänglichen Orten ohne Maulkorb, der das Beißen sicher verhindert, umher laufen lässt,
2. Die unter Ziffer 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.



Auszug aus der
Satzung
Über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Dessau-Roßlau
(Grünflächensatzung)
Die Stadt Dessau-Roßlau hat auf der Grundlage des §§ 6, 44 Abs.3 der Gemeindeordnung
für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. 1993, 568), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl. LSA 2005, 808) in Verbindung mit §§ 1, 2 u. 5 des
Kommunalabgabengesetzes vom 13.12.1996 (GVBl LSA S. 405) zuletzt geändert durch das
Erste Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 18.11.2005 (GVBL, S.698) in der
öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 12.03.2008 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Grünflächen, der Stadt Dessau-Roßlau. Abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder Satzung bleiben unberührt.
(2) Grünflächen sind Flächen unterschiedlicher Qualität, die gestaltet und in ihrer Anlage
durch Pflanzenwuchs bestimmt sind. Sie haben Aufgaben der Stadtgestaltung, der
Stadthygiene, des Stadtklimas, der Denkmalpflege sowie des Artenschutzes zu erfüllen.
(3) Zu den öffentlichen Grünflächen gehören insbesondere
- Grün- und Parkanlagen im öffentlichen Raum;
- Grünflächen an Verkehrseinrichtungen und in städtischen Freiräumen;
- öffentliche Spiel- , Sport- und Freizeitflächen;
- Städtische Friedhöfe, Ehrenfriedhöfe und Gedenkstätten;
- Freiraumelemente, wie Wasser- und Springbrunnenanlage, Kleinplastiken, Pflanzbehälter,
Bänke und sonstige Gestaltungselemente.
(4) Die Grünflächensatzung gilt nicht für die Festwiese im Vorderen Tiergarten.

§ 2 Benutzung der Grünflächen
(4) Hundehalter und sonstige Tierhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Tier die
öffentlichen Grünflächen nicht beschädigt oder verunreinigt. In öffentlichen Parkanlagen
und im Bereich von Spielplätzen besteht Leinenzwang, Hundekot ist vom Tierhalter
zu beseitigen.

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