Auszug aus der
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund
vom 15.06.1994 zuletzt geändert am 19.07.1996
Aufgrund der §§ 1, 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) und des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.02.1987 (BGBl. I S. 602/BGBl. III 454-1) wird von der Stadt Dortmund als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluß des Rates der Stadt Dortmund vom 27.06.1996
für das Gebiet der Stadt Dortmund folgende Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund erlassen:
§1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Verordnung ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen der Stadt Dortmund.
§2 Straßen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle tatsächlich dem
öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden
Flächen einschließlich der Plätze, Fußgängerzonen, Durchgänge, Geh- und Radwege.
(2) Zu den Straßen gehören:
a) der Straßenkörper einschließlich der Bürgersteige, Brücken, Tunnel, Treppen,
Durchlässe, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen,
Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen,
b) der Luftraum über dem Sraßenkörper,
c) das Zubehör, wie zum Beispiel Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie
Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem
Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.
§3 Anlagen
(1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
a) öffentliche Grün- und Erholungsanlagen,
b) die Pausenhofflächen, offenen Pausenhallen, Grünanlagen und Sportaußenanlagen
der städtischen Schulgrundstücke, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind,
c) die der öffentlichen Benutzung dienenden Stadtbahnanlagen einschließlich der Zuund
Abgänge,
d) die öffentlichen Toilettenanlagen,
(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen und die von
der Stadt Dortmund unerhalten werden. Hierzu gehören:
a) Grün-, Park- und Waldparkanlagen,
b) Friedhöfe,
c) allgemein zugängliche Flächen in Kleingartenanlagen,
d) Wander-, Ufer- und Promenadenwege,
e) Spielplätze mit der Gliederung in
Spielbereich A - für alle Altersgruppen,
Spielbereich B - für schulpflichtige Kinder,
Spielbereich C - für Kleinkinder und Schulkinder bis zu 10 Jahren.
§14 Tierhaltung
(1)Tiere dürfen durch aufsichtsfähige Personen nur so kontrolliert gehalten werden,
daß Gefährdungen für Dritte sich damit nicht verbinden.
(2)Das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art ist dem Ordnungsamt
anzuzeigen. Diese Tiere dürfen auf Straßen und in Anlagen nicht mitgeführt werden.
§15 Hunde
(1) Auf Straßen und in Anlagen dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint geführt werden. Bissige und bösartige Hunde müssen an kurzer Leine bei Fuß geführt werden und einen Maulkorb tragen.
(2) Hunde dürfen Straßen und Anlagen nicht verunreinigen. Halter oder sonst Verantwortliche sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet.
(3) Das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen ist untersagt.
§22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
32. die Vorschriften über die Tierhaltung gemäß § 14 missachtet,
33. die Vorschriften über das Führen von Hunden auf Straßen und Anlagen oder die
Maulkorbpflicht gemäß § 15 Abs. 1 missachtet
34. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 Verunreinigungen nicht sofort beseitigt,
35. entgegen § 15 Abs. 3 Hunde auf Spielplätzen mitführt,
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße geahndet werden. Die Verfolgung
und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils
gültigen Fassung.
§24 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Aufhebung von Vorschriften
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in den
"Dortmunder Bekanntmachungen, Amtsblatt der Stadt" in Kraft.
Sie ist bis zum 31.12. 2013 befristet.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund wird hiermit verkündet.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
2. diese Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
3. der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrenmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Dortmund, den 19.07.1996
Dr. Koch
Oberstadtdirektor
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