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Dresden, gefährliche Hunde, Kampfhunde, Haltererlaubnis, Anträge



Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Dresden
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Dresden



gewünschtes bitte anklicken:



Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Dresden
Haltung gefährlicher Hunde in Dresden
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte
iiiiiiund ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit iiiiiivon Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt.
In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist.
Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.

Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen.
Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten.
Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.

Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.

Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen.
Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird.


Was sind gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde)? - Definition
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
* § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)

§ 1 Gefährlichkeitsvermutung
Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
1. American Staffordshire Terrier,
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier.
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden.
Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des Hundes.


Weitere Informationen zu Kampfhunden in Dresden finden Sie .... hier

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Anmeldungsunterlagen der Stadt Dresden, für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in der Stadt Dresden
bekommen Sie im Internet auf
www.dresden.de

Die
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden erhalten Sie persönlich, auch im Rathaus
Adresse
Dr.-Külz-Ring 19
4. Etage, Zimmer 213
01067 Dresden

Die
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden können Sie
auch telefonisch anfordern
Telefon
0351-488 21 55

Die
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dresden können Sie
auch schriftlich anfordern
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Finanzen und Liegenschaften
Steueramt
Postfach 12 00 20
01001 Dresden



Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Dresden
- Anmeldeformulare
- Der Hundehalter/ -in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben/Personalausweis
- Sachkundenachweis
- Führungszeugnis/Zuverlässigkeitsprüfung
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund
-
Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
- zusätzlich Anmeldepflicht beim Steueramt in Dresden
- Erlaubnispflicht
- Nachweis das der Hund in verhaltensgerechter und ausbruchsicherer Einrichtung gehalten iiiiwird


Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in Dresden
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Informationen zum Sachkundenachweis in Dresden wie z.B.:

  • Inhalte des Sachkundenachweises in Dresden
  • Nachweis der Sachkunde in Dresden
  • Antragsunterlagen für die Sachkundeprüfung in Dresden
  • Nicht erbringen brauchen folgende Personen den Sachkundenachweis in Dresden
  • Durchführung von der Sachkundeprüfung in Dresden - Wo ?
  • und anderes mehr

mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie.... hier


Führungszeugnis in Dresden
Das Führungszeignis ist bei der Stadt Dresden zu beantragen.


Persönliche Zuverlässigkeit
Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen. Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen. Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.

Zuverlässigkeit in Dresden
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen
iiiiiidas Tierschutzgesetz
iiiiiidas Waffengesetz
iiiiiidas Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
iiiiiidas Sprengstoffgesetz oder
iiiiiidas Bundesjagdgesetz
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens
60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften
iiiiiides Tierschutzgesetzes
iiiiiides Waffengesetzes
iiiiiides Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
iiiiiides Sprengstoffgesetzes oder
iiiiiides Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
iiiiiiBetreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.


Haftpflichtversicherungsnachweis in Dresden
Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung des Hundes möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt.
Es sollte in der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die Haltung dieses Hundes damit abgedeckt ist. Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Hundehaftpflichtversicherung.

Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.


Nachweis über die Microchipkennzeichnung in Dresden
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer.
Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.

Weitere Informationen zur Microchipkennzeichnung finden Sie ....hier


Erlaubnispflicht in Dresden
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte
iiiiiiund ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit iiiiiivon Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.

Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt.
In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist.
Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.


Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung der gefährlichen Hunde in Dresden
Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.

Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird.

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Ordnungsamt in Dresden
Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit
Ordnungsamt

Dienstgebäude
Adresse
Theaterstraße 11-13
01067 Dresden

Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich ...
Amt für ...
Postfach 120020
01001 Dresden

Telefon
0351/ 488 63 01
Fax
0351/488 63 03

Abt. Gemeindlicher Vollzugsdienst
Sachgebiet zentraler Innendienst

Telefon
0351/ 488 63 61
Telefon
0351/ 488 63 64
Fax
0351/ 488 63 63

Öffnungszeiten/Sprechzeiten in dem Ordnungsamt Dresden
Montag und Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr



Veterinäramt in Dresden
Geschäftsbereich Ordnung und Sicherheit
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Dienstgebäude
Adresse
Burkersdorfer Weg 18
01189 Dresden

Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich ...
Amt für ...
Postfach 120020
01001 Dresden

Telefon
0351/ 40 80 511
Fax
0351/ 40 80 513

Abt. Tierschutz Ansprechpartner
Telefon
0351/ 40 80 512
Fax
0351/ 40 80 513

Öffnungszeiten/Sprechzeiten in dem Veterinäramt Dresden
Montag und Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr

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Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Dresden

Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.

Eignungsvoraussetzungen Dritter zum Ausführen
Alter
Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde
Nachweis durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit muss gegeben sein.
körperliche Eignung
Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.

Mitführen der Erlaubnis in Dresden
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.

Maulkorbpflicht in Dresden
Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.

Informationen zu Maulkorbtraining und Maulkörben finden Sie ....hier


Anleinpflicht gefährlicher Hunde in Dresden
Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine...
n folgenden Bereichen sind sie an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
- in Fußgängerzonen
- in Haupteinkaufsbereichen
- anderen innerörtlichen Bereichen
- Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- einschließlich Kinderspielplätzen
- mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche
- bei öffentlichen Versammlungen
- in Aufzügen
- auf Volksfesten
- sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden
- in Schulen und Kindergärten
- außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und
iiiiauf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich.

Gefährliche Hunde dürfen nicht mitgenommen werden auf
- Kinderspielplätze
- auf gekennzeichnete Liegewiesen
- oder in Badeanstalten
Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden
gemäß § 14.

Diese Anleinpflicht gilt nicht für im Einsatz befindliche Diensthunde
- der Polizei,
- des Strafvollzuges,
- des Bundesgrenzschutzes
- Jagdhunde im weidgerechten Einsatz
- Blindenführhunde
-
der Zollverwaltung,
- der Bundesbahn
- der Bundeswehr
- sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.


Informationen zur Befreiungsgenehmigung vom Maulkorb und Anleinzwang in Dresden
Es besteht die Möglichkeit in der Stadt Dresden, durch ein anerkanntes Gutachten (Wesensanalyse) für einen gefährlichen Hund, eine Ausnahmegenehmigung der Anleinpflicht und Maulkorbpflicht zu bekommen.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten,
wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.

Weitere Informationen zur Anleinpflicht in Dresden finden Sie ....hier


Verhaltenstest/Wesensanalyse in Dresden
Es besteht die Möglichkeit in der Stadt Dresden, durch ein anerkanntes Gutachten (Wesensanalyse) für einen gefährlichen Hund, eine Ausnahmegenehmigung der Anleinpflicht und Maulkorbpflicht zu bekommen.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten,
wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.

Weitere Informationen zu dem Verhaltenstest in Dresden finden Sie...hier

Gleichzeitige Führen von mehren Hunden in Dresden
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.


Generelles Zucht- und Handelsverbot
Zuchtverbot
Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.

Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.
Bei Verstößen gegen die v.g. Vorschriften muss mit der Festsetzung von erheblichen Geldbußen gerechnet werden.
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat  dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).


Erlaubnisnotwendigkeit
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).


Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).

Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier


Steuerpflicht in Dresden
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.


Gebühren zur Haltungserlaubnis in Dresden
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere gefährliche Tiere im Normalfall eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von 75 bis 250 Euro erhoben werden muss.
Genaue Angaben der Stadt Dresden sind leider nicht gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung in Dresden
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2
iiiiiiunterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen
iiiiiigefährdet werden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines
iiiiiigefährlichen Hundes hinweist,
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt und mit
iiiiiidem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson
iiiiiiüberlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete
iiiiiiLiegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.


Bussgelder in der Hundehaltung in Dresden
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.


Rechtliche Grundlagen in Dresden
siehe
§ 12 Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)


Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung in Dresden
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese
iiiiiiHunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.


Zuständige Stellen zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in Dresden
sind
Die Kreispolizeibehörden sind in Sachsen die Landratsämter und Kreisfreien Städte.

Regierungsbezirk Dresden

Landratsämter

Bautzen
Telefon 03591-3230

Kamenz
Telefon 03578-320

Löbau-Zittau
Telefon 03583-720

Meißen
Telefon 03521-7250

Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Telefon 03588-2850

Riesa-Großenhain
Telefon 03522-3030

Sächsische Schweiz
Telefon 03501-5150

Weißeritzkreis
Telefon 03504-6340


Kreisfreie Städte
Dresden
Telefon 0351-4880

Görlitz
Telefon 03581-670

Hoyerswerda
Telefon 03571-4560

Quelle Bundesland Sachsen


Das Landeshundegesetz von Sachsen finden Sie ...hier

Die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) finden Sie .... hier

Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Dresden finden Sie .... hier

Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Dresden finden Sie ... hier


Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter

Informationen rund um die Hundegesundheit finden Sie .... hier

Hundelexikon - Hundekrankheiten finden Sie .... hier

Naturheilkunde/Bachblüten finden Sie ....hier

Ratgeber - Hundeernährung finden Sie ...hier

Hundelexika - Erste Hilfe für den Hund finden Sie .....hier

Vergiftungen beim Hund finden Sie .... hier

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da sich Angaben kurzfristig ändern können.
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gerne per Mail, dankbar.

Bitte senden Sie eine Mail an hundeinfoportal (at) web.de oder über Kontakt

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Halteerlaubnis von gefährlichen Hunden in Dresden

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