Hundesteuer Dresden Teil2

Hundesteuer Dresden Teil 2

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Allgemeine Voraussetzungen für die Hundesteuerbefreiung bzw. die Hundesteuerermäßigung in Dresden

Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 die Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht.

Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für Befreiungen nach § 7 Nr. 1 und 2.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Dresden schriftlich anzuzeigen.

Hundesteuerbefreiung in Dresden

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

  1. Blindenführhunden,
  2. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen,
  3. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
  4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen untergebracht sind.

Ordnungswidrigkeiten in Dresden

Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer

  1. seiner Meldepflicht nach § 10 Abs. 1, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht irechtzeitig nachkommt,
  2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.
    Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

Quelle Stadt Dresden
Angaben ohne Gewähr

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Dresden

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Infos zur

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Teil 1

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