Hundesteuer Düsseldorf – Teil 2

Hundesteuer Düsseldorf

Teil 2

Wichtige Informationen für Hundehalter zur Hundesteuer in Düsseldorf Gewünschtes einfach anklicken:

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Düsseldorf

Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Steueramt zu stellen.
Sofern Sie diese beantragen, müssen Sie dem Steueramt durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Die Unterlagen sind beim Steueramt Düsseldorf einzureichen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter/innen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt anzuzeigen.
Adresse
Aachener Straße 21
40200 Düsseldorf
siehe Hundesteueramt
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen

Hundesteuerbefreiung in Düsseldorf

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Blindenführhunden,
  2. Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,
  3. Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden oder den öffentlichen und privaten Rettungs- und Hilfsorganisationen dafür zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen/Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
  4. Hunden, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.

Hundesteuerermäßigung in Düsseldorf

Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

  • Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind.
  • Für Hunde – höchstens zwei -, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen.

Wenn alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Hundehalterinnen/Hundehalter (§ 1 Abs. 4) Empfängerinnen/Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind oder solchen Personen wirtschaftlich gleichstehen, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. Der Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen Düsselpasses aller Haushaltsmitglieder zu führen.

Hundesteuerfreiheit in Düsseldorf

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen.

Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Düsseldorf, wenn

Hundesteuerermäßigung oder Hundesteuerbefreiung werden in Düsseldorf nicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen bewilligt.

Ordnungswidrigkeiten in Düsseldorf

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter/in entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. als Hundehalterin/Hundehalter den Meldepflichten nicht nachkommt, ihren/seinen Hund ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes umherlaufen lässt, auf Verlangen der Beauftragten/dem Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke nicht vorzeigt oder andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dem Hund anlegt,
  3. als Beteiligte/r oder andere Person die Auskunftspflichten nach § 93 Abgabenordnung nicht erfüllt.

Bussgelder bei Verstößen in Düsseldorf

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu 10000 Deutsche Mark (ab 01. 01. 2002 – 5000 Euro) geahndet werden. Quelle Stadt Düsseldorf

Angaben ohne Gewähr

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Düsseldorf

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Infos zur

Hundesteuer in Düsseldorf Teil 1

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Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland

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