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gefährliche Hunde, Düsseldorf, Kampfhunde, Haltererlaubnis, Anträge



Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Düsseldorf
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Düsseldorf



gewünschtes bitte anklicken:



Wichtig für Sie!
Die nach der bisherigen Landeshundeverordnung NRW bereits erteilten Erlaubnisse zur Haltung der Hunde sowie die Ausnahmegenehmigungen vom Leinen- und Maulkorbzwang behalten ihre Gültigkeit.
Gleiches gilt für bereits erfolgte ordnungsbehördliche Anmeldungen von Hunden.


Welche Hunde werden in Düsseldorf als gefährlich ( Kampfhunde) eingestuft?
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen
- Pittbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet,
iiiiiigezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf
iiiiiiZivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
iiiiiieiner strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden
iiiiiizu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere
iiiiiihetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.


Halteerlaubnis von Kampfhunden in Düsseldorf

Antragstellung zur Haltung von gefährlichen Hunden im Stadtgebiet Düsseldorf
Um die erforderliche Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Hunden zu erhalten, sind die genannten, notwendigen Nachweise dem Ordnungsamt Düsseldorf einzureichen.
Durch die Behörde wird dann die ausbruchsichere und artgerechte Unterbringung des Hundes überprüft.
Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, wird die Erlaubnis erteilt.

Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung:

- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier

Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
iiiiiiRäumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und iiiiiiverhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.
Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.

Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet.
Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.

Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.


Anmeldungsunterlagen der Stadt Düsseldorf, für einen gefährlichen Hund
Formularservice:
Die benötigten Antragsformulare finden sie zum down loaden auf
www.duesseldorf.de

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Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Düsseldorf
-
Anmeldeformulare
- Vollendung des 18. Lebensjahres/Personalausweis
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsprüfung/Führungszeugnis R
- Haftpflichtversicherung
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
- Erlaubnispflicht
- Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
- zusätzlich Anmeldepflicht beim Kassen- und Steueramt


Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in Düsseldorf
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Sachkundenachweis in Düsseldorf
nachzuweisen durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle. Die Sachkunde ist auch von jeder benannten Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.
Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-
iiiiiiTierärzteordnung,
b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt
iiiiiihaben,
c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des
iiiiiiTierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden iiiiiibesitzen,
d. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind,
iiiiiiSachkundebescheinigungen zu erteilen.

Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

Informationen zu dem Sachkundenachweis in Düssseldorf finden Sie .....hier

Infos zu den Sachverständigen für den Sachkundenachweis in Nordrhein Westfalen mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie ....hier



Die Gebühren für den Sachkundenachweis betragen in Düsseldorf zur Zeit
Die Gebühren betragen zur Zeit für die Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt 25 Euro.
Angaben ohne Gewähr.


Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
- vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit
- Vergewaltigung
- Zuhälterei
- Land- oder Hausfriedensbruchs
- Widerstandes gegen die Staatsgewalt
- einer gemeingefährlichen Straftat
- oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz
- das Waffengesetz
- das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
- das Sprengstoffgesetz oder
- das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
- gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
- des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
- des Waffengesetzes
- des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
- des Sprengstoffgesetzes oder
- des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
- wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
iiiiBetreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.


Führungszeugnis nach Belegart „0“ in Düsseldorf

Erforderliche Zuverlässigkeit des Hundehalters/Hundehalterin in Düsseldorf
Die erforderliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters ist gegeben, wenn er nicht unter den Personenkreis des § 7 Abs. 1 und 2 des Landeshundegesetz NRW fällt.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom jeweiligen Hundehalter ein Führungszeugnis der Belegart „0“ vorzulegen.
Die Ausstellung des Führungszeugnis kann beantragt werden beim
Amt für Einwohnerwesen

Adresse
Burgplatz 1 und 2
40213
Düsseldorf

Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf

Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses
Telefon
0211/ 89-91
Fax
0211/ 89-29035

Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Einwohnermeldeamtes in Düsseldorf
Montag, Dienstag, Mittwoch 7.30-13.00 Uhr
Donnerstag 7.30-18.00 Uhr
Freitag 7.30-13.00 Uhr
Montag, Dienstag 13.00-16.00 Uhr
nach vorheriger Terminvereinbarung

oder beim
jeweiligen Bürgerbüro
Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

Hierbei ist anzugeben, dass das Führungszeugnis dem Ordnungsamt Düsseldorf (Aktenzeichen: 32/16/7)
zwecks der persönlichen Zuverlässigkeit zuzusenden ist.
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde, um Erteilung eines Führungszeugnisses zu ersuchen.


Haftpflichtversicherungsnachweis in Düsseldorf
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.


Nachweis über die Microchipkennzeichnung in Düsseldorf
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer.
Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
Die Kosten trägt der jeweilige Hundehalter.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.

Weitere Informationen zur Microchipkennzeichnung finden Sie ....hier


Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes

Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie z. B.
bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten.
Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern.
Die Prüfung wird vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt
vorgenommen, dafür fallen aber keine zusätzlichen Gebühren an.

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Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung Düsseldorf

Was ist ein "Öffentliches und Privates Interesse"?
Wer ein öffentliches Interesse nachweisen muss, der muss belegen können, dass die
Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit
verbunden ist.
Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim
übernommen haben.
Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann zum Beispiel anerkannt werden, wenn es erforderlich ist, Ihr Grundstück durch einen Hund bewachen zu lassen.


Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes in Düsseldorf
Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
Hier müssen Sie nachweisen, das Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie z. B.
bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers einhalten.
Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern.
Die Prüfung wird vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt
vorgenommen, dafür fallen aber keine zusätzlichen Gebühren an.


Erlaubnis
Für Erwerb und Haltung dieser Hunde ist gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW eine Erlaubnis
(noch vor dem Erwerb!)erforderlich.

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Zuständige Dienststelle in Düsseldorf für die Anmeldung gefährlicher Hunde

Ordnungsamt in Düsseldorf
Abt. Allgemeine Verwaltungs- und Ordnungsangelegenheiten

Adresse
Heinrich-Ehrhardt-Str. 61
40468 Düsseldorf

Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf

Telefon
0211/ 89-93273
Fax
0211/ 89-29226

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt in Düsseldorf
Montag bis Freitag 8 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung


Abt. gefährliche Hunde in Düsseldorf

Telefon
0211/ 89-93666
Telefon
0211/ 89-93853
Telefon
0211/ 89-93280
Fax
0211/ 89-29226

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Abt. gefährliche Hunde in Düsseldorf
Montag bis Freitag 8 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung


Veterinäramt in Düsseldorf
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen-Veterinäramt

Adresse
Heinrich-Ehrhardt-Str. 61
40468 Düsseldorf

Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf

Telefon
0211/ 89-93242
Fax
0211/ 89-29126

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Veterinäramt in Düsseldorf
Montag bis Donnerstag 8 - 16 Uhr
Freitag 8 - 14 Uhr

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Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Düsseldorf

Nach dem LHundG NRW ist der Hundehalter verpflichtet (allgemeine Pflichten):
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.

Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.

Weitergabe/Überlassung eines gefährlichen Hundes in Düsseldorf
Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Mitführen der Erlaubnis in Düsseldorf
Mit der Erlaubnis wird als Service des Ordnungsamtes die Nachweiskarte verschickt.
Diese scheckkartengroße Karte dient als komfortabler Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis
zum Halten Ihren Hundes besitzen.
Durch die Karte kann dann bei Überprüfungen durch Polizei oder Ordnungs- und Servicedienst der Stadt leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben
.

Genereller Maulkorb- und Anleinzwang in Düsseldorf
Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und Leine (höchstens 1,5 m Länge) ausgeführt werden.

Maulkorbpflicht in Düsseldorf
Gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen (erlaubnispflichtige Hunde) ist - wenn keine Befreiungsgenehmigung erteilt wurde - stets ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleich stehende Vorrichtung anzulegen.
Sie sind:
- außerhalb befriedeten Besitztums
- in Fluren
- Fahrstühlen
- Treppenhäusern
- auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine, zu führen.

Beachten Sie:
Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach bestandener Verhaltensprüfung nur für Hunde möglich, die auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten.
Beim Führen der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende
Person die Befreiung oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Ausbildung individuell gefährlich sind, können auch nach abgelegter Verhaltensprüfung nicht befreit werden.
Sofern Sie einen Hund nach § 3 LHundG NRW (oder Kreuzungen/Mischlinge dieser Rassen) halten, bei dem die tatsächliche Gefährlichkeit nicht festgestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme von der verschärften Anleinpflicht und der Maulkorbpflicht zu beantragen (Befreiungsgenehmigung).


Genereller Maulkorb- und Anleinzwang für gefährliche Hunde in Düsseldorf
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie
- in Fluren
- Aufzügen
- Treppenhäusern
- und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.

Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des 6. Lebensmonats) und Leine (höchstens 1,5 m Länge) ausgeführt werden.

Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt
werden.
Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.

Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden.
Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

In folgenden Bereichen müssen
alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten Leine geführt werden  (§ 2  Absatz 2 LHundG NRW):
- in Fußgängerzonen
- Haupteinkaufsbereichen
- andere innerörtliche Bereiche
- Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- einschließlich Kinderspielplätzen
iiiimit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen
- in Aufzügen
- bei Volksfesten
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden,Schulen und Kindergärten.

Auf öffentlichen Kinderspielplätzen dürfen Hunde - auch angeleint - nicht mitgeführt werden.
Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche Hundekategorie, nicht möglich!

Das trifft nicht auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände zu.


Informationen zur Befreiungsgenehmigung vom Maulkorb und Anleinzwang in Düsseldorf
Als Nachweis muss die Halterin/der Halter mit dem Hund beim Veterinäramt einen Verhaltenstest absolvieren.
Bei Hunden gemäß § 10 LHundG NRW werden auch die Verhaltenstests eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle anerkannt.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Über den Antrag kann erst entschieden werden, wenn die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt worden ist.
Weitere Informationen zur Anleinpflicht in Düsseldorf finden Sie ....hier


Verhaltenstest/Wesenstest in Düsseldorf
Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest ablegen.

Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test muss der/die Halter/in persönlich mit dem Hund erscheinen, die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

Informationen zu dem Verhaltenstest in Düsseldorf finden Sie...hier

Infos zu den Sachverständigen für den Sachkundenachweis in Nordrhein Westfalen mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie ....hier


Die Gebühren für den Verhaltenstest in Düsseldorf
Die Gebühren für den Verhaltenstest beim Amtstierarzt in Düsseldorf,betragen z.Zt.75 Euro.
Angaben ohne Gewähr.

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Gleichzeitige Führen von mehreren Hunden in Düsseldorf
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen ist nicht zulässig. 
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.

Generelles Zucht- und Handelsverbot
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat  dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).

Erlaubnisnotwendigkeit
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).

Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).

Steuerpflicht in Düsseldorf
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.

Vorsprache im Ordnungsamt in Düsseldorf
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall notwendig sein (zum Beispiel bei Unklarheiten im Antrag).
Sie erhalten dann eine Benachrichtigung vom Ordnungsamt.


Gebühren der Haltungserlaubnis in Düsseldorf
Die Gebühren zur Haltungserlaubnis betragen in Düsseldorf zur Zeit 90 Euro.
Angaben ohne Gewähr.


Ordnungwidrigkeiten in Düsseldorf
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine
iiiiiiGefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen
iiiiiinicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass
iiiiiidiese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters iiiiiiverlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint
iiiiiioder nicht an einer geeigneten Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen
iiiiiiMaulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund
iiiiiisicher an der Leine zu halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des §
iiiiii10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die
iiiiiiVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält,
iiiiiniobwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche iiiiiinHaftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen
iiiiiniabgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes
iiiiininicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten
iiiiiinHaltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.


Bußgelder in der Hundehaltung in Düsseldorf
Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 €.

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Diese kann erteilt werden, wenn Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.


Rechtliche Grundlagen zur Hundehaltung in Düsseldorf
siehe
§§ 10 und 4 Landeshundegesetz Nordrhein - Westfalen (LHundG NRW)

Das Landeshundegesetz in Nordrhein Westfalen finden Sie ....hier


Zuständige Stelle in Düsseldorf
Ordnungsamt in Düsseldorf, weitere Angaben siehe oben


Das Ablehnen einer Haltererlaubnis in Düsseldorf
Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.


Infos zur Haltungsanzeige für grosse Hunde in Düsseldorf finden Sie ....hier

Informationen zur Haltungserlaubnis für einenHund bestimmter Rassen
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnin Düsseldorf finden Sie ....hier

Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Düsseldorf finden Sie .... hier

Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Düsseldorf finden Sie ... hier

Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier



Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter

Informationen rund um die Hundegesundheit finden Sie .... hier

Hundelexikon - Hundekrankheiten finden Sie .... hier

Naturheilkunde/Bachblüten finden Sie ....hier

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