Düsseldorf, Kampfhunde, Anleinpflicht, Kampfhundesteuer, Hunde
Wichtige Informationen zu Kampfhunden in Düsseldorf
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Düsseldorf
gewünschtes bitte anklicken:
Kampfhundesteueramt in Düsseldorf
Hundesteueramt in Düsseldorf
Dienstgebäude
Adresse
Aachener Straße 21
40223 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
Hundesteuer Namen A-PM
0211/ 89-28697
Telefon
Hundesteuer Namen PN-Z
0211/ 89-28667
Fax
0211/ 89-29066
Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Hundesteuerstelle in Düsseldorf
Montag - Freitag 8 - 12.30 Uhr
Höhe der Kampfhundesteuer in Düsseldorf
Die Steuer beträgt jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, in Düsseldorf
für den 1.gefährlichen Hund 600 Euro im Jahr
für jeden weiteren gefährlichen Hund 900 Euro im Jahr
Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde oder von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt.
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz folgende Rassen:
a) Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
b) Nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Soweit für Hunde nach Abs. 3 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Steueramt vorgelegt wird.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.
Fälligkeit der Hundesteuer/Kampfhundesteuer in Düsseldorf
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres und wird dies dem Steueramt rechtzeitig (§ 9 Abs. 2) schriftlich mitgeteilt, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen ist. Abweichend davon beginnt bei Hunden, deren Halten bereits in Düsseldorf oder einer anderen Gemeinde besteuert ist, die Steuerpflicht mit Beginn des auf die Aufnahme folgenden Monats.
Bei Hunden, die der Halterin/dem Halter durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Zahlungsweise der Hundesteuer in Düsseldorf
Die Steuer kann man entweder abbuchen lassen, überweisen oder direkt einzahlen bei der Stadtkasse.
Wichtig dabei ist die Angabe des Kassenzeichens (steht in dem Steuerbescheid), sonst kommt das Geld nicht richtig an.
Stadtkasse in Düsseldorf
Adresse
Aachener Straße 21
40223 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
Hundesteuer Namen A-PM
0211/ 89-28697
Telefon
Hundesteuer Namen PN-Z
0211/ 89-28667
Fax
0211/ 89-29066
Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Hundesteuerstelle in Düsseldorf
Montag - Freitag 8 - 12 Uhr
Weitere Informationen rund um die Hundesteuer in Düsseldorf finden Sie ... hier
Die Hundesteuersatzung von Düsseldorf finden Sie ...hier
nach oben
Amt für Kampfhunde Angelegenheiten in Düsseldorf
Ordnungsamt in Düsseldorf
Abt. gefährliche Hunde in Düsseldorf
Adresse
Heinrich-Ehrhardt-Str. 61
40468 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
0211/ 89-93666
Telefon
0211/ 89-93853
Telefon
0211/ 89-93280
Fax
0211/ 89-29226
Öffnungszeiten/Sprechzeiten Abt. gefährliche Hunde in Düsseldorf
Montag bis Freitag 8 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Ordnungsamt in Düsseldorf
Abt. Allgemeine Verwaltungs- und Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Heinrich-Ehrhardt-Str. 61
40468 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
0211/ 89-93273
Fax
0211/ 89-29226
Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt in Düsseldorf
Montag bis Freitag 8 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Abt. Zucht und Handel mit Tieren
Telefon
0211/ 89-93280
Fax
0211/ 89-29226
Öffnungszeiten/Sprechzeiten Abt. Zucht und Handel mit Tieren in Düsseldorf
Montag bis Freitag 8 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Was tun bei Vorfällen mit Kampfhunden in Düsseldorf
Bei Vorfällen mit sog. Kampfhunden (z.B. "Hund beißt Mensch", "Hund beißt Hund") wenden Sie sich umgehend an die Polizei.
Der Vorfall sollte aus Verfahrensgründen stets schriftlich dargestellt werden. Geben Sie dabei - so weit wie möglich bzw. bekannt -
Ort
Zeitpunkt
Beteiligte
und ggf. Zeugen des Vorfalles an
schildern Sie genau den Hergang des Vorfalles und das Verhalten der Beteiligten.
Ausführliche Infos zu Beissvorfällen mit Hunden in Düsseldorf finden Sie .... hier
nach oben
Welche Hunde werden in Düsseldorf als gefährlich ( Kampfhunde) eingestuft?
Erstmals enthält das neue Gesetz nunmehr auch Bestimmungen für die Halterinnen und Halter aller Hunde, d.h. auch für die kleinen Hunde, die von der bisherigen LHV nicht erfasst waren.
Die folgenden Übersichten über die Unterscheidung der vier Kategorien von Hunden und die wesentlichen Bestimmungen für das Halten und Führen von Hunden sollen zunächst einen kurzen Überblick verschaffen.
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz folgende Rassen:
Grundsätzlich unterscheidet das LHundG NRW zwischen vier Kategorien von Hunden:
Gefährliche Hunde (Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz)
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
Kreuzungen der o.a. Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Hunde bestimmter Rassen (Nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz)
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Rottweiler
- Tosa Inu
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Große Hunde (Nach § 11 Landeshundegesetz)
Hunde, deren Widerristhöhe höher als 40 cm ist oder deren Körpergewicht 20 kg übersteigt.
Kleine Hunde
Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.
Das Landeshundegesetz in Nordrhein Westfalen finden Sie ....hier
Halteerlaubnis von Kampfhunden in Düsseldorf
Informationen wie zum Beispiel:
- Antragstellung zur Haltung von gefährlichen Hunden im Stadtgebiet Dortmund
- Voraussetzungen für eine Haltegenehmigung von Kampfhunden in Dortmund
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Berechtigtes Interesse
- Besondere Hundehaftpflichtversicherung für Kampfhunde
- Gebühr einer Halteerlaubnis von Kampfhunden/Tieren in Dortmund
Weitere Informationen zur Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmDüsseldorf finden Sie.....hier
Wesenstest/Verhaltenstest in Düsseldorf
Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest ablegen.
Für eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test muss der/die Halter/in persönlich mit dem Hund erscheinen, die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.
Informationen zu dem Verhaltenstest in Düsseldorf finden Sie...hier
Sachkundenachweis in Düsseldorf
Informationen wie zum Beispiel:
- Sachkunde für Hunde bestimmter Rassen in Düsseldorf
- Sachkunde für größere Hunde (40/20 - Hunde)
- Durchführung von dem Sachkundetest in Düsseldorf, - Wo und Wann?
- Anmeldungszeit für den Sachkundetest in Düsseldorf
- Prüfungszeiten für den Sachkundetest in Düsseldorf
- Vorbereitung zur Prüfung für den Sachkundetest in Düsseldorf
- Sachkundeprüfung in Dortmund - Nicht bestanden?
- Gebühren für den Sachkundetest in Düsseldorf
Informationen zu dem Sachkundetest in Düsseldorf finden Sie.... hier
nach oben
Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Düsseldorf
Informationen wie zum Beispiel:
- Anleinpflicht nach Hundekategorien
- Anleinpflicht für alle Hunde
- Anleinpflicht für Hunde der Kategorie Große Hunde
- Anleinpflicht für Hunde der Kategorie Gefährlicher Hund
- Anleinpflicht für Hunde der Kategorien Hunde bestimmter Rassen
- Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Dortmund
- Verstöße gegen die Anleinpflicht in Dortmund
- Ausnahmen der Leinen- und Maulkorbpflicht in Dortmund
- Mitführverbot von Hunden in Dortmund
- Ordnungswidrigkeiten in Dortmund
Weitere Informationen zu der Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Düsseldorf
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie .... hier
Wo dürfen Hunde noch frei laufen in Düsseldorf
An verschieden Stellen in Düsseldorf dürfen Hunde frei laufen.
Direkt erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass z.B. die Rheinwiesen unterhalb des Deiches zu diesen Örtlichkeiten zählen.
Weiterhin gibt es in Düsseldorf diverse Hundeauslaufplätze, hier dürfen Hunden freilaufen.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen dürfen hier auch frei laufen; müssen allerdings einen Maulkorb tragen.
Informationen zu den Hundeauslaufgebieten in Düsseldorf finden Sie ....hier
Ordnungswidrigkeiten in Düsseldorf
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine iiiiiiGefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen iiiiiinicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass iiiiiidiese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters iiiiiiverlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint iiiiiioder nicht an einer geeigneten Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen iiiiiiMaulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund iiiiiisicher an der Leine zu halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § iiiiii10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die iiiiiiVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, iiiiiniobwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche iiiiiinHaftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen iiiiiniabgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes iiiiininicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten iiiiiinHaltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
Bußgelder bei Verstößen der Kampfhundehaltung in Düsseldorf
Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 Euro.
Das Gesetz enthält eine Strafvorschrift, nach der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer Hunde auf Menschen hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 einen Kampfhund nicht an der Leine führt oder wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 einen Kampfhund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als 3 m langen Leine führt.
Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung:
Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verhängt werden.
Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Anzeige der Hundehaltung/Antragstellung sowohl Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch ordnungsbehördliche Maßnahmen wie Haltungsuntersagung, Sicherstellung und anderweitige Unterbringung des Hundes etc. nach sich ziehen kann.
Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unangeleinte Führen eines Hundes, wurde im Vergleich zur ehemaligen Landeshundeverordnung NRW vervielfacht und beträgt jetzt bis zu 100.000 €.
Die Kampfhundeverordnung von Düsseldorf finden Sie...hier
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes
NRW finden Sie ....hier
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten,die Zucht,die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde finden Sie ....hier
Weitere Informationen zum Hundegesetz Düsseldorf finden Sie .... hier
Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unserer Seite Düsseldorf Kampfhunde eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.
Bitte senden Sie eine Mail an hundeinfoportal (at) web.de oder über Kontakt
Kennwort: Düsseldorf - Kampfhunde
Hier finden Sie Infos zu Düsseldorf z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Düsseldorf
Kampfhunde, Düsseldorf, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder, Kampfhundeverordnung, Kampfhundehaltung,
Genehmigung, Negativzeugnis, Anleinpflicht, Hundehaftpflichtversicherung für Kampfhunde,
Pit-Bull,·Bando, American-Staffordshire-Terrier, Staffordhire-Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dog Argentino, Dogue des Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler