iHunde in Eisenach
Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
START
Adressen
Einzelne Städte
Aktuelles
Hunderatgeber
Hundeerziehung
Hundekauf
Hundepsychologie
Hundelexikon
Amtliches
Hundesteuer
Hundezüchter
Hundehaltung
Hundehaltung
Hundeernährung
Hundepflege
Naturheilkunde
Erste Hilfe
Hundekrankheiten
tierärztl. Notdienst
Hundefreizeit
Hundesport
Urlaub mit Hund
Hundefans
Hundevereine
Auslaufgebiete
Auto & Hund
Hundethemen
Tierfriedhof
Tierversicherungen
Handicap
Therapiehunde
Tierschutz
Hundeleben
Kampfhunde
Hunderassen
Hundebücher
Fortbildung
Irische Wolfshunde
Unterhaltung
tierische e-cards
Erlebnisse mit Hund
Hundegedichte
Hundezitate
Hundewitze, Witze
Fotowettbewerb
Kinderseiten
Dies & Das
....rund um den Hund
Tiervermittlung
AGB
Impressum
Kontakt
zurück
Eisenach, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke


Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der Stadt Eisenach
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Eisenach


Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in Eisenach

Hundesteueramt in Eisenach
Steuern

Adresse
Markt 2
99817 Eisenach

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Eisenach
Telefon
03691/ 670 221 
Fax
03691/ 670 920 

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Eisenach
Montag Do, Fr - 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen 

Höhe der Hundesteuer in Eisenach
Die Steuer beträgt, Kampfhunde ausgenommen,
für jeden Hund 42,00 Euro im Jahr

Die Steuer für Kampfhunde beträgt
für jeden Kampfhund 246,00 Euro im Jahr

Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung,
Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung
von Personen besteht.

Kampfhunde im Sinne dieser Definition sind insbesondere
Bull-Terrier, Pit-Bull- Terrier, Mastino Neapolitano, Fila Brasil, Dogue-Bordeaux,
Mastino Espaniol, Staffordshire-Bullterrier, Dog Argentino, Römischer Kampfhund,
Chinesischer Kampfhund, Bandog, Bulldog.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Eisenach
Die Steuer wird in Höhe des nach § 5 geltenden Steuersatzes für ein Kalenderjahr
oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - mit 1/12 des
Steuersatzes pro Kalendermonat festgesetzt.
Hierüber wird ein Steuerbescheid erteilt.

Die Steuer wird entweder vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
mit einem Viertel des Jahresbetrages oder jährlich am 01.07. mit dem Jahresbetrag
fällig.

Bei Anmeldung nach den o. g. Fälligkeitsterminen, wird die Steuerschuld zu den im
Abgabenbescheid genannten Termin fällig.

Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das
Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.

Endet die Steuerpflicht während eines Vierteljahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer
zu erstatten.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Monat in dem der
Hund aufgenommen worden ist, folgt.

Hinsichtlich des Mindestalters beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats,
in dem der Hund vier Monate alt wird.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert
oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet.
Hierüber ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit
dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des
Monats, in dem der Wegzug fällt.

Wird ein Hund in Pflege, Verwahrung oder vorübergehende Haltung genommen,
beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist.


Hundesteuermarke in Eisenach
Für jeden Hund wird bei Anmeldung eine Hundemarke ausgehändigt, die durch den
Halter am Hundehalsband sichtbar anzubringen ist.
Bei Verlust dieser Marke erhält der Halter eine Ersatzmarke.

Für diese Ersatzmarke ist entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Eisenach
in der jeweils gültigen Fassung eine Gebühr zu entrichten.

Ersatz Hundesteuermarke in Eisenach
Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt Eisenach

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Eisenach
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Eisenach
Darüber wurden leider Angaben gefunden.
Anmeldung der Hunde in Eisenach
Wer einen über drei Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht,
hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen
aus.


Abmeldung der Hunde in Eisenach
Der steuerpflichtige Halter (§ 3) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden,
wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen
oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

Mit der Abmeldung ist das Hundezeichen an die Gemeinde zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in Eisenach
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Eisenach
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.eisenach.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Eisenach

Zur An-, Um-, Abmeldung in Eisenach
- Name, Vorname und Adresse des Hundehalters,
- Rasse, Alter bzw. Wurfdatum und Geschlecht des Hundes,
- Name, Vorname und Adresse des Vorbesitzers,
- Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung und
- Name, Vorname und Adresse des neuen Hundehalters

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Eisenach
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den
angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.

In Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden.


Hundesteuerfreiheit in Eisenach
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in Eisenach
Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für:

- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes,
iiiides Arbeiter-Samariterbundes,
iiiides Malteser-Hilfsdienstes,
iiiider Johanniter-Unfallhilfe,
iiiides Technischen Hilfswerkes,
iiiidie ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben
iiiidienen,
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
iiiiEinrichtungen untergebracht sind,
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben
iiiiund als Rettungshunde für den Zivilschutz,
iiiiden Katastrophenschutz
iiiioder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
- Hunden in Tierhandlungen,
- Hunden, ausgenommen Kampfhunden, die nachweislich unmittelbar aus Tierheimen
iiiierworben wurden.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in Eisenach
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

- Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.
iiiiAls Einöde (Abs.1 Nr.1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 200 m von
iiiijedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
iiiiAls Weiler (Abs.1 Nr.1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen,
iiiidie zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr
iiiials 200 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins
iiiiausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder
iiiiForstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für
iiiiHunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein,
iiiiwenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte
iiiiPrüfungen mit Erfolg abgelegt haben.


Härtefallregeln in Eisenach
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in Eisenach
Hunde aus dem Tierheim, gilt nicht für Kampfhunde

Die Steuerbefreiung für diese Hunde wird für die Dauer von 24 Monaten gewährt,
gerechnet ab dem ersten Tag des Monats, welcher auf den Monat in dem der Hund
aufgenommen worden ist, folgt.

Bei der Steueranmeldung solcher Hunde ist eine entsprechende Bescheinigung des
Tierheimes vorzulegen, aus welchem der Hund erworben wurde.

Bei Rückgabe des Hundes an ein Tierheim ohne wichtigen Grund ist die Steuer
nachzuentrichten.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Eisenach, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in Eisenach
Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig

1. entgegen § 9 der Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt,

2.entgegen §§ 6 und 9 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht anzeigt,

3. entgegen § 10 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines
umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt,

4.entgegen § 10 Abs. 4 der Satzung den Beauftragten der Landeshauptstadt Erfurt auf
Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder

5. entgegen § 10 Abs. 1 der Satzung die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung
nicht abgibt.


Bussgelder in Eisenach
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von Eisenach finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Eisenach
Hier dürfen Hunde nicht hin in der Landeshauptstadt Eisenach

- auf Kinderspielplätzen
- auf Liegewiesen

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Hier dürfen Hunde nicht "baden" in Eisenach:
- in öffentlichen Brunnen
- in Weihern
- in Wasserbecken

Diese Verordnung gilt in Thüringen nicht für
- Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie
- Diensthunde der Gemeinden
- Diensthunde der Verwaltungsgemeinschaften,
- Diensthunde der erfüllenden Gemeinden,
- Diensthunde der Landkreise und Zweckverbände sowie
- Diensthunde der Rettungshundestaffeln
- Diensthunde im Katastrophenschutz tätigen und von dem für Brand-
iiiiiund Katastrophenschutz zuständigen Ministerium
iiiiianerkannten privaten Hilfsorganisationen sowie
- auf Blindenbegleithunde und
- Behindertenbegleithunde

Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen
und Tierpensionen.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Eisenach
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Eisenach
Auf Straßen und in Anlagen sind alle Hunde an einer reißfesten Leine zu führen.

In Fußgängerzonen und sonstigen Bereichen, die stark von Menschen frequentiert werden,
insbesondere bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Volksfesten,
Sportveranstaltungen und auf Märkten ist die Leine nach den Umständen des Einzelfalles
kurz zu halten.

Werden Hunde im Bereich von Gehwegen oder in Fußgängerzonen angebunden, ist
sicherzustellen, dass den Passanten einschließlich solcher mit Rollstühlen oder
Kinderwagen ein ungehinderter Durchgang gewährleistet wird.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen.

Hier müssen alle Hunde angeleint sein in Eisenach
- auf öffentlichen Straßen,
- in Fußgängerzonen,
- in Einkaufszentren
- und anderen innerörtlichen Bereichen,
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen,
- umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- in Aufzügen,
- auf Volksfesten
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden,
- Schulen und Kindergärten.
- auf Friedhöfen


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Thüringen
Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder
außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen
geführt werden:
1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher
iiiiiigehalten werden kann;
2. die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution her
iiiiiistets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;
3. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden
iiiiiiMaulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen;
4. die Erlaubnis oder der Erlaubnisausweis, der zur einfacheren Handhabung von der
iiiiiizuständigen Ordnungsbehörde neben der Erlaubnis ausgegeben werden kann, ist beim
iiiiiiFühren des gefährlichen Hundes im Original oder in beglaubigter Kopie immer mitzuführen
iiiiiiund auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person vorzuzeigen und auszuhändigen,
5. eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen.


Zuständiges Amt in Eisenach
Sicherheit und Ordnung

Adresse
Markt 2
99817 Eisenach

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Eisenach
Telefon
03691 / 670 311
Telefon
03691 / 670 312

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Eisenach
Montag, Dienstag, Donnerstag 7:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 7:00 - 13:00 Uhr
Freitag 7:00 - 16:00 Uhr
Samstag 9:00 - 12:00 Uhr


Das Landeshundegesetz von Eisenach finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt Eisenach ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Als gefährliche Hunde gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
iiiiiiKampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende
iiiiiiMerkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
iiiiiioder
4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild
iiiiiigehetzt oder gerissen haben.

Gefährliche Hunde sind insbesondere
- Bullterrier,
- Pit-Bull-Terrier,
- Mastino Napolitano,
- Fila Brasileiro,
- Bordeaux Dogge,
- Mastino Espanol,
- Staffordshire-Bull-Terrier,
- Dogo Argentino,
- Römischer Kampfhund,
- Chinesischer Kampfhund,
- Bandog,
- Tosa Inu
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzung bis zur 1. Elterngeneration
mit anderen Hunden.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Eisenach z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Eisenach
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
Höhe Hundesteuer, Steuermarke, Hundesteuersatzung, Kassenamt, Anschrift, Befreiung, Steuerbefreiung, Hundesteuerermässigung, Hundesteueranmeldung.gefährlicher Hund, Definition gefährliche Hunde, Kampfhundeverordnung, Hundesteuerbefreiung, Blindenhunde, Schutzhunde, Diensthunde
Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben zu Öffnungszeiten und Standorten kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

©Diese Internet Seiten sind durch internationales Copyright geschützt. Sie dürfen nicht kopiert und/oder für kommerzielle Zwecke (komplett oder zum Teil) verwendet werden. Verstöße gegen dieses Copyright werden strafrechtlich verfolgt. Gerichtsstand ist in 28792, Deutschland. Private Betreiber können gerne per Mail anfragen.