Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Landeshauptstadt Erfurt |
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| Hundesteueramt in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Gewerbesteuer/ Allgemeine Steuer |
| Gewerbe-, Hunde-, Vergnügungs- und Zweitwohnungssteuer |
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| Adresse |
Stauffenbergallee 18
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99085 Erfurt
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Telefon |
| 0361/655-2534 |
| Fax |
| 0361/655-2549 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Landeshauptstadt Erfurt |
| Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr |
| und nach Vereinbarung |
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| Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt der Landeshauptstadt Erfurt |
| Stadtbus |
| Haltestelle Steinplatz |
| Linien 9 |
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| Stadtbahn |
| Haltestelle Augustinerstraße |
| Linien 1, 5 |
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| Höhe der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt |
| Erfurt jährlich je Hund: |
| für den Ersthund 108,00 Euro, im Jahr |
| für den Zweithund 132,00 Euro, im Jahr |
| für jeden weiteren Hund 156,00 Euro, im Jahr |
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| Der Steuersatz beträgt im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt für das |
| Halten von gefährlichen Hunden |
| je Hund 564,00 Euro, im Jahr |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des |
| Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt. |
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| Die Hundesteuer ist in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, |
15. November fällig und an die Landeshauptstadt Erfurt zu entrichten.
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| Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer einen Monat |
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
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| Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für |
| alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung auf Grund geänderter |
| Besteuerungsgrundlagen durch die Landeshauptstadt Erfurt auf Antrag des |
| Steuerschuldners erfolgt. |
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| In den Folgejahren ist die Steuer vierteljährlich bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, |
| 15. November zu entrichten. |
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| Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Der Hundehalter erhält von der Landeshauptstadt Erfurt eine Steuermarke. |
| Die Steuermarke ist Eigentum der Landeshauptstadt Erfurt. |
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| Sie ist nach Beendigung der Hundehaltung wieder abzugeben. |
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| Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine |
| gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen. |
Sie ist dem Beauftragten der Stadt bei Kontrollen vorzuzeigen.
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| Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre |
Gültigkeit.
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige |
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Landeshauptstadt Erfurt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Erfurt |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens |
| erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Die Ersatzmarke wird gegen eine Verwaltungsgebühr von 1,00 Euro ausgehändigt. |
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| Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Wer im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt einen über drei Monate alten Hund hält, hat |
| diesen innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das |
| steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Landeshauptstadt Erfurt schriftlich anzumelden. |
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| gefährliche Hunde |
| Der Halter eines gefährlichen Hundes hat, nachdem er seinen Hund als gefährlich |
| erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen |
| Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich unter Angabe der Nummer der |
| Hundesteuermarke eine formlose schriftliche Mitteilung an die Landeshauptstadt Erfurt |
| zu geben. |
| Endet die Haltung eines gefährlichen Hundes, gilt Absatz 4 entsprechend. |
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| Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Endet oder ändert sich die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine |
| gewährte Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung, so ist dieses der Landeshauptstadt |
Erfurt innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
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| Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.erfurt.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt |
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| Zur An-, Um-, Abmeldung in der Landeshauptstadt Erfurt |
1. Name, Vorname und Adresse des Hundehalters,
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2. Rasse, Alter bzw. Wurfdatum und Geschlecht des Hundes,
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3. Beginn der Haltung im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt,
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4. Name, Vorname und Adresse des Vorbesitzers,
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5. Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung und
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| 6. Name, Vorname und Adresse des neuen Hundehalters |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung ist, dass |
| der Hund nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet |
ist.
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| Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird längstens für ein Jahr und nur auf |
| schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise mit Beginn des Monats |
| gewährt, der auf die Antragstellung folgt. |
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| Die Steuerermäßigung bzw. -befreiung kann einen Monat vor Ablauf des |
| Vergünstigungszeitraumes mit aktualisierten Nachweisen jeweils neu beantragt werden. |
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| Die Landeshauptstadt Erfurt kann Ausnahmen von dieser Regelung gestatten, insbesondere |
wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.
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| Werden von einem Hundehalter neben den Hunden, für die eine Steuervergünstigung |
| gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den |
| Steuersätzen des § 3 - für den zweiten bzw. jeden weiteren Hund - zu berechnen und |
festzusetzen.
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, Veränderungen der Voraussetzungen für die gewährte |
| Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung |
| der Voraussetzungen der Landeshauptstadt Erfurt schriftlich anzuzeigen. |
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| Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird bis einschließlich dem Monat gewährt, |
| in dem die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für mindestens |
| einen Kalendertag vorlagen. |
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| Hundesteuerfreiheit in der Landeshauptstadt Erfurt |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Erfurt |
Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für:
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- Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden,
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| - Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und ausschließlich |
| iiiifür den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, |
| iiiihochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. |
| - Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind |
| iiiiund Anspruch auf die Merkzeichen "B", "BL", "Gl", "G", "aG" oder "H" haben. |
| iiiiDer Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des |
| iiiiSchwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervor geht, dass eine |
| iiiiBehinderung entsprechend einer Schwerbehinderung gemäß SGB IX, eingeschlossen |
iiiidie Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt.
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| - Sanitäts- und Rettungshunde des Deutschen Roten Kreuzes, |
| - des Arbeiter-Samariterbundes, |
| - des Malteser-Hilfsdienstes, |
| - der Johanniter-Unfallhilfe, |
| - des Technischen Hilfswerkes |
| - des Bundesluftschutzverbandes, |
| die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die ausschließlich für |
die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden,
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| - Diensthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, die die |
| iiiijagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung |
| iiiiabgelegt haben und die von Forstbeamten, -bediensteten, im Privatforstdienst |
| iiiiangestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern zur Ausübung der Jagd gehalten |
iiiiwerden,
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| - Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen |
| iiiiEinrichtungen, die die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz in der jeweils |
iiiigeltenden Fassung besitzen, untergebracht sind,
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| - Herdengebrauchshunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, |
iiiiin der erforderlichen Anzahl,
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| - abgerichtete Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und |
iiiidie von Artisten und Schaustellern nachweislich für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
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| - geeignete Zuchthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, |
| iiiidie in Ausübung eines Gewerbes der Hundezucht mit mindestens zwei rassereinen |
| iiiiHunden derselben Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter einer Hündin, gehalten werden, |
| iiiiund deren Halter im Besitz der besonderen Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 a |
| iiiiTierschutzgesetz sind, |
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- Hunde in gewerblichen Tierhandlungen und
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| - Gebrauchshunde, die von einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes |
| iiiifür die Ausübung ihres Dienstes erforderlich sind. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Erfurt |
Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in § 3 genannten Sätze ermäßigt für
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| Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die zur |
| Bewachung von Grundstücken oder Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten |
| Gebäude mehr als 200 Meter (kürzeste Wegstrecke von den Grundstücksgrenzen) |
entfernt liegen, erforderlich sind,
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| Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und von |
| Steuerpflichtigen gehalten werden, die im Besitz eines Sozialausweises der |
| Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, sind oder von solchen Personen, die diesen |
einkommensmäßig gleichstehen, und
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| Härtefallregeln in der Landeshauptstadt Erfurt |
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Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt |
Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in § 3 genannten Sätze ermäßigt für
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| Ersthunde, die nachweislich aus dem Tierheim Erfurt bezogen oder durch dieses |
| vermittelt wurden und die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, für |
| den Zeitraum von einem Jahr ab Übernahmefolgemonat aus dem Tierheim Erfurt. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Erfurt, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder |
leichtfertig
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| 1. entgegen § 9 der Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt, |
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| 2.entgegen §§ 6 und 9 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
Steuervergünstigung nicht anzeigt,
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| 3. entgegen § 10 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines |
umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt,
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| 4.entgegen § 10 Abs. 4 der Satzung den Beauftragten der Landeshauptstadt Erfurt auf |
Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder
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| 5. entgegen § 10 Abs. 1 der Satzung die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung |
nicht abgibt.
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| Bussgelder in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße geahndet werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Landeshauptstadt Erfurt finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in dr Landeshauptstadt Erfurt |
| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Landeshauptstadt Erfurt |
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| - auf Kinderspielplätzen |
| - auf Liegewiesen |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Hier dürfen Hunde nicht "baden" in Erfurt: |
| - in öffentlichen Brunnen |
| - in Weihern |
| - in Wasserbecken |
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| Diese Verordnung gilt in Thüringen nicht für |
| - Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie |
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- Diensthunde der Gemeinden
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| - Diensthunde der Verwaltungsgemeinschaften, |
- Diensthunde der erfüllenden Gemeinden,
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| - Diensthunde der Landkreise und Zweckverbände sowie |
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- Diensthunde der Rettungshundestaffeln
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- Diensthunde im Katastrophenschutz tätigen und von dem für Brand-
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iiiiiund Katastrophenschutz zuständigen Ministerium
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iiiiianerkannten privaten Hilfsorganisationen sowie
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| - auf Blindenbegleithunde und |
| - Behindertenbegleithunde |
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Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen
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und Tierpensionen.
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Landeshauptstadt Erfurt |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Auf Straßen und in Anlagen sind alle Hunde an einer reißfesten Leine zu führen. |
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| In Fußgängerzonen und sonstigen Bereichen, die stark von Menschen frequentiert werden, |
| insbesondere bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Volksfesten, |
| Sportveranstaltungen und auf Märkten ist die Leine nach den Umständen des Einzelfalles |
| kurz zu halten. |
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| Werden Hunde im Bereich von Gehwegen oder in Fußgängerzonen angebunden, ist |
| sicherzustellen, dass den Passanten einschließlich solcher mit Rollstühlen oder |
Kinderwagen ein ungehinderter Durchgang gewährleistet wird.
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Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen.
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| Hier müssen alle Hunde angeleint sein in Erfurt |
| - auf öffentlichen Straßen, |
| - in Fußgängerzonen, |
| - in Einkaufszentren |
| - und anderen innerörtlichen Bereichen, |
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
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| - in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| - umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| - in Aufzügen, |
| - auf Volksfesten |
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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| - in öffentlichen Gebäuden, |
| - Schulen und Kindergärten. |
| - auf Friedhöfen |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Thüringen |
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Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder
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außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen
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geführt werden:
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1. Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier sicher
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iiiiiigehalten werden kann;
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2. die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen Konstitution her
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iiiiiistets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten;
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3. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen verhindernden
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iiiiiiMaulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen;
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4. die Erlaubnis oder der Erlaubnisausweis, der zur einfacheren Handhabung von der
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iiiiiizuständigen Ordnungsbehörde neben der Erlaubnis ausgegeben werden kann, ist beim
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iiiiiiFühren des gefährlichen Hundes im Original oder in beglaubigter Kopie immer mitzuführen
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iiiiiiund auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Person vorzuzeigen und auszuhändigen,
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5. eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen.
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| Zuständiges Amt in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Aufsichtsangelegenheiten |
| Gefahrenabwehr |
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| Adresse |
Friedrich-Engels-Straße 27a
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99086 Erfurt
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Telefon |
| 0361/655-4532 |
| Fax |
| 0361/655-4509 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Erfurt |
| Montag 9.00 bis 12.00 Uhr |
| Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr |
| Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr |
| und nach Vereinbarung |
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| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in der Landeshauptstadt Erfurt |
| Stadtbus |
| Haltestelle Eislebener Straße |
| Linien 9 |
| Stadtbahn |
| Haltestelle Lutherkirche/SWE |
| Linie 1, 5 |
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| Das Landeshundegesetz von der Landeshauptstadt Erfurt finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Erfurt ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Als gefährliche Hunde gelten: |
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1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
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iiiiiiKampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende
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iiiiiiMerkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
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2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
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3. Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
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| iiiiiioder |
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4. Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt Wild
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iiiiiigehetzt oder gerissen haben.
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Gefährliche Hunde sind insbesondere
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- Bullterrier,
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- Pit-Bull-Terrier,
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- Mastino Napolitano,
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| - Fila Brasileiro, |
- Bordeaux Dogge,
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- Mastino Espanol,
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- Staffordshire-Bull-Terrier,
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- Dogo Argentino,
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- Römischer Kampfhund,
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- Chinesischer Kampfhund,
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| - Bandog, |
| - Tosa Inu |
| und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzung bis zur 1. Elterngeneration |
| mit anderen Hunden. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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