Hundesteuer Erfurt

Hundesteuer Erfurt

Wichtige Informationen für Hundehalter zur Hundesteuer in Erfurt Gewünschtes einfach anklicken:

Hundesteuer der Landeshauptstadt Erfurt

Hundesteueramt der Landeshauptstadt Erfurt

Gewerbesteuer/ Allgemeine Steuer Gewerbe-, Hunde-, Vergnügungs- und ZweitwohnungssteuerAdresse
Stauffenbergallee 18
99085 Erfurt
Postanschrift
Stadtverwaltung Erfurt, Amt 20.04
99111 Erfurt

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Erfurt
Telefon
0361/655-2534
Fax
0361/655-2549

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Erfurt
Dienstag  9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Freitag:    9.00 – 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung

Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt Erfurt Stadtbus
Haltestelle Steinplatz

Linie 9 Stadtbahn
Haltestelle Augustinerstraße Linien 1, 5

Höhe der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Erfurt

Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt
Erfurt jährlich je Hund:
für den Ersthund 108,00 Euro, im Jahr
für den Zweithund 132,00 Euro, im Jahr
für jeden weiteren Hund 156,00 Euro, im Jahr

Der Steuersatz beträgt im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt für das
Halten von gefährlichen Hunden
je Hund 564,00 Euro, im Jahr

Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Erfurt

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt.
Die Hundesteuer ist in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November fällig und an die Landeshauptstadt Erfurt zu entrichten.
Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung auf Grund geänderter
Besteuerungsgrundlagen durch die Landeshauptstadt Erfurt auf Antrag des Steuerschuldners erfolgt.
In den Folgejahren ist die Steuer vierteljährlich bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November zu entrichten.

Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Erfurt

Der Hundehalter erhält von der Landeshauptstadt Erfurt eine Steuermarke.
Die Steuermarke ist Eigentum der Landeshauptstadt Erfurt.
Sie ist nach Beendigung der Hundehaltung an die Stadt Erfurt zurückzugeben.

Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen.
Sie ist dem Beauftragten der Stadt bei Kontrollen vorzuzeigen.
Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Erfurt

Wird die Hundesteuermarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige
gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im zuständigen Amt der Landeshauptstadt Erfurt.Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Erfurt (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke

  • Hundesteuerbescheid
  • Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Erfurt
Die Ersatzmarke wird gegen eine Verwaltungsgebühr von z. Zt. 1,00 Euro ausgehändigt. Angaben ohne Gewähr

Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt

Wer im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt einen über drei Monate alten Hund hält, hat
diesen innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das
steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Landeshauptstadt Erfurt schriftlich anzumelden. gefährliche Hunde

Der Halter eines gefährlichen Hundes hat, nachdem er seinen Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich unter Angabe der Nummer der Hundesteuermarke eine formlose schriftliche Mitteilung an die Landeshauptstadt Erfurt zu geben.
Endet die Haltung eines gefährlichen Hundes, gilt Absatz 4 entsprechend.

Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt

Endet oder ändert sich die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung, so ist dieses der Landeshauptstadt Erfurt innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt

Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.

Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt

finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.erfurt.de

Das

Formular zur Anmeldung einen Hundes in Erfurt

finden Sie …hier

Das

Formular zur Abmeldung einen Hundes in Erfurt

finden Sie …hier

Das

Formular zur Anmeldung einen Hundes aus dem Tierheim in Erfurt

finden Sie …hier

Das

Formular zur Adressänderung Hundesteuer in Erfurt

finden Sie …hier

Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt

Zur An-, Um-, Abmeldung in der Landeshauptstadt Erfurt

  1. Name, Vorname und Adresse des Hundehalters,
  2. Rasse, Alter bzw. Wurfdatum und Geschlecht des Hundes,
  3. Beginn der Haltung im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt,
  4. Name, Vorname und Adresse des Vorbesitzers,
  5. Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung und
  6. Name, Vorname und Adresse des neuen Hundehalters

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes
ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des HundesZur Abmeldung
Hundesteuermarke

schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Erfurt

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung ist, dass der Hund nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird längstens für ein Jahr und nur auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise mit Beginn des Monats gewährt, der auf die Antragstellung folgt.
Die Steuerermäßigung bzw. -befreiung kann einen Monat vor Ablauf des Vergünstigungszeitraumes mit aktualisierten Nachweisen jeweils neu beantragt werden.
Die Landeshauptstadt Erfurt kann Ausnahmen von dieser Regelung gestatten, insbesondere wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.
Werden von einem Hundehalter neben den Hunden, für die eine Steuervergünstigung gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den Steuersätzen des § 3 – für den zweiten bzw. jeden weiteren Hund – zu berechnen und festzusetzen.

Der Hundehalter ist verpflichtet, Veränderungen der Voraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung der Voraussetzungen der Landeshauptstadt Erfurt schriftlich anzuzeigen.
Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird bis einschließlich dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für mindestens einen Kalendertag vorlagen.

Hundesteuerfreiheit in der Landeshauptstadt Erfurt


Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.

Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Erfurt

Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für:

  • Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden,
  • Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden.
  • Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind iund Anspruch auf die Merkzeichen „B“, „BL“, „Gl“, „G“, „aG“ oder „H“ haben.
    Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervor geht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung gemäß SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt.
  • Sanitäts- und Rettungshunde des Deutschen Roten Kreuzes,
  • des Arbeiter-Samariterbundes,
  • des Malteser-Hilfsdienstes,
  • der Johanniter-Unfallhilfe,
  • des Technischen Hilfswerkes
  • des Bundesluftschutzverbandes,
    die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden,
  • Diensthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, die die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt haben und die von
    Forstbeamten, -bediensteten, im Privatforstdienst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern zur Ausübung der Jagd gehalten werden,
  • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung besitzen, untergebracht sind,
  • Herdengebrauchshunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, in der erforderlichen Anzahl,
  • abgerichtete Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die von Artisten und Schaustellern nachweislich für ihre Berufsarbeit benötigt werden,
  • geeignete Zuchthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, die in Ausübung eines Gewerbes der Hundezucht mit mindestens zwei Rasse reinen Hunden derselben Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter einer Hündin, gehalten werden, iund deren Halter im Besitz der besonderen Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 a Tierschutzgesetz sind,
  • Hunde in gewerblichen Tierhandlungen und
  • Gebrauchshunde, die von einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes für die Ausübung ihres Dienstes erforderlich sind. Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.

Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Erfurt

Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in § 3 genannten Sätze ermäßigt für Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die zur Bewachung von

Grundstücken oder Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter (kürzeste Wegstrecke von den Grundstücksgrenzen) entfernt liegen, erforderlich sind,
Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und von Steuerpflichtigen gehalten werden, die im Besitz eines Sozialausweises der Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung, sind oder von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, und

Zuschuss für Tierheim Hunde in der Landeshauptstadt Erfurt

Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in § 3 genannten Sätze ermäßigt für Ersthunde, die nachweislich aus dem Tierheim Erfurt bezogen oder durch dieses vermittelt wurden und die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, für den Zeitraum von einem Jahr ab Übernahmefolgemonat aus dem Tierheim Erfurt.

Ordnungswidrigkeiten in der Landeshauptstadt Erfurt

Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 9 der Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt,
  2. entgegen §§ 6 und 9 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht anzeigt,
  3. entgegen § 10 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt,
  4. entgegen § 10 Abs. 4 der Satzung den Beauftragten der Landeshauptstadt Erfurt auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder
  5. entgegen § 10 Abs. 1 der Satzung die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht abgibt.

Bussgelder in der Landeshauptstadt Erfurt

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße geahndet werden.

Quelle Landeshauptstadt Erfurt Angaben ohne Gewähr

Die

Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Erfurt

finden Sie …hier

Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland

…hier

Übersicht der

Themen auf Hundeinfoportal von A-Z

…hier

nach oben