Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden
in Frankfurt am Main für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans
aus Frankfurt am Main
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Welche Hunde werden in Frankfurt/Main als gefährlich ( Kampfhunde) eingestuft?
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.
Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash),
9. Kaukasischer Owtscharka,
10. Rottweiler.
Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern iiiiiidies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, iiiiiioder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik iiiiiigebissen haben,
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen iiiiiioder
4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne iiiiiibegründeten Anlass beißen.
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Frankfurt am Main
Für die Haltung der unter dem Begriff Kampfhunde aufgelisteten Hunderassen ist eine Erlaubnis erforderlich.
Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten der Kampfhunde bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Es muss eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes, Kampfhundes bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt werden und der Hund muss sich einem Wesenstest unterziehen.
Halterin oder Halter des Hundes müssen die abgestempelten Kopie und die gegengezeichneten Antragsformulare vom Ordnungsamt oder die Bestätigung über die Antragstellung für die Dauer des noch nicht abgeschlossenen Erlaubnisverfahrens immer mitzuführen.
Die Haltungserlaubnis für einen Kampfhund/gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 HundeVO ist auf 2 Jahre befristet.
Die Haltungserlaubnis für einen Kampfhund/gefährlichen Hund gem. § 2 Abs. 2 HundeVO kann das Ordnungsamt auf 4 Jahre befristen.
Nach dieser Zeit muss der Hund, Kampfhund erneut einen einen Wesenstest absolvieren.
Ebenso muss nach dieser Zeit von der Hundehalterin dem Hundehalter ein neues Führungszeugnis beantragt werden.
Auch der erneute Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Kampfhund ist zu erbringen.
Ein Führungszeugnis der Belegart "R" ist für das Erlaubnisverfahren erforderlich.
Das Ordnungsamt fordert das Führungszeugnis an.
Erhält die Hundehalterin oder der Hundehalter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem, seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln.
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.
Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. zuverlässig ist,
3. sachkundig ist,
4. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist, deren Durchführung zum Zeitpunkt iiiiiider Vorlage bei der zuständigen Behörde nicht länger als sechs Monate zurückliegt,
5. nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen iiiiiigetroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum iiiiiioder Besitz ausgehen,
6. nachweist, dass der Hund mit einem Chip nach § 12 gekennzeichnet ist,
7. nachweist, dass für den Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine iiiiiiHaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,
8. nachweist, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.
iiiiiiDie Erlaubnis ist bei Hunden nach § 2 Abs. 1 auf zwei Jahre zu befristen; bei den übrigen iiiiiigefährlichen Hunden kann die Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erteilt iiiiiiwerden.
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 bis 3 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet, höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.
Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Die befristete Erlaubnis nach Abs.1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Erlaubnis kann in den Fällen des § 2 Abs. 2 oder wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, widerrufen werden.
Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Pflicht eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen und nachzuweisen.
Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
Allgemeine Bestimmungen für die Hundehaltung
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.
Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem oder seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln.
Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
1. Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht,
2. durch die Halterin oder den Halter Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.
Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten.
Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde mit.
Sicherstellung und Tötung der Hunde in Frankfurt am Main
Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird.
Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat.
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Anmeldungsunterlagen in Frankfurt am Main , für einen gefährlichen Hund
Die Formulare für die Anmeldung für einen gefährlichen Hund in Frankfurt am Main bekommen Sie im Internet auf
www.frankfurt.de
Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Frankfurt am Main
- Anmeldeformulare
- Vollendung des 18. Lebensjahres/Personalausweis
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsprüfung/Führungszeugnis
- positive Wesensprüfung
- Haftpflichtversicherung für den Hund
- Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
- Nachweis über bezahlte Hundesteuer
- Nachweis über eine ausbruchsichere/ artgerechte Hundehaltung
Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in Frankfurt am Main
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkundenachweis in Frankfurt am Main
Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis die Bescheinigung einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorzulegen.
Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind.
Die Benennung der sachverständigen Person oder Stelle kann widerrufen werden, wenn diese wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat.
§ 49 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die Sachkundeprüfung im Sinne von Abs.1 erfolgt ist.
Informationen zum Sachkundenachweis in Frankfurt am Main finden Sie .... hier
Führungszeugnis
Ein Führungszeugnis der Belegart "R" ist für das Erlaubnisverfahren erforderlich.
Das Ordnungsamt fordert das Führungszeugnis an.
Zuverlässigkeit in Frankfurt am Main
Gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen.
Dieser muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen.
Die Einholung und Vorlage eines Führungszeugnisses ist deshalb erforderlich, bestimmte Verurteilungen oder Verstöße führen ggf zur Unzuverlässigkeit.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit
iiiiii- Vergewaltigung
iiiiii- Zuhälterei
iiiiii- Land- oder Hausfriedensbruchs
iiiiii- Widerstandes gegen die Staatsgewalt
iiiiii- einer gemeingefährlichen Straftat oder
iiiiii- einer Straftat gegen die persönliche Freiheit
iiiiii- einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen
iiiiii- das Tierschutzgesetz
iiiiii- das Waffengesetz
iiiiii- das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
iiiiii- das Sprengstoffgesetz
iiiiii- das Bundesjagdgesetz oder
iiiiii- das Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind.
In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satz 1 in einer Anstalt verbracht hat.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes
iiiiii- des Waffengesetzes
iiiiii- des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
iiiiii- des Sprengstoffgesetzes
iiiiii- des Bundesjagdgesetzes
iiiiii- des Betäubungsmittelgesetzes oder
iiiiii- gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat,
2. alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
Wesensprüfung in Frankfurt am Main
Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen.
Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind. Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Weitere Informationen zur Wesensprüfung in Frankfurt am Main finden Sie ....hier
Haftpflichtversicherungsnachweis in Frankfurt am Main
Vorgeschrieben ist vor der Erteilung der Erlaubnis auch der Nachweis über das Bestehen einer Hundehaftpflichtversicherung in ausreichendem Umfang, die alle mit der Haltung des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdeckt.
Es sollte in der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung deutlich erkennbar sein, dass die Haltung dieses Tieres/dieser Tiere damit abgedeckt ist.
Dies gilt auch ggf. bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Hundehaftpflichtversicherung.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von
500.000 Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
Nachweis über die Microchipkennzeichnung
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann.
Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen.
Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen.
Auf dem Chip wird lediglich eine Code- Nummer gespeichert; diese ist auf der Bescheinigung anzugeben.
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden.
Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
Weitere Informationen zur Microchipkennzeichnung finden Sie ....hier
Beleg über die bezahlte Hundesteuer in Frankfurt am Main
Der Hundehalter, die Hundehalterin muss nachweisen das die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.
Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Der Hundehalter, die Hundehalterin muss nachweisen, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit vom Hund keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.
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Erlaubnis
Für die Haltung der unter dem Begriff Kampfhunde aufgelisteten Hunderassen ist eine Erlaubnis erforderlich.
Für diese Kampfhunde muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Es muss eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes/Kampfhundes schriftlich beantragt werden bei der zuständigen Behörde und der Hund muss sich einem Wesenstest unterziehen.
Sie müssen als Halterin oder Halter des Hundes die abgestempelten Kopie und die gegengezeichneten Antragsformulare vom Ordnungsamt oder die Bestätigung über die Antragstellung für die Dauer des noch nicht abgeschlossenen Erlaubnisverfahrens immer mitzuführen.
Ordnungsamt in Frankfurt am Main
Gefahrenabwehr, gefährliche Tiere
Adresse
Mainzer Landstraße 315-329
60326 Frankfurt am Main
Telefon
069/212-424 21
Telefon
069/212-426 15
Telefon
069/212-427 88
Fax
069/212-427 19
Öffnungszeiten/Sprechzeiten Ordnungsamt Frankfurt am Main
Montag, Mittwoch, Freitag 7:30 - 12:30 Uhr
Dienstag Aktenbearbeitung (kein Publikumsverkehr)
Donnerstag 13:00 - 18:00 Uhr
Verkehrsanbindungen zum Ordnungsamt in Frankfurt am Main
Von S-Bahnstation Galluswarte mit der Straßenbahnlinie 11 in Richtung Höchst bis zur Haltestelle Schwalbacher Straße/Ordnungsamt oder ca. 10 Minuten Fußweg,
keine Besucherparkplätze!!
Das Ordnungsamt Frankfurt/Main ist nach uns vorliegenden Informationen z.B. zuständig für
Fragen zum Thema Landeshundegesetz Hessen
Befreiung von der Maulkorbpflicht in Hessen
usw.
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Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Frankfurt am Main
Warnschilder für Grundstücke und Wohnungen
Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind zu kennzeichnen.
Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.
Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird.
Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen.
Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.
Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können.
Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.
Führen eines gefährlichen Hundes in Frankfurt am Main
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist.
Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
3. körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs.1 zu führen.
Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
Eignungsvoraussetzungen Dritter zum Ausführen eines gefährlichen Hundes
Alter
Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sachkunde
Nachweis durch Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit muss gegeben sein.
körperliche Eignung
Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
Gleichzeitige Führen von mehren gefährlichen Hunden in Frankfurt am Main
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist
unzulässig.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist.
- Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
- Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person
iiiiüberlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
- Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
1.das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
3.körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs.1 zu führen.
- Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen.
- Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich
iiiiihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
Leinen - und Maulkorbzwang eines gefährlichen Hundes in Frankfurt am Main
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen.
Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung.
Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.
Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter.
An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen
iiiiii- Aufzügen
iiiiii- Volksfesten
iiiiii- Märkten
iiiiii- Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in
iiiiii- Gaststätten und
iiiiii- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden,
iiiiii- der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstücken, iiiiii- insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie
iiiiii- Fußgängerzonen oder Teilen davon.
Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Führen an der Leine und das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Maulkorbpflicht in Frankfurt am Main?
Einen generellen Maulkorbzwang gibt es auch nach der neuen Rechtslage nicht.
Für die Hunderassen die in der Hundeverordnung (HundeVO) vom 22.01.2003 aufgeführt
sind besteht keine generelle Maulkorbpflicht.
Sollte sich aber ein Hund im Einzelfall als gefährlich oder aggressiv erwiesen haben, kann ein Maulkorbzwang behördlich angeordnet werden, das gilt für alle Hunderassen.
Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Informationen zu Maulkorbtraining und Maulkörben finden Sie ....hier
Mitführen der Erlaubnis in Frankfurt am Main
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.
Anleinpflicht gefährlicher Hunde in Frankfurt am Main
Weitere Informationen zur Anleinpflicht in Frankfurt am Main, wie z.B.:
- Anleinpflicht für alle Hunde in Frankfurt am Main
- Anleinpflicht für Hunde der Kategorie Gefährlicher Hund
- Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main
- Verstöße gegen die Anleinpflicht in Frankfurt am Main
- Ausnahmen der Leinen- und Maulkorbpflicht in Frankfurt am Main
- Mitführverbot von Hunden in Frankfurt am Main
- Ordnungswidrigkeiten in Frankfurt am Main
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Informationen zur Befreiungsgenehmigung vom Maulkorb und Anleinzwang in Frankfurt am Main
Es besteht die Möglichkeit in der Stadt Frankfurt am Main durch ein anerkanntes Gutachten (Wesenstest) für einen gefährlichen Hund, eine Ausnahmegenehmigung der Anleinpflicht und Maulkorbpflicht zu bekommen.
Generelles Zuchtverbot und Handelsverbot
Es ist verboten, Kampfhunde für die Zucht zu verwenden.
Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften muss mit der Festsetzung von erheblichen Geldbußen gerechnet werden.
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
Vermehrung, Abgabeverbote für gefährliche Hunde in Frankfurt am Main
Vermehrung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist.
Dies gilt nicht für die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.
Ausbildung von Hunden in Frankfurt am Main
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden.
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausbildung Schutzzwecken oder dem jagdlichen Einsatz dient und
1. die Ausbilderin oder der Ausbilder die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur iiiiiiAusbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die iiiiiierforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
3. die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine iiiiiiverhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die iiiiiikörperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.
Erlaubnisnotwendigkeit
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).
Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).
Steuerpflicht in Frankfurt am Main
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.
Gebühr für Erstantrag auf Halteerlaubnis in Frankfurt am Main
Gemäß den Bestimmungen (§§ 1, 2, 11, 12 und 16) des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 in der derzeit gültigen Fassung ist für die Bearbeitung des Erstantrages eine Vorschussleistung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten von 250 Euro zu zahlen.
Angaben ohne Gewähr
Gebühren zur Haltungserlaubnis in Frankfurt am Main
Gemäß den Bestimmungen (§§ 1, 2, 11, 12 und 16) des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 in der derzeit gültigen Fassung ist für die Bearbeitung des Antrages eine Vorschussleistung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten von 160,-- € zu zahlen.
Ohne die Zahlung findet keine Antragsbearbeitung statt!
Angaben ohne Gewähr
Ausnahmen der Gefahrenabwehrverordnung
Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden keine Anwendung.
Dies gilt auch für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 findet auf ausgesonderte Diensthunde keine Anwendung.
Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Hunde in Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft. § 6 Abs. 2 findet auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft oder deren Beauftragte keine Anwendung.
Für Inhaberinnen und Inhaber eines im Inland erworbenen und gültigen Jagdscheins gilt die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 als nachgewiesen.
Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines eigenen Hundes sachkundig. Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs. 1 Satz 2 gilt als sachkundig, soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt.
Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. Entsprechendes gilt für die Wesensprüfung.
Übergangsregelung
Eine vor dem 31. Dezember 2008 erteilte befristete Erlaubnis kann durch eine unbefristete Erlaubnis ersetzt werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die Voraussetzungen für eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 vorgelegen haben.
Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, der vor dem 31. Dezember 2008 gehalten worden ist, wird nicht vermutet, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich angezeigt wird; dies gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erzeugte Nachkömmlinge.
Die Anzeige wird der Halterin oder dem Halter schriftlich bestätigt.
Sie ist beim Führen des Hundes mitzuführen.
Ordnungswidrigkeiten in der Hundehaltung in Frankfurt am Main
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums der iiiiiiHalterin oder des Halters unbeaufsichtigt laufen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das iiiiiivorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,
3. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
5. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, iiiiiiohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,
6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten iiiiiiBesitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten iiiiiiBesitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
iiiiiiBesitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher zu iiiiiiführen,
9. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
10. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums mniieiner Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
12. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
13. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,
14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
mniiVolksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln mniiohne Leine führt,
15. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der mniiAllgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstück ohne Leine führt,
16. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne mniiLeine oder ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,
18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt oder mniiden Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
19. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht ausreichend mniisichert,
20. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der mniiWohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ mniiversieht,
21. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und mniiGefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,
22. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem zur mniiIdentifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,
23. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
24. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
25. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht mniizulässt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig mniivorlegt oder die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
26. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem mniiAnnehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,
27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb, die mniiAbgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,
28. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug der mniiHalterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen Abhandenkommen
mniioder Tod anzeigt.
Bußgelder bei Verstößen der Kampfhundehaltung in Frankfurt am Main
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 14, 21 und 23 können die Hunde eingezogen werden.
Die Kampfhundeverordnung von Frankfurt am Main finden Sie .... hier
Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Frankfurt am Main
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie .... hier
Hinweise für die Durchführung der Hundeverordnung in Hessen finden Sie ...hier
Liste der Sachverständigen für Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmin Hessen finden Sie ...hier
Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Frankfurt am Main
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie ... hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
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Kennwort: Frankfurt am Main - Anmeldung gefährlicher Hunde
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