Auszug aus der
Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main
vom 04.08.1981,
geändert durch Verordnungen vom 29.10.1984, 23.02.1999, 04.12.2001, 20.11.2003, 13.05.2004 und 12.05.2005
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege, Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen, Rampen und Böschungen, letztere, soweit sie zum Straßenkörper gehören.
(2) Grünanlagen sind alle der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen wie Gärten, Kin-derspielplätze, Spielparks, Sportplätze, Schulhöfe, Parkanlagen, Kleingarten-, Parke, Friedhöfe, Anpflanzungen, Böschungen, Dämme, Uferanlagen, Zelt- und Badeplätze.
(3) Gewässer im Sinne dieser Verordnung sind alle Gewässer im Sinne des § 1 Hessisches Wassergesetz.
(4) Wald im Sinne dieser Verordnung ist jede Grundfläche im Sinne des § 1 Hessisches Forstgesetz.
(5) Unterirdische Anlagen sind alle unter dem Straßenniveau liegenden dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen, insbesondere Bahnhöfe der S- und U-Bahnen, Verkaufs- und Verteilerebenen einschließlich der Zu- und Abgänge.
§ 5 Tiere
(1) Die Halter von Tieren oder die Begleitpersonen haben die Tiere von Kinderspielplätzen oder Spielparks fernzuhalten.
(2) Hunde sind bei Anwesenheit einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer
1. in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen, Rampen und Überführungen sowie in Durchgängen und Unterführungen,
2. an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs,
3. in unterirdischen Anlagen
an der Leine zu führen. Die Länge der Leine darf 2 Meter nicht übersteigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensttiere und Blindenhunde beim zweck-entsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.
(4) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf Straßen mit Ausnahme der nicht in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen gelegenen Fahrbahnen, in Grünanlagen und in unterirdischen Anlagen sind von den Halterinnen, Haltern oder Aufsichtspersonen unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.
(5) Das Füttern von Tauben oder das Auslegen oder Ausstreuen von Taubenfutter ist verboten.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
5. entgegen § 5 Abs. 1 als Halter oder Begleitperson Tiere nicht von Kinderspielplätzen oder Spielparks fernhält,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Hunde, die nicht Diensthunde oder Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung sind, in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen, Rampen und Überführungen sowie in Durchgängen und Überführungen, an Haltestellen des öffentlichen Nah-verkehrs sowie in unterirdischen Anlagen nicht an der Leine oder an einer Leine führt, deren Länge 2 Meter übersteigt,
7. entgegen § 5 Abs.4 als Halterin, Halter oder Aufsichtsperson die durch Tiere, soweit es sich nicht um Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung handelt, verursachten Verunreinigungen nicht oder nicht unverzüglich beseitigt,
8. entgegen § 5 Abs. 5 Tauben füttert oder Taubenfutter auslegt oder ausstreut,
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 S.1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu
5.000 € geahndet werden.
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