iHunde in Frankfurt
Hundegalerie
Hundeinfoportal, Hunde in Deutschland
START
Adressen
Einzelne Städte
Aktuelles
Hunderatgeber
Hundeerziehung
Hundekauf
Hundepsychologie
Hundelexikon
Amtliches
Hundesteuer
Hundezüchter
Hundehaltung
Hundehaltung
Hundeernährung
Hundepflege
Naturheilkunde
Erste Hilfe
Hundekrankheiten
tierärztl. Notdienst
Hundefreizeit
Hundesport
Urlaub mit Hund
Hundefans
Hundevereine
Auslaufgebiete
Auto & Hund
Hundethemen
Tierfriedhof
Tierversicherungen
Handicap
Therapiehunde
Tierschutz
Hundeleben
Kampfhunde
Hunderassen
Hundebücher
Fortbildung
Irische Wolfshunde
Unterhaltung
tierische e-cards
Erlebnisse mit Hund
Hundegedichte
Hundezitate
Hundewitze, Witze
Fotowettbewerb
Kinderseiten
Dies & Das
....rund um den Hund
Tiervermittlung
AGB
Impressum
Kontakt
zurück
Infos Hunde in Frankfurt am Main, Hunde, Frankfurter Polizeiverordnung, Tierhaltung, Gesetz, Hund,



Auszug aus der
Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main
vom 04.08.1981,
geändert durch Verordnungen vom 29.10.1984, 23.02.1999, 04.12.2001, 20.11.2003, 13.05.2004 und 12.05.2005




§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege, Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen, Rampen und Böschungen, letztere, soweit sie zum Straßenkörper gehören.
(2) Grünanlagen sind alle der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen wie Gärten, Kin-derspielplätze, Spielparks, Sportplätze, Schulhöfe, Parkanlagen, Kleingarten-, Parke, Friedhöfe, Anpflanzungen, Böschungen, Dämme, Uferanlagen, Zelt- und Badeplätze.
(3) Gewässer im Sinne dieser Verordnung sind alle Gewässer im Sinne des § 1 Hessisches Wassergesetz.
(4) Wald im Sinne dieser Verordnung ist jede Grundfläche im Sinne des § 1 Hessisches Forstgesetz.
(5) Unterirdische Anlagen sind alle unter dem Straßenniveau liegenden dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen, insbesondere Bahnhöfe der S- und U-Bahnen, Verkaufs- und Verteilerebenen einschließlich der Zu- und Abgänge.


§ 5 Tiere
(1) Die Halter von Tieren oder die Begleitpersonen haben die Tiere von Kinderspielplätzen oder Spielparks fernzuhalten.
(2) Hunde sind bei Anwesenheit einer Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer
1. in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen, Rampen und Überführungen sowie in Durchgängen und Unterführungen,
2. an Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs,
3. in unterirdischen Anlagen
an der Leine zu führen. Die Länge der Leine darf 2 Meter nicht übersteigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensttiere und Blindenhunde beim zweck-entsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.
(4) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf Straßen mit Ausnahme der nicht in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen gelegenen Fahrbahnen, in Grünanlagen und in unterirdischen Anlagen sind von den Halterinnen, Haltern oder Aufsichtspersonen unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.
(5) Das Füttern von Tauben oder das Auslegen oder Ausstreuen von Taubenfutter ist verboten.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
5. entgegen § 5 Abs. 1 als Halter oder Begleitperson Tiere nicht von Kinderspielplätzen oder Spielparks fernhält,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Hunde, die nicht Diensthunde oder Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung sind, in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen, Rampen und Überführungen sowie in Durchgängen und Überführungen, an Haltestellen des öffentlichen Nah-verkehrs sowie in unterirdischen Anlagen nicht an der Leine oder an einer Leine führt, deren Länge 2 Meter übersteigt,
7. entgegen § 5 Abs.4 als Halterin, Halter oder Aufsichtsperson die durch Tiere, soweit es sich nicht um Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung handelt, verursachten Verunreinigungen nicht oder nicht unverzüglich beseitigt,
8. entgegen § 5 Abs. 5 Tauben füttert oder Taubenfutter auslegt oder ausstreut,
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 S.1 HSOG mit einer Geldbuße bis zu
5.000 € geahndet werden.


Amtliche Informationen rund um den Hund/die Kampfunde in Frankfurt am Main mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie.... hier

Informationen zum Thema - Radfahren mit Hund finden Sie ....hier

Auslaufgebiete für Hunde in Frankfurt am Main und Umgebung finden Sie .... hier

Tütenspender, Robidogs - in Frankfurt am Main ....hier


Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter

Informationen rund um die Hundegesundheit finden Sie .... hier

Hundelexikon - Hundekrankheiten finden Sie .... hier

Naturheilkunde/Bachblüten finden Sie ....hier

Ratgeber - Hundeernährung finden Sie ...hier

Hundelexika - Erste Hilfe für den Hund finden Sie .....hier

Vergiftungen beim Hund finden Sie .... hier

Urlaub mit Hund finden Sie .... hier

Interessante Adressen rund um den Hund finden Sie ....hier


Unsere Bücher und DVDs zu Hundeerziehung ...hier

Unsere Bücher und DVDs rund um den Hund...hier


Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unserer Seite Frankfurt am Main-Sicherheitsverordnung eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

Bitte senden Sie eine Mail an hundeinfoportal (at) web.de oder über Kontakt

Kennwort: Frankfurt am Main-Sicherheitsverordnung

nach oben

Auszug aus der Polizeiverordnung Frankfurt am Main

©Diese Internet Seiten sind durch internationales Copyright geschützt. Sie dürfen nicht kopiert und/oder für kommerzielle Zwecke (komplett oder zum Teil) verwendet werden. Verstöße gegen dieses Copyright werden strafrechtlich verfolgt. Gerichtsstand ist in 28792, Deutschland. Private Betreiber können gerne per Mail anfragen.