Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in Freiberg |
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| Hundesteueramt in Freiberg |
| Stadtverwaltung Freiberg |
| Kämmerei/Sachgebiet Steuern |
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| Adresse |
| Obermarkt 24 |
| 09599 Freiberg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Freiberg |
| Telefon |
| 03731/273-225 |
| Fax |
| 03731/273-73223 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Freiberg |
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Dienstag 9 - 12 Uhr, 13 - 18 Uhr
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| Mittwoch geschlossen |
Donnerstag: 9 - 12 Uhr, 13 - 16 Uhr
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| Freitag: 9 - 12.00 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in Freiberg |
| für den 1. Hund 60 Euro, im Jahr |
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für den 2. Hund 75 Euro, im Jahr
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für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 90 Euro, im Jahr
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Freiberg |
Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht
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erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
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Die Steuerschuld wird zu den im Bescheid genannten Terminen fällig.
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Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Befreiungs- oder
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| Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Bescheid geändert. |
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Überzahlte Steuer wird erstattet.
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| Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht |
| am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet Freiberg im Sinne des § 2 |
gehaltenen Hund.
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| Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate |
| alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und |
beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
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| Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt / Gemeinde beginnt die |
Steuerpflicht am ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
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Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung
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| beendet wird. |
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Bei Wegzug eines Hundehalters aus dem Stadtgebiet Freiberg endet die Steuerpflicht
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mit Ablauf des Monats, in dem der Wegzug erfolgt.
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| Hundesteuermarke in Freiberg |
Für jeden steuerpflichtigen Hund wird bei der Anmeldung eines Hundes bzw. bei der
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erstmaligen Festsetzung der Steuer von der Stadt Freiberg eine Hundesteuermarke
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ausgegeben.
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Für steuerfreie Hunde nach § 6 erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarken bei der
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Anmeldung oder mit Zusendung des Bescheides über die Steuerbefreiung.
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Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses
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oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar
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befestigten Hundesteuermarke versehen.
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Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Freiberg die gültige
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Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
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Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke der Stadt Freiberg zurückzugeben.
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Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke
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| ausgehändigt. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in Freiberg |
| Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue |
| Hundesteuermarke bei der Stadt Freiberg zu beantragen. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtverwaltung Freiberg Kämmerei |
| Sachgebiet Steuern (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens |
| erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Freiberg |
| Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in Freiberg |
| Jeder Hund im Sinne des § 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der |
| Hundehaltung oder nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist unter Angabe |
| der Rasse und des Alters |
der Stadt Freiberg, Kämmerei, Sachgebiet Steuern anzuzeigen.
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| Abmeldung der Hunde in Freiberg |
| Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadt Freiberg, Kämmerei, Sachgebiet Steuern |
| innerhalb von zwei Wochen nach deren Beendigung mitzuteilen. |
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| Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 4 Abs. 3 bis zum Ende |
des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
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Wird ein Hund an eine andere Person veräußert oder verschenkt, sind bei der An- bzw.
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Abmeldung des Hundes Name und Anschrift des bisherigen bzw. des neuen Hundehalters
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anzugeben.
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| Bei der Abmeldung des Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke die |
| Stadt Freiberg, Kämmerei, Sachgebiet Steuern zurück zugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in Freiberg |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Freiberg |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.freiberg.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Freiberg |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Freiberg |
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Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder -ermäßigung maßgebend sind die
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| Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. |
Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
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| Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem |
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Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.
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| Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu |
| beantragen. |
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| Wiederholungsanträge müssen dabei bis 10. Dezember eines Jahres für das Folgejahr |
vorliegen.
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| Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder -ermäßigung, |
| so ist dies der Stadt Freiberg, Kämmerei, Sachgebiet Steuern innerhalb von |
zwei Wochen nach dem Wegfall anzuzeigen.
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| Hundesteuerfreiheit in Freiberg |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in Freiberg |
Steuerbefreiung wird gewährt für das Halten von
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| 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe |
| iiiiiiblinder, tauber oder hilfloser Personen dienen, |
| iiiiiidie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen |
iiiiii„B“, „BL“, „aG“ oder „H“ sind.
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2. Hunden, die innerhalb von 12 Monaten vor dem in § 8 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
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iiiiiidie Prüfung für Rettungshunde bzw. Schutzhunde oder die Wiederholungsprüfung
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| iiiiiimit Erfolgabgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung |
iiiiiistehen.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in Freiberg |
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Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die zur Bewachung
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bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn das betroffene Gebäude mehr als
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300 m von anderen bewohnten Gebäuden entfernt ist.
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Der Ermäßigungsgrund kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen
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beansprucht werden.
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| Andere Hunde, die neben den in Abs. 1 aufgeführten Hunden gehalten werden, gelten |
als zweiter oder weiterer Hund im Sinne des § 5 Abs. 2.
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| Härtefallregeln in Freiberg |
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Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Freiberg |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Freiberg, wenn |
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird versagt, wenn der Hund, für den die
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| Steuerbefreiung oder -ermäßigung in Anspruch genommen wird, nach Art und Größe |
für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet ist.
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| Ordnungswidrigkeiten in Chemnitz |
Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer
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| 1.als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
iiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
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| 2.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht |
iiiiwahrheitsgemäß anmeldet,
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3.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
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4.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
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| 5.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner |
| iiiiWohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige |
| iiiiSteuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten |
iiiider Stadt nicht vorzeigt,
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| 6.als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des |
| iiiii§ 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. |
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| Bussgelder in |
| Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu |
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10.000 EUR geahndet werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Freiberg finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Freiberg |
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| Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten. |
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| Hier dürfen gefährliche Hunde nicht hin in Freiberg: |
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| - auf Kinderspielplätze, |
| - auf gekennzeichnete Liegewiesen oder |
| - in Badeanstalten |
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| Dieses Gesetz gilt in Sachsen nicht für: |
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| - Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, |
| - des Strafvollzuges |
- Hunde des Bundesgrenzschutzes,
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- Hunde der Zollverwaltung,
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| - Hunde der Bundesbahn |
| - Hunde der Bundeswehr |
| - sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde. |
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| - für Hunde im Rettungsdienst |
| - für Hunde im Katastrophenschutz |
| - für Blindenhunde |
| - für Herdengebrauchshunde |
| - für Jagdhunde |
| soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Freiberg |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Freiberg |
| Hier müssen alle Hunde immer angeleint sein in Freiberg |
| Hunde müssen |
| - auf öffentlichen Straßen, |
| - in Fußgängerzonen, |
| - in Einkaufszentren |
| - und anderen innerörtlichen Bereichen, |
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
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| - in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| - umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| - einschließlich Kinderspielplätzen |
| - mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen, |
| - in Aufzügen, |
| - auf Volksfesten |
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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| - in öffentlichen Gebäuden, |
| - Schulen und Kindergärten. |
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| Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht. |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Sachsen |
| Gefährliche Hunde |
| sind außerhalb entsprechend sicher |
| - umfriedeter Grundstücke sowie in |
| - Treppenhäusern und auf |
| - Zuwegen von Mehrfamilienhäusern |
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| an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen |
| oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine |
zu führen.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
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Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt |
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| Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in |
| sofort zu entfernen. |
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| Zuständiges Amt in Freiberg |
| Stadtverwaltung Freiberg, Rechts- und Ordnungsamt, |
Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe
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| Adresse |
| Heubnerstraße 15 |
| 09599 Freiberg |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Freiberg |
| Telefon |
| 03731/273-356 |
| Telefon |
| 03731/273-353 |
| Fax |
| 03731/273-73-351 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Freiberg |
Dienstag 9 -12 Uhr und 13 -18 Uhr
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Donnerstag 9 -12 Uhr und 13 -16 Uhr
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Freitag 9 -12.00 Uhr
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| Das Landeshundegesetz von der Stadt Freiberg finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Freiberg ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder |
| im Einzelfall festgestellt wird. |
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| Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium |
| für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
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| Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere |
| Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte |
| Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen |
| ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. * |
| * § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) |
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| Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, |
| 1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, |
| 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder |
| 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt |
| haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. |
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| Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier |
| geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. |
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| Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige |
| Kreispolizeibehörde. |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im |
| Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und |
| Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden |
Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
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1. American Staffordshire Terrier,
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2. Bullterrier und
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3. Pitbull Terrier.
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Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
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| Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. |
| Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des |
| Hundes. |
| Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des |
Hundes beizufügen.
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| Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen |
| einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des |
| Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen |
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
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Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
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| Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres |
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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