iHunde in Freiberg
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Freiberg, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke


Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der Stadt Freiberg
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Freiberg


Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in Freiberg

Hundesteueramt in Freiberg
Stadtverwaltung Freiberg
Kämmerei/Sachgebiet Steuern

Adresse
Obermarkt 24
09599 Freiberg

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Freiberg
Telefon
03731/273-225
Fax
03731/273-73223

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Freiberg
Montag geschlossen
Dienstag 9 - 12 Uhr, 13 - 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag: 9 - 12 Uhr, 13 - 16 Uhr
Freitag: 9 - 12.00 Uhr

Höhe der Hundesteuer in Freiberg
für den 1. Hund 60 Euro, im Jahr
für den 2. Hund 75 Euro, im Jahr
für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 90 Euro, im Jahr


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Freiberg
Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht
erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Steuerschuld wird zu den im Bescheid genannten Terminen fällig.

Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Befreiungs- oder
Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Bescheid geändert.

Überzahlte Steuer wird erstattet.

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht
am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet Freiberg im Sinne des § 2
gehaltenen Hund.

Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate
alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und
beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt / Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht am ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung
beendet wird.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus dem Stadtgebiet Freiberg endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Monats, in dem der Wegzug erfolgt.


Hundesteuermarke in Freiberg
Für jeden steuerpflichtigen Hund wird bei der Anmeldung eines Hundes bzw. bei der
erstmaligen Festsetzung der Steuer von der Stadt Freiberg eine Hundesteuermarke
ausgegeben.

Für steuerfreie Hunde nach § 6 erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarken bei der
Anmeldung oder mit Zusendung des Bescheides über die Steuerbefreiung.

Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses
oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar
befestigten Hundesteuermarke versehen.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Freiberg die gültige
Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke der Stadt Freiberg zurückzugeben.

Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke
ausgehändigt.


Ersatz Hundesteuermarke in Freiberg
Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue
Hundesteuermarke bei der Stadt Freiberg zu beantragen.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtverwaltung Freiberg Kämmerei
Sachgebiet Steuern (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens
erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Freiberg
Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in Freiberg
Jeder Hund im Sinne des § 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der
Hundehaltung oder nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist unter Angabe
der Rasse und des Alters
der Stadt Freiberg, Kämmerei, Sachgebiet Steuern anzuzeigen.


Abmeldung der Hunde in Freiberg
Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadt Freiberg, Kämmerei, Sachgebiet Steuern
innerhalb von zwei Wochen nach deren Beendigung mitzuteilen.

Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 4 Abs. 3 bis zum Ende
des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

Wird ein Hund an eine andere Person veräußert oder verschenkt, sind bei der An- bzw.
Abmeldung des Hundes Name und Anschrift des bisherigen bzw. des neuen Hundehalters
anzugeben.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke die
Stadt Freiberg, Kämmerei, Sachgebiet Steuern zurück zugeben.


Ummeldung der Hunde in Freiberg
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Freiberg
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.freiberg.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Freiberg

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Freiberg
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder -ermäßigung maßgebend sind die
Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.
Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem
Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.

Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu
beantragen.

Wiederholungsanträge müssen dabei bis 10. Dezember eines Jahres für das Folgejahr
vorliegen.

Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung oder -ermäßigung,
so ist dies der Stadt Freiberg, Kämmerei, Sachgebiet Steuern innerhalb von
zwei Wochen nach dem Wegfall anzuzeigen.


Hundesteuerfreiheit in Freiberg
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in Freiberg
Steuerbefreiung wird gewährt für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
iiiiiiblinder, tauber oder hilfloser Personen dienen,
iiiiiidie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen
iiiiii„B“, „BL“, „aG“ oder „H“ sind.

2. Hunden, die innerhalb von 12 Monaten vor dem in § 8 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
iiiiiidie Prüfung für Rettungshunde bzw. Schutzhunde oder die Wiederholungsprüfung
iiiiiimit Erfolgabgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung
iiiiiistehen.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in Freiberg
Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die zur Bewachung
bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn das betroffene Gebäude mehr als
300 m von anderen bewohnten Gebäuden entfernt ist.

Der Ermäßigungsgrund kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen
beansprucht werden.

Andere Hunde, die neben den in Abs. 1 aufgeführten Hunden gehalten werden, gelten
als zweiter oder weiterer Hund im Sinne des § 5 Abs. 2.


Härtefallregeln in Freiberg
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in Freiberg
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Freiberg, wenn
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird versagt, wenn der Hund, für den die
Steuerbefreiung oder -ermäßigung in Anspruch genommen wird, nach Art und Größe
für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet ist.


Ordnungswidrigkeiten in Chemnitz
Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer

1.als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
iiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
iiiiwahrheitsgemäß anmeldet,
3.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
5.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner
iiiiWohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige
iiiiSteuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten
iiiider Stadt nicht vorzeigt,
6.als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des
iiiii§ 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.


Bussgelder in
Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu
10.000 EUR geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Freiberg finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Freiberg

Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten.


Hier dürfen gefährliche Hunde nicht hin in Freiberg:
- auf Kinderspielplätze,
- auf gekennzeichnete Liegewiesen oder
- in Badeanstalten


Dieses Gesetz gilt in Sachsen nicht für:
- Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden,
- des Strafvollzuges
- Hunde des Bundesgrenzschutzes,
- Hunde  der Zollverwaltung,
- Hunde der Bundesbahn
- Hunde der Bundeswehr
- sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde.
- für Hunde im Rettungsdienst
- für Hunde im Katastrophenschutz
- für Blindenhunde
- für Herdengebrauchshunde
- für Jagdhunde
soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Freiberg
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Freiberg
Hier müssen alle Hunde immer angeleint sein in Freiberg
Hunde müssen
- auf öffentlichen Straßen,
- in Fußgängerzonen,
- in Einkaufszentren
- und anderen innerörtlichen Bereichen,
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen,
- umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
- einschließlich Kinderspielplätzen
- mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen,
- in Aufzügen,
- auf Volksfesten
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden,
- Schulen und Kindergärten.

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Sachsen
Gefährliche Hunde
sind außerhalb entsprechend sicher
- umfriedeter Grundstücke sowie in
- Treppenhäusern und auf
- Zuwegen von Mehrfamilienhäusern

an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine
zu führen.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt

Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in
sofort zu entfernen.


Zuständiges Amt in Freiberg
Stadtverwaltung Freiberg, Rechts- und Ordnungsamt,
Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe

Adresse
Heubnerstraße 15
09599 Freiberg

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Freiberg
Telefon
03731/273-356
Telefon
03731/273-353
Fax
03731/273-73-351

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Freiberg
Dienstag 9 -12 Uhr und 13 -18 Uhr
Donnerstag 9 -12 Uhr und 13 -16 Uhr
Freitag 9 -12.00 Uhr


Das Landeshundegesetz von der Stadt Freiberg finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Freiberg ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder
im Einzelfall festgestellt wird.

Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere
Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen
ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. *
* § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.

Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier
geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.

Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige
Kreispolizeibehörde.

Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im
Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und
Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden
Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:

1. American Staffordshire Terrier,
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier.

Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden.
Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des
Hundes.
Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des
Hundes beizufügen.
Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen
einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des
Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.

Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.

Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Freiberg z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Freiberg
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