Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in Freiburg im Breisgau |
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| Hundesteueramt in Freiburg im Breisgau |
| Stadtkasse |
| Abt. Buchhaltung |
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| Adresse |
Fahnenbergplatz 4
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| 79098 Freiburg |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Freiburg im Breisgau |
| Telefon |
| 0761/ 201-52 53 |
| Fax |
| 0761/ 201-52 99 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt in Freiburg im Breisgau |
| Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch 8:30 bis 17:00 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an die Stadtkasse Freiburg im Breisgau |
| Bus |
| Haltestelle "Fahnenbergplatz" |
| Linien 10, 14 und 27 |
| Straßenbahn |
| Haltestelle "Stadttheater" |
| Linien 1, 3 und 5 |
| Straßenbahn |
| Haltestelle "Siegesdenkmal" |
| Linie 2 |
Außerdem sind wir auch über die stadtzentrumsnahen Haltestellen
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"Bertoldsbrunnen" und "Hauptbahnhof" gut erreichbar.
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| Höhe der Hundesteuer in Freiburg im Breisgau |
| Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für |
den ersten Hund 102,00 Euro, im Jahr
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den zweiten und jeden weiteren Hund 204,00 Euro, im Jahr
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| Hunde, für die nach § 7 Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung der |
Anzahl der Hunde außer Betracht.
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| Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer |
| den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Freiburg im Breisgau |
| Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach |
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
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| In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht |
| entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. |
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| Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. |
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
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| Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag |
im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
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| Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für |
| dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht gemäß § 3. |
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| Zwingersteuer in Freiburg im Breisgau |
| Von Hundezüchtern/Hundezüchterinnen, die mindestens zwei rassereine Hunde der |
| gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, |
| kann eine Zwingersteuer beantragt werden, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die |
| gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. |
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| Für jeden Zwinger im Sinne von Satz 1 beträgt die Steuer unabhängig von der Anzahl der |
im Zwinger gehaltenen Hunde pauschal 306,00 Euro.
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| Die Ermäßigung gemäß Absatz 1 ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei |
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.
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| Über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde sind ordnungsgemäße |
| Bücher zu führen und der Stadt Freiburg i. Br. - Kämmerei - bis zum 31.12. des |
jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.
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| Werden im Zwinger noch andere Hunde gehalten, die nicht Zuchtzwecken im Sinne von |
| Absatz 1 dienen, unterliegen diese Hunde der Hundesteuer gemäß § 5. |
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| Hundesteuermarke in Freiburg im Breisgau |
| Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine |
Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
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| Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. |
| Die Stadt Freiburg i. Br. kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für |
ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
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| Hundezüchter/innen, die zur Zwingersteuer nach § 6 herangezogen werden, erhalten |
zwei Hundesteuermarken.
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| Der/Die Hundehalter/in hat jeden von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm/ihr |
| bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen |
Hund mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
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| Der/Die Hundehalter/in darf eine Hundesteuermarke nur für die angezeigte Hundehaltung |
verwenden und nicht an andere Personen weitergeben.
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| Bei Verlust einer Hundesteuermarke hat der/die Hundehalter/in unverzüglich bei der |
| Stadt Freiburg i. Br.- Kämmerei - eine Ersatzmarke anzufordern. |
| Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke |
| unverzüglich an die Stadt Freiburg i. Br. - Kämmerei - zurückzugeben. |
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| Die Gebühr für die Ersatzmarke richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der |
| Stadt Freiburg i. Br. in der jeweils geltenden Fassung. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in Freiburg im Breisgau |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Kämmerei der Stadt Freiburg i. Br. |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Freiburg im Breisgau |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau |
| Wer im Stadtgebiet einen Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn |
| der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter im Sinne von § 3 Abs. 1 |
erreicht hat, der Stadt Freiburg i. Br. - Kämmerei - schriftlich anzuzeigen.
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Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Steuerpflicht.
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| Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die |
| Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. |
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| Abmeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau |
| Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen in den Fällen der §§ 6 und 7, |
| so ist dies der Stadt Freiburg i. Br. - Kämmerei - innerhalb eines Monats schriftlich |
anzuzeigen.
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| Ummeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.freiburg.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Freiburg im Breisgau |
| In den Fällen der §§ 6 und 7 sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den |
| Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. |
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in Freiburg im Breisgau |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in Freiburg im Breisgau |
| Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von |
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| 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger |
| Personen dienen. |
| Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit |
| dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, |
| 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg |
| abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. |
| Der Nachweis der Wiederholungsprüfung ist jeweils bis zum 31.12. des Kalenderjahres |
| vorzulegen. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in Freiburg im Breisgau |
| Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) und dem |
| Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung) ist die Steuer auf Antrag um ein |
| Drittel zu ermäßigen. |
| Die Ermäßigung wird nur für den ersten Hund gewährt. |
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| Härtefallregeln in Freiburg im Breisgau |
| Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) und dem |
| Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung) ist die Steuer auf Antrag um ein |
| Drittel zu ermäßigen. |
| Die Ermäßigung wird nur für den ersten Hund gewährt. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Freiburg im Breisgau |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Freiburg im Breisgau, wenn |
| Dazu wurden keine Angaben gefunden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Freiburg im Breisgau |
| Hundesteuersatzung |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer |
| vorsätzlich oder leichtfertig |
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1. entgegen § 10 Abs. 1 und 2 seiner/ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommt;
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| 2. entgegen § 11 Abs. 4 den von ihm/ihr gehaltenen, außerhalb des von ihm/ihr bewohnten |
| iiiiiiHauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hund nicht |
iiiiiimit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versieht;
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| 3. entgegen § 11 Abs. 5 eine Hundesteuermarke nicht für die angezeigte Hundehaltung |
| iiiiiiverwendet oder die Hundesteuermarke an andere Personen weitergibt. |
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| Bussgelder in Freiburg im Breisgau |
| Hundesteuersatzung |
| Ordnungswidrigkeiten können nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung |
| mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße |
| geahndet werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von Freiburg im Breisgau finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Baden-Württemberg |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in Freiburg im Breisgau |
| - Kinderspielplätzen, |
| - Liegewiesen |
| - Schulhöfen |
| - Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder |
- Kinder- und Jugendhäusern,
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- Bolz- und Wetzplätzen,
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- Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Freiburg im Breisgau |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Baden-Württemberg |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für |
| - Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes |
| - von Gemeindevollzugsbediensteten |
| - des Strafvollzugs |
| - der Bundeswehr |
| - des Bundesgrenzschutzes |
| - der Zollverwaltung |
| soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. |
| - Jagdhunde |
| - Blindenhunde |
| - Rettungshunde und Tiere |
| die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind. |
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
es diese gibt.
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Baden - Württemberg |
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| Gefährliche Hunde/Kampfhunde |
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| Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur |
| Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt |
| wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. |
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| Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und |
| 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie |
| gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, |
| Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an |
der Leine zu führen.
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| Zuständiges Amt in Freiburg im Breisgau |
| Allgemeines Polizeirecht, Kampfhunde/gefährliche Hunde |
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| Adresse |
Basler Straße 2
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| 79100 Freiburg |
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Freiburg im Breisgau |
| Telefon |
| 0761/ 201-48 72 |
| Fax |
| 0761/ 201-48 93 / -48 97 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Freiburg im Breisgau |
| Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch 13:30 bis 17:00 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt Freiburg im Breisgau |
| Haltestelle "Johanneskirche" |
Linien 2, 3 und 5
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| Das Hundegesetz von Freiburg im Breisgau finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt Freiburg im Breisgau ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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| Was sind Kampfhunde? |
| Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer |
| Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer |
| gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen |
| ist. |
| Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der |
| folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen |
| Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund |
| nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit |
| gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: |
- American Staffordshire Terrier
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- Bullterrier
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| - Pit Bull Terrier. |
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| Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden |
| Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 |
| erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: |
- Bullmastiff
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- Staffordshire Bullterrier
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- Dogo Argentino
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- Bordeaux Dogge
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- Fila Brasileiro
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- Mastin Espanol
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- Mastino Napoletano
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- Mastiff
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| - Tosa Inu. |
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| Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 |
| widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die |
| Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. |
| Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das |
Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.
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| Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem |
| sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere |
| sachkundige Person kann hinzugezogen werden. |
| Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die |
| Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im |
| Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich. |
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| Was sind gefährliche Hunde? |
| Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde |
| gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie |
| eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. |
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| Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die |
1. bissig sind,
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2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
|
| 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. |
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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