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Freiburg im Breisgau, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von
Freiburg im Breisgau

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus
Freiburg im Breisgau



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in Freiburg im Breisgau

Hundesteueramt in Freiburg im Breisgau
Stadtkasse
Abt. Buchhaltung

Adresse
Fahnenbergplatz 4
79098 Freiburg

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Freiburg im Breisgau
Telefon
0761/ 201-52 53
Fax
0761/ 201-52 99

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt in Freiburg im Breisgau
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch 8:30 bis 17:00 Uhr

Verkehrsanbindung an die Stadtkasse Freiburg im Breisgau
Bus
Haltestelle "Fahnenbergplatz"
Linien 10, 14 und 27
Straßenbahn
Haltestelle "Stadttheater"
Linien 1, 3 und 5
Straßenbahn
Haltestelle "Siegesdenkmal"
Linie 2
Außerdem sind wir auch über die stadtzentrumsnahen Haltestellen
"Bertoldsbrunnen" und "Hauptbahnhof" gut erreichbar.

Höhe der Hundesteuer in Freiburg im Breisgau
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
den ersten Hund 102,00 Euro, im Jahr
den zweiten und jeden weiteren Hund 204,00 Euro, im Jahr

Hunde, für die nach § 7 Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde außer Betracht.

Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer
den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Freiburg im Breisgau
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht
entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag
im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für
dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht gemäß § 3.


Zwingersteuer in Freiburg im Breisgau
Von Hundezüchtern/Hundezüchterinnen, die mindestens zwei rassereine Hunde der
gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten,
kann eine Zwingersteuer beantragt werden, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die
gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

Für jeden Zwinger im Sinne von Satz 1 beträgt die Steuer unabhängig von der Anzahl der
im Zwinger gehaltenen Hunde pauschal 306,00 Euro.

Die Ermäßigung gemäß Absatz 1 ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei
Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

Über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde sind ordnungsgemäße
Bücher zu führen und der Stadt Freiburg i. Br. - Kämmerei - bis zum 31.12. des
jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.

Werden im Zwinger noch andere Hunde gehalten, die nicht Zuchtzwecken im Sinne von
Absatz 1 dienen, unterliegen diese Hunde der Hundesteuer gemäß § 5.


Hundesteuermarke in Freiburg im Breisgau
Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine
Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
Die Stadt Freiburg i. Br. kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für
ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

Hundezüchter/innen, die zur Zwingersteuer nach § 6 herangezogen werden, erhalten
zwei Hundesteuermarken.

Der/Die Hundehalter/in hat jeden von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm/ihr
bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen
Hund mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Der/Die Hundehalter/in darf eine Hundesteuermarke nur für die angezeigte Hundehaltung
verwenden und nicht an andere Personen weitergeben.

Bei Verlust einer Hundesteuermarke hat der/die Hundehalter/in unverzüglich bei der
Stadt Freiburg i. Br.- Kämmerei - eine Ersatzmarke anzufordern.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke
unverzüglich an die Stadt Freiburg i. Br. - Kämmerei - zurückzugeben.

Die Gebühr für die Ersatzmarke richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der
Stadt Freiburg i. Br. in der jeweils geltenden Fassung.

Ersatz Hundesteuermarke in Freiburg im Breisgau
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Kämmerei der Stadt Freiburg i. Br.
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Freiburg im Breisgau
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau
Wer im Stadtgebiet einen Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn
der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter im Sinne von § 3 Abs. 1
erreicht hat, der Stadt Freiburg i. Br. - Kämmerei - schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Steuerpflicht.

Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.


Abmeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen in den Fällen der §§ 6 und 7,
so ist dies der Stadt Freiburg i. Br. - Kämmerei - innerhalb eines Monats schriftlich
anzuzeigen.


Ummeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.freiburg.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Freiburg im Breisgau

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Freiburg im Breisgau
In den Fällen der §§ 6 und 7 sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den
Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt
und bewilligt worden ist.


Hundesteuerfreiheit in Freiburg im Breisgau
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in Freiburg im Breisgau
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger
Personen dienen.
Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen,
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg
abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Der Nachweis der Wiederholungsprüfung ist jeweils bis zum 31.12. des Kalenderjahres
vorzulegen.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in Freiburg im Breisgau
Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) und dem
Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung) ist die Steuer auf Antrag um ein
Drittel zu ermäßigen.
Die Ermäßigung wird nur für den ersten Hund gewährt.


Härtefallregeln in Freiburg im Breisgau
Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) und dem
Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung) ist die Steuer auf Antrag um ein
Drittel zu ermäßigen.
Die Ermäßigung wird nur für den ersten Hund gewährt.


Zuschuss für Tierheim Hunde in Freiburg im Breisgau
Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Freiburg im Breisgau, wenn
Dazu wurden keine Angaben gefunden.


Ordnungswidrigkeiten in Freiburg im Breisgau
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 10 Abs. 1 und 2 seiner/ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommt;
2. entgegen § 11 Abs. 4 den von ihm/ihr gehaltenen, außerhalb des von ihm/ihr bewohnten
iiiiiiHauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hund nicht
iiiiiimit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versieht;
3. entgegen § 11 Abs. 5 eine Hundesteuermarke nicht für die angezeigte Hundehaltung
iiiiiiverwendet oder die Hundesteuermarke an andere Personen weitergibt.


Bussgelder in Freiburg im Breisgau
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrigkeiten können nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung
mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
geahndet werden.


Die Hundesteuersatzung von Freiburg im Breisgau finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in Baden-Württemberg

Hier dürfen Hunde nicht hin in Freiburg im Breisgau
- Kinderspielplätzen,
- Liegewiesen
- Schulhöfen
- Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder
- Kinder- und Jugendhäusern,
- Bolz- und Wetzplätzen,
- Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für
- Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
- von Gemeindevollzugsbediensteten
- des Strafvollzugs
- der Bundeswehr
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.
- Jagdhunde
- Blindenhunde
- Rettungshunde und Tiere
die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von Freiburg im Breisgau
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in Baden-Württemberg
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden.
Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
Hunde stark beeinträchtigt.

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Baden-Württemberg nicht für
- Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
- von Gemeindevollzugsbediensteten
- des Strafvollzugs
- der Bundeswehr
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.
- Jagdhunde
- Blindenhunde
- Rettungshunde und Tiere
die als Schutz- oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Baden - Württemberg

Gefährliche Hunde/Kampfhunde
Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt
wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und
3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie
gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an
der Leine zu führen.

Zuständiges Amt in Freiburg im Breisgau
Allgemeines Polizeirecht, Kampfhunde/gefährliche Hunde

Adresse
Basler Straße 2
79100 Freiburg

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in Freiburg im Breisgau
Telefon
0761/ 201-48 72
Fax
0761/ 201-48 93 / -48 97

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Freiburg im Breisgau
Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch 13:30 bis 17:00 Uhr

Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt Freiburg im Breisgau
Haltestelle "Johanneskirche"
Linien 2, 3 und 5


Das Hundegesetz von Freiburg im Breisgau finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt Freiburg im Breisgau ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition

Was sind Kampfhunde?
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen
ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der
folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund
nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.

Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden
Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2
erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.

Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2
widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die
Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung.
Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das
Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.

Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem
sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere
sachkundige Person kann hinzugezogen werden.
Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die
Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im
Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.


Was sind gefährliche Hunde?
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde
gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie
eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.

Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Freiburg z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in Freiburg im Breisgau
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen, da sich Angaben z.B. kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

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