Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Fürth |
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| Hundesteueramt in der Stadt Fürth |
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| Kämmerei/Stadtkämmerei |
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| Adresse |
Ämtergebäude Süd
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| 2. Stock, Zimmer 219 |
Schwabacher Straße 170
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90763 Fürth
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Fürth |
| Telefon |
| 0911/ 974-1371 |
| Fax |
0911/ 974-1377
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Fürth |
| Montag bis Freitag 8 - 12 Uhr |
| Montag 13.30 - 16.30 Uhr |
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| Das Gebäude der Kämmerei/Stadtkämmerei ist Rollstuhl gerecht. |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Fürth |
Die Steuer beträgt für jeden Hund 120,-- Euro im Kalenderjahr.
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| Für Kampfhunde i.S. des § 5 beträgt die Steuer das Fünffache des einfachen |
Steuersatzes (erhöhter Steuersatz), das sind 600,-- Euro im Kalenderjahr.
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| In den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3 wird die Steuer auf den der Dauer der Steuer- |
pflicht im Kalenderjahr entsprechenden Teilbetrag festgesetzt.
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| Der erhöhte Steuersatz nach § 4 Abs. 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 5 Absatz 3 |
| mit Ablauf des Kalendermonates, in dem eine Bescheinigung des Ordnungsamtes |
| ausgestellt wurde. |
| Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden |
| Kalendermonats, in dem das Ordnungsamt als zuständige Behörde die Eigenschaft |
als Kampfhund festgestellt hat.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Fürth |
| Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig. |
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Die Steuerschuld entsteht am 01. Januar des Kalenderjahres.
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| Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar 4 Monate alt oder wird ein über 4 Monate alter |
| Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die |
Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
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| Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung |
beendet wird.
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| Wurde das Halten eines Hundes für den Erhebungszeitraum bereits in einer anderen |
| Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so wird die nachweislich dort für |
| diesen Zeitraum erhobene Steuer auf die Steuer angerechnet, die nach dieser |
| Satzung zu zahlen ist. |
Mehrbeträge werden nicht erstattet.
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| Züchtersteuer in der Stadt Fürth |
| Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in |
| zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, nachweislich zu Zuchtzwecken halten, wird die |
| Steuer für die Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt |
unberührt.
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| Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die |
Hälfte des Steuersatzes nach § 4 Abs. 1.
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| Die Züchtersteuer wird für alle zu Zuchtzwecken gehaltenen Hunde auf insgesamt |
höchstens 180,-- Euro festgesetzt.
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| Hundezeichen / Hundesteuermarke in der Stadt Fürth |
| Nach der Anmeldung des Hundes /der Hunde in Fürth gibt die Stadt ein Hundezeichen aus. |
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| Der steuerpflichtige Hundehalter darf den Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines |
| befriedeten Grundbesitzes nur mit dem üblicherweise am Halsband befestigten jeweiligen |
| Hundezeichen halten. |
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| Er ist verpflichtet, Beauftragten der Stadt Fürth oder anderen Berechtigten auf |
Verlangen das Hundezeichen vorzuzeigen.
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| Ersatz Hundesteuermarke / Hundezeichen in der Stadt Fürth |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke/ das Hundezeichen verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an die Stadtkämmerei/ Kammerei |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke / Hundezeichen in der Stadt Fürth |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Fürth |
| Wer im Stadtgebiet Fürth einen über vier Monate alten, noch nicht bei der Stadt Fürth |
| gemeldeten Hund hält, muß ihn innerhalb von vierzehn Tagen bei der Kämmerei |
| unter Angabe von |
| - Namen und Wohnung des Halters |
| - Namen und Wohnung des Vorbesitzers |
| - Zeitpunkt der Inbesitznahme |
| - der Rasse |
| - Alter und Geschlecht des Hundes |
| anmelden. |
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| Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes wird ein Hundezeichen ausgegeben. |
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Fürth |
| Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb von vierzehn Tagen bei |
| der Kämmerei abmelden, wenn er ihn |
| - veräußert |
| - oder sonst abgeschafft hat |
| - der Hund abhandengekommen ist |
| - der Hund eingegangen ist |
| - der Halter aus dem Stadtgebiet weggezogen ist |
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| Bei Besitzwechsel ist der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben. |
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| Für getötete oder verendete Hunde ist ein Tötungsnachweis vorzulegen. |
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Fürth |
Jede Wohnungsänderung ist innerhalb von vierzehn Tagen der Stadtkämmerei mitzuteilen.
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Fürth |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.fuerth.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Fürth |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Fürth |
(Steuervergünstigung)
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| Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. |
Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
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| In den Fällen des § 7 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des |
Steuerpflichtigen beansprucht werden.
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| Der Antrag auf Steuerbefreiung oder ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor |
| Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei |
| der Stadt Fürth zu stellen. |
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| Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach dem Eingang des Antrages |
| beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 4 erhoben, |
wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so |
ist das innerhalb von vierzehn Tagen bei der Kämmerei anzuzeigen.
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| Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für den Eigentümer und den Halter, für den sie beantragt |
und bewilligt worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Fürth |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Fürth |
Steuerfrei ist das Halten von
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1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
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| 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, |
| iiiiiides Arbeiter-Samariterbundes, |
| iiiiiides Malteser-Hilfsdienstes, |
| iiiiiider Johanniter-Unfallhilfe, |
| iiiiiides Technischen Hilfswerks |
| iiiiiides Bundesluftschutzverbandes |
| die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen |
| 3. Hunden, die für Blinde, Taube oder völlig Hilflose unentbehrlich sind. |
| iiiiiiVöllig hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit |
| iiiiiidem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen. |
| iiiiiiDie Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig |
iiiiiigemacht werden,
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4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
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| 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder |
iiiiiiähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
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| 6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und |
| iiiiiials Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den |
iiiiiiRettungsdienst zur Verfügung stehen,
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7. Hunden in Tierhandlungen,
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| 8. für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach § 2 nicht |
iiiiiigewährt,
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9. die Steuerbefreiung nach Nr. 3 wird nur für einen Hund gewährt.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Fürth |
Die Steuer wird um die Hälfte ermäßigt für
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1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.
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| 2. Hunde, die von Forstbediensteten oder Berufsjägern ausschließlich oder überwiegend |
| iiiiiizur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht |
| iiiiiidie Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, |
| iiiiiitritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der |
| iiiiiiLandesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10. Dezember 1968 |
iiiiii(GVBl. S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.
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| (2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von |
| jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. |
| Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht |
| mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem |
anderen Wohngebäude entfernt sind.
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| Härtefallregeln in der Stadt Fürth |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Fürth |
| Hierzu konnten leider Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Fürth , wenn |
| Leider konnten hierzu keine Angaben gefunden werden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Fürth |
| Hundesteuersatzung |
Wer als Hundehalter vorsätzlich oder leichtfertig
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1. einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet (gem. § 12 Abs. 1);
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| 2. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht |
rechtzeitig anzeigt (gem. § 12 Abs. 3);
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| 3. einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines befriedeten Grundbesitzes ohne |
| befestigtes Hundezeichen hält oder das Hundezeichen nicht vorzeigt, handelt nach |
Art. 16 Kommunalabgabengesetz ordnungswidrig.
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| Bussgelder in der Stadt Fürth |
| Hundesteuersatzung |
| Diese Ordnungswirdigkeiten können mit einem Bußgeld geahndet werden. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Fürth finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Stadt Fürth |
| Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde |
fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Stadt Fürth |
| - Kinderspielplätze |
| - ausgewiesenen Boltzplätze |
| - Aktivspielplätze |
| - Jugendspielbereichen |
| - Liegewiesen |
| - Grillplätzen |
| - auf Pflanzflächen |
| - auf Vorbehaltsflächen für Ökologie |
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| Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der |
| Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. |
| - Sandkästen |
| - Turn- und Spielgeräte |
| - Tischtennisplatten |
| - Ballspielflächen u.ä. |
| aufweisen. |
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| Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze. |
| Kinderspielplätze sind nicht nur solche, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, sondern |
| auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich |
| zugänglich sind. |
| Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden |
| Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der |
| spielenden Kinder regelmäßig aufhalten |
(z.B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).
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| Hier dürfen Hunde nicht baden und nicht freilaufen |
| - in Wasseranlagen |
| - Brunnenanlagen |
| Dies gilt auch für das unmittelbare Umfeld der genannten Bereiche. |
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| Diese Verordnung gilt in der Stadt Fürth nicht für |
Von § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
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a) Blindenführhunde,
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| b) Diensthunde |
| iiiiiider Polizei |
| iiiiiides Strafvollzuges |
| iiiiiides Bundesgrenzschutzes |
| iiiiiider Zollverwaltung |
| iiiiiider Bundesbahn |
| iiiiiider Bundeswehr im Einsatz |
c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
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| d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als |
| iiiiiiRettungshunde für den Zivilschutz, oder |
| iiiiiiden Katastrophenschutz |
| iiiiiiden Rettungsdienst |
eingesetzt sind sowie
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e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Fürth |
| Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen |
| mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt und belästigt |
werden.
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| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Fürth |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet umherlaufen. |
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| Kampfhunde / große Hunde |
| Die Leine muss reißfest sein und die Länge darf 120 cm nicht überschreiten. |
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| Leinenzwang besteht auch für Hunde ab einer Schulterhöhe von mehr als 50 Zentimetern. |
| Große Hunde |
| Als große Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 sind Hunde zu verstehen, die eine |
Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen.
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| Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen |
| - Schäferhund |
| - Boxer |
| - Dobermann |
| - Rottweiler |
| - Deutsche Dogge |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| verkehrsberuhigte Bereiche |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in der Stadt Fürth nicht für |
Von § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
|
a) Blindenführhunde,
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| b) Diensthunde |
| iiiiiider Polizei |
| iiiiiides Strafvollzuges |
| iiiiiides Bundesgrenzschutzes |
| iiiiiider Zollverwaltung |
| iiiiiider Bundesbahn |
| iiiiiider Bundeswehr im Einsatz |
c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
|
| d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als |
| iiiiiiRettungshunde für den Zivilschutz, oder |
| iiiiiiden Katastrophenschutz |
| iiiiiiden Rettungsdienst |
eingesetzt sind sowie
|
e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Bayern |
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| Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche |
| Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde in ausgewiesenen Fußgängerzonen, in |
| verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb |
| städtischer Grünanlagen im Sinne der Grünanlagensatzung vom 6. August 2004 stets an |
| einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen. |
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| Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, |
das Tier körperlich zu beherrschen.
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| Große Hunde |
| Als große Hunde im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 sind Hunde zu verstehen, die eine |
Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen.
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| Zu den großen Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen |
| - Schäferhund |
| - Boxer |
| - Dobermann |
| - Rottweiler |
| - Deutsche Dogge |
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| Zuständiges Amt in der Stadt Fürth |
|
| Amt für allgemeine Ordnungsaufgaben |
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| Adresse |
Ämtergebäude Süd
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| 3. Stock, Zimmer 307 |
Schwabacher Straße 170
|
90763 Fürth
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| Ansprechpartner Kampfhunde in Fürth |
| z.B. auch Anmeldung des Kampfhundes |
| Telefon |
| 0911/ 974-1470 |
| Fax |
0911/ 974-1463
|
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Fürth |
| Montag bis Freitag, 8 - 12 Uhr, |
| Montag 13.30 - 16.30 |
| und nach Vereinbarung |
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| Das Gebäude des Ordnungsamtes ist Rollstuhl gerecht. |
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| Landeshundegesetz von Bayern finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Fürth ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder |
| Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen |
| oder Tieren auszugehen ist. |
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| Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit |
| vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie |
| deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde |
| stets vermutet, werden in Bayern in die Kategorie 1 eingeordnet. |
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| Kampfhunde der Kategorie 1 sind: |
· Pit-Bull
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· Bandog
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· American-Staffordshire-Terrier
|
· Staffordshire-Bullterrier
|
· Tosa-Inu
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| Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, |
| solange nicht durch eine entsprechende, vom Halter zu erbringende Bescheinigung des |
| Kreisverwaltungsreferates - Abt. für Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten - für die |
| einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und |
| Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen, werden in die Kategorie 2 |
| eingeordnet. |
|
| Kampfhunde der Kategorie 2 sind: |
· Bullmastiff
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· Bullterrier
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· Dog Argentino
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· Dogue des Bordeaux
|
· Fila Brasileiro
|
· Mastiff
|
· Mastin Espanol
|
· Mastino Napoletano
|
· Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
|
· Perro de Presa Mallorquin
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· Rottweiler
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| Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als die in Abs. 1 |
| genannten Hunde. |
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| Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus |
| seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Agressivität oder Gefährlichkeit gegenüber |
Menschen oder Tieren ergeben.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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