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Hundesteuer in Gelsenkirchen
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| Hundesteueramt in Gelsenkirchen |
| zuständig sind die |
| Bürgercenteren in Gelsenkirchen / Hundesteuer |
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Telefonische Auskünfte erhalten
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Sie unter der Sammelrufnummer:
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| 0209/ 169 21 00 |
| Fax |
0209/ 169 21 39
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Bürgercenter Gelsenkirchen / Hundesteuer |
| Montag, Dienstag 8 - 16 Uhr |
| Mittwoch, Freitag 8 - 13 Uhr |
| Donnerstag 8 - 19 Uhr |
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| Adressen / Verkehrsanbindungen an das Bürgercenter Gelsenkirchen / Hundesteuer |
| Bürgercenter |
im Rathaus Buer, Goldbergstr. 12
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| Adresse |
| Goldbergstr. 12 |
| 45875 Gelsenkirchen |
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| Haltestelle: |
| Buer Rathaus |
| Linien: |
| 210, 211, 222, 243, 244, 247, 249, 255, 301, 302, 380, 396, 397, 398, 399, |
| CE55, CE91, SB28 |
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| Bürgercenter |
an der Cranger Str. 262
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| Adresse |
| an der Cranger Str. 262 |
| 45891 Gelsenkirchen |
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| Haltestelle: |
Erle Post
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| Linien: |
| 301, 397, 398 |
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| Bürgercenter |
an der Schloßstr. 35
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| Adresse |
| Schloßstr. 35 |
| 45875 Gelsenkirchen |
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| Haltestelle: |
Markenstraße
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| Linien: |
| 383, CE56 |
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| Bürgercenter |
| an der Husemannstr. 32 |
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| Adresse |
| Husemannstr. 32 |
| 45879 Gelsenkirchen |
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| Haltestelle: |
Machensplatz
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| Linien: |
340, 348, 380, 382
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| Haltestelle: |
Hauptbahnhof
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| Linien: |
| 107,127, 194, 301, 302, 348, 380, 381, 382, 383, 385, 389, |
| CE56 |
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| Höhe der Hundesteuer in Gelsenkirchen |
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen
gemeinsam
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| für den 1. Hund 117,-- Euro,im Jahr |
für den 2. Hund 135,-- Euro je Hund, im Jahr
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für den 3. Hund und jeden weiteren 153,-- Euro je Hund., im Jahr
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| Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Gelsenkirchen |
| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des |
| Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. |
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| Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides für die |
| zurückliegende Zeit und sodann halbjährlich am 15. Februar und 15. August mit der Hälfte |
| des Jahresbetrages fällig. |
| Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. |
| Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das |
| Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. |
Endet die Steuerpflicht während des Halbjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
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| Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder |
| mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden |
| gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die |
| Anrechnung der nachweislich bereits entrichteteten, nicht erstatteten Steuer auf die für |
den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
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| Hundesteuermarke in Gelsenkirchen |
| Die Stadt Gelsenkirchen übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung |
| über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. |
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| Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten |
| Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt |
| Gelsenkirchen die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. |
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| Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen |
| oder vorzuzeigen. |
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| Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in Gelsenkirchen |
Bei einem Verlust der gültigen Steuermarke ist vom Hundehalter/ von der Hundehalterin eine neue Steuermarke zu beantragen.
Er erhält in diesem Fall eine neue Hundemarke. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an eines der Bürgercentren in Gelsenkirchen (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden |
| Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid) |
| Name und Anschrift des Halters |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Gelsenkirchen |
| Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Anmeldung der Hunde in Gelsenkirchen |
| Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der |
| Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin |
| zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt |
| geworden ist, bei der Stadt Gelsenkirchen (Kassen- und Steueramt) anzumelden. In den |
| Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem |
| Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen |
| des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden |
Monats erfolgen.
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| Abmeldung der Hunde in Gelsenkirchen |
| Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert |
| oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen |
| ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Gelsenkirchen weggezogen ist, bei der Stadt |
| Gelsenkirchen (Kassen- und Steueramt) abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an |
| eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person |
anzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in Gelsenkirchen |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Gelsenkirchen |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.gelsenkirchen.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Gelsenkirchen |
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| Zur Anmeldung |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum
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Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei
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Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Gelsenkirchen |
| Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuerbefreiung in Anspruch |
| genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. |
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| Der Antrag auf Steuerbefreiung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des |
| Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in |
| dem die Steuerbefreiung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Gelsenkirchen |
| (Kassen- und Steueramt) zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den |
| nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den |
| Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte |
| Steuerbefreiung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerbefreiung für einen |
| neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund |
| binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft |
| wird. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
Die Steuerbefreiung gilt nur für Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
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Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von
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zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Gelsenkirchen (Kassen- und Steueramt)
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anzuzeigen.
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| Hundesteuerfreiheit in Gelsenkirchen |
| Hundehalter, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Gelsenkirchen aufhalten, |
| sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn |
| sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik |
versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
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| Hundesteuerbefreiung in Gelsenkirchen |
Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt,
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- Diensthunde von Polizei-, Hilfspolizei- und Zollbeamten sowie den Dienstkräften der
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| iiiiOrdnungsbehörden, wenn die Unterhaltungskosten im wesentlichen aus öffentlichen |
| iiiiMittel bestritten werden, |
| - Hunde, die von öffentlich bestelltem Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden, |
- Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst, von
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| iiiiBerufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten |
iiiiJagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl,
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- Blindenführhunde,
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- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst
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| iiiihilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines |
iiiiamtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,
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- Hunde, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenenen Binnenschiffen gehalten iiiiwerden,
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| - Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwandt werden, in iiiider benötigten Anzahl, |
- abgerichtete Hunde, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt iiiiwerden,
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| - Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem |
| iiiiBundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig |
iiiigleichstehen, gehalten werden, jedoch nur für einen Hund.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur |
| für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in Gelsenkirchen |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Härtefallregeln in Gelsenkirchen |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Gelsenkirchen |
| Leider konnten dazu keine Angaben gefunden werden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Gelsenkirchen ,wenn |
| Es sind keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Gelsenkirchen |
| Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig |
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| - als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
| Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, |
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- als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
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- als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
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| - als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines |
| umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen |
| läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Bediensteten oder Beauftragten der Stadt |
| Gelsenkirchen nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke |
ähnlich sehen, anlegt,
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- als Haushaltungsvorstand oder dessen Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen
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| § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, |
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| - als Haushaltungsvorstand oder dessen Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die |
| bestehenden Verpflichtungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt bzw. beantwortet. |
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| Die Hundesteuersatzung von Gelsenkirchen finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Gelsenkirchen |
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In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren Hund nicht mitführen:
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im Botanischen Garten,
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im Forstbotanischen Garten,
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in den Vogelschauen und Wildparks,
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auf ausgewiesenen Spielwiesen,
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auf ausgewiesenen Liegewiesen,
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auf in öffentlichen Grünflächen gelegenen Spiel- und Bolzplätzen,
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auf Friedhöfen,
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| auf Spielplätzen |
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| Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Gelsenkirchen |
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Ob Sie Ihren Hund anleinen müssen, ist abhängig nach der Kategorie, zu
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| der Ihr Hund gehört ! |
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| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht.
Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Gelsenkirchen |
| In folgenden Bereichen müssen alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an |
| einer geeigneten Leine geführt werden (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW): |
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| Es besteht die Pflicht zum Ausführen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine... |
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| in Fußgängerzonen, |
| Haupteinkaufsbereichen |
| und anderen innerörtlichen Bereichen, |
Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
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| in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| einschließlich Kinderspielplätzen |
mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
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bei öffentlichen Versammlungen,
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Aufzügen,
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Volksfesten
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und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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| in öffentlichen Gebäuden, |
| Schulen und Kindergärten. |
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| Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten. |
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| Zuständiges Amt in Gelsenkirchen |
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| Ordnungsamt in Gelsenkirchen |
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| Adresse |
| Hochkampstr. 70 |
| 45881 Gelsenkirchen |
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| Postanschrift |
Referat 30 - Recht und Ordnung
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45875 Gelsenkirchen
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| Telefon |
| 0209/ 169 - 3710 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Gelsenkirchen |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
| Bitte erkundigen Sie sich telefonisch beim Ordnungsamt Gelsenkirchen danach. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
Gefährliche Hunde, auch Kampfhunde genannt, sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
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Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
Als gefährliche Hunde gelten in Hunde der Rassen
Pittbull Terrier,
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
Im Einzelfall gefährliche Hunde
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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