Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in Görlitz |
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| Hundesteueramt in Görlitz |
| Steueramt |
| Abt. Hundesteuer |
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| Adresse |
| Untermarkt 17-18 |
| 02826 Görlitz |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in Görlitz |
| Telefon |
| 03581 67-1434 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt Görlitz |
| Dienstag 9 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
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| Donnerstag 9 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in Görlitz |
| Die Steuer für die Hundehaltung beträgt pro Jahr |
| für den ersten Hund 72,00 Euro im Jahr |
| für den zweiten Hund 108,00 Euro im Jahr |
| für jeden weiteren Hund je 144,00 Euro im Jahr |
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| für jeden gefährlichen Hund pro Hund 540,00 EUR im Jahr |
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| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| für die Hundehaltung in den Rassegruppen
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| - American Staffordshire Terrier |
| - American Stafford Terrier |
| - Pittbull Terrier |
| - American Pitbull Terrier |
| - Bullterrier |
| - Staffordshire Bullterrier |
| - Mastino Napoleano |
| - Fila Brasileiro |
| - Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux |
| - Mastin Espanol |
| - Dogo Argentino |
| - Bandog |
| - Tosa Inu |
| - Chinesischer Kampfhund |
| - Römischer Kampfhund |
| - Mastiff |
| - Bullmastiff |
| und ihren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden |
| sowie im Einzelfall aufgrund ihrer Gefährlichkeit über diese Rasseliste hinaus |
| auffällig gewordene Hunde (Hunde nach § 5 Abs. 1 d) |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Görlitz |
| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des |
| Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. |
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| Bis zum Bekannt werden eines neuen Bescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr |
| hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. |
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| Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf |
| mehrere Jahre gilt. |
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| Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugehen des Bescheides für die |
| zurückliegende Zeit ab Zeitpunkt der Entstehung der Hundehaltung im Sinne des |
| § 4 Abs. 1, 2 und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und |
| 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. |
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| Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. |
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| Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Rate |
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| anteilmäßig, auf volle Monate berechnet, zu kürzen |
| oder die bereits gezahlte Steuer |
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| anteilmäßig, auf volle Monate berechnet, zu erstatten. |
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| Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. |
| Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag |
| im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. |
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| Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über 3 Monate |
| alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt im Stadtgebiet gehalten, so entsteht eine |
| anteilige Steuerschuld. |
| Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. Tag des folgenden Monats, in dem |
| a) der Hund drei Monate alt geworden ist oder |
| b) der Hund im Stadtgebiet aufgenommen wurde. |
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| Die Steuerpflicht eines Halters endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die |
| Hundehaltung im Stadtgebiet durch Veräußerung, Abschaffung, Abhandenkommen, |
| Tod des Hundes oder durch einen sonstigen Grund beendet wird. |
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| Kann ein Nachweis über den Wegfall der Steuerpflicht nicht erbracht werden, |
| endet die Haltung mit Ablauf des Monats, in welchem die Abmeldung des Hundes |
| vorgenommen wurde. |
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| Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht |
| mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. |
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| Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht |
| mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. |
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| Hundesteuermarke in Görlitz |
| Für jeden zur Besteuerung angemeldeten Hund einschließlich steuerbefreiter |
| Hundehaltung wird von der Stadt eine Hundesteuermarke ausgegeben. |
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| Es werden generell alle 3 Jahre neue Hundesteuermarken durch die Stadt ausgegeben. |
| Bis zur Ausgabe neuer Steuermarken behalten grundsätzlich die bisherigen Marken ihre |
| Gültigkeit. |
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| Bei Verlust der gültigen Steuermarke ist der Halter des Hundes verpflichtet, eine |
| Ersatzmarke zu erwerben. |
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| Hierfür werden Verwaltungskosten gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Görlitz |
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erhoben.
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| Verwaltungskosten werden auch festgesetzt, wenn zum Zeitpunkt des Umtausches |
| keine alte Hundesteuermarke vorgewiesen werden kann, da davon auszugehen ist, |
| dass die Hundemarke ebenfalls verlustig ging.
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| Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten |
Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen
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| lassen. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke |
| auf Verlangen vorzuzeigen. |
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| Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter |
| sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem |
| Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter |
| wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. |
| Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. |
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| Ist der generelle Umtausch der Steuermarken erforderlich, wird in geeigneter Form |
| (z. B. Amtsblatt oder Mitteilung auf Steuerbescheid) |
| den Hundehaltern der Umtauschtermin und Ort mitgeteilt. |
| Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Umtausch innerhalb der vorgegebenen |
| Frist vorzunehmen. |
| Unter Vorlage der alten Marke wird dem Steuerpflichtigen die neue Hundemarke |
| kostenlos ausgehändigt. |
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| Die Stadt kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. |
| Bei Durchführung dieser Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, |
| Haushaltungs- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen |
| Ausfüllung der ihnen von der Kämmerei/Sachgebiet Steuern übersandten |
| Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. |
| Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung des Hundehalters |
| zur An- und Abmeldung nicht berührt. |
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Entsprechendes gilt für mündliche Befragungen der zuständigen Behörde
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| bei Hundebestandsaufnahmen. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in Görlitz |
| Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue |
| Hundesteuermarke bei der Stadt Görlitz zu beantragen. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Görlitz Steueramt |
| Abt. Hundesteuer (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens |
| erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Görlitz |
| Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in Görlitz |
| Wer im Stadtgebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei |
| Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter |
| erreicht hat, der Stadt anzuzeigen. |
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| Als äußeres Zeichen der steuerlichen Anmeldung ist die gültige Hundesteuermarke |
| zu erwerben. |
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| Abmeldung der Hunde in Görlitz |
| Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen |
| und es ist die Hundesteuermarke abzugeben. |
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| Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 4 Abs. 3 bis zum |
| Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht. |
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Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist bei der Abmeldung nach Abs. 3 der Name
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und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
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| Bei der Abmeldung des Hundes ist die letzte gültige Hundesteuermarke dem |
| Kassen- und Steueramt der Stadt zurückzugeben. |
Dies gilt nicht für entlaufene Hunde.
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| Ummeldung der Hunde in Görlitz |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Görlitz |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.goerlitz.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Görlitz |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in Görlitz |
| Steuerfrei sind Tierschutzvereine, welche in den dazu unterhaltenen Tierheimen |
| ausschließlich Hunde aus dem Stadtgebiet aufnehmen bzw. vermitteln, die ansonsten |
| in der Stadt verwahrlosen bzw. nicht mehr gehalten werden können. |
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| Für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 sind die Verhältnisse bei |
| Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 4 Abs. 2 diejenigen bei Beginn der |
| Steuerpflicht maßgebend. |
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| Eine Steuerbefreiung wird nur auf Antrag und rückwirkend ab dem Ersten des Monats |
| gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. |
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| Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend |
| mit entsprechender Nachweisführung neu zu beantragen. |
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| Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung, so ist das der Stadt
innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
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| Hundesteuerfreiheit in Görlitz |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in Görlitz |
| Steuerbefreiung wird auf Antrag jeweils für ein Jahr gewährt für das Halten von |
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| 1. Blindenführhunden sowie Hunden, die ausschließlich zum Schutz und der Hilfe |
| blinder, tauber oder hilfebedürftiger Personen im Sinne des |
| Schwerbehindertenrechts dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines |
| amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden, |
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| 2. Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des |
| Katastrophenschutzes, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln |
| benötigt werden. |
| Hunde nach § 5 Abs. 1 d sind von einer Steuerbefreiung ausgenommen. |
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| 3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl (Hütehunde) und |
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| 4. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in Görlitz |
| Dazu wurden keine Angaben. |
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| Härtefallregeln in Görlitz |
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Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Görlitz |
| Hunde, die durch Vorlage des Übernahmevertrages nachweislich aus Tierheimen der |
| Stadt Görlitz stammen, sind für das erste Jahr der Haltung von der Hundesteuer |
| befreit. |
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| Wird der Hund im Laufe dieses Jahres wieder abgeschafft, ist der Gesamtbetrag zum
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| vollen Steuersatz nachträglich zu entrichten. Sofern der aus dem Tierheim stammende
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| Hund vor Ablauf des steuerbefreiten Jahres stirbt, wird keine Nachzahlung erhoben.
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| Hunde nach § 5 Abs. 1 d sind von dieser Regelung ausgenommen. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Görlitz, wenn |
| Die Steuerbefreiung wird versagt, wenn |
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| 1. die Hunde, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, nach Art und |
| iiiiiiGröße für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, |
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| 2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierschutzdeliktes (insbesondere |
| iiiiiiTierquälerei im Sinne der §§ 17 und 18 Tierschutzgesetz) rechtskräftig verurteilt |
| iiiiiibzw. bestraft wurde. |
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| Ordnungswidrigkeiten in Görlitz |
Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 SächsKAG handelt, wer
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| 1.als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
iiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
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| 2.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder nicht |
iiiiwahrheitsgemäß anmeldet,
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3.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
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4.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 die Hundesteuermarke nicht abgibt,
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| 5.als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 einen Hund außerhalb seiner |
| iiiiWohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige |
| iiiiSteuermarke umherlaufen lässt bzw. die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten |
iiiider Stadt nicht vorzeigt,
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| 6.als Hundehalter nach § 1 Abs. 2 und 3 sowie als Auskunftspflichtiger im Sinne des |
| iiiii§ 8 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. |
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| Bussgelder in Görlitz |
| Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu |
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10.000 EUR geahndet werden.
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Görlitz finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in Görlitz |
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| Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten. |
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| Hier dürfen gefährliche Hunde nicht hin in Görlitz: |
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| - auf Kinderspielplätze, |
| - auf gekennzeichnete Liegewiesen oder |
| - in Badeanstalten |
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| Dieses Gesetz gilt in Sachsen nicht für: |
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| - Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, |
| - des Strafvollzuges |
- Hunde des Bundesgrenzschutzes,
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- Hunde der Zollverwaltung,
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| - Hunde der Bundesbahn |
| - Hunde der Bundeswehr |
| - sowie für im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde. |
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| - für Hunde im Rettungsdienst |
| - für Hunde im Katastrophenschutz |
| - für Blindenhunde |
| - für Herdengebrauchshunde |
| - für Jagdhunde |
| soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von Görlitz |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in Görlitz |
| Hier müssen alle Hunde immer angeleint sein in Görlitz |
| Hunde müssen |
| - auf öffentlichen Straßen, |
| - in Fußgängerzonen, |
| - in Einkaufszentren |
| - und anderen innerörtlichen Bereichen, |
iiiiStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
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| - in der Allgemeinheit zugänglichen, |
| - umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen |
| - einschließlich Kinderspielplätzen |
| - mit Ausnahme besonders ausgewiesener Plätze bei öffentlichen Versammlungen, |
| - in Aufzügen, |
| - auf Volksfesten |
- und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
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| - in öffentlichen Gebäuden, |
| - Schulen und Kindergärten. |
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| Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht. |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Sachsen |
| Gefährliche Hunde |
| sind außerhalb entsprechend sicher |
| - umfriedeter Grundstücke sowie in |
| - Treppenhäusern und auf |
| - Zuwegen von Mehrfamilienhäusern |
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| an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. |
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| Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen |
| oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine |
zu führen.
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| In Naturschutzgebieten müssen grundsätzlich alle Hunde an die Leine genommen werden. |
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Bodenbrütende Vögel, Niederwild aber auch gefährdete Biotope werden durch frei laufende
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| Hunde stark beeinträchtigt |
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| Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in |
| sofort zu entfernen. |
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| Zuständiges Amt in Görlitz |
| Amt für öffentliche Ordnung |
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| Adresse |
| Hugo-Keller-Straße 14 |
| 02826 Görlitz |
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| Telefon |
| 03581 67-1532 |
| Telefon |
| 03581 67-1435 |
| Fax |
| 03581 67-1534 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt Görlitz |
| Dienstag 9 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag 9 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag 9 - 12.00 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz von Sachsen finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Goerlitz ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder |
| im Einzelfall festgestellt wird. |
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| Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium |
| für Soziales durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
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| Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere |
| Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte |
| Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen |
| ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. * |
| * § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) |
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| Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, |
| 1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, |
| 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder |
| 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt |
| haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. |
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| Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier |
| geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. |
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| Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige |
| Kreispolizeibehörde. |
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| Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im |
| Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und |
| Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. |
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| Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden |
Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
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1. American Staffordshire Terrier,
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2. Bullterrier und
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3. Pitbull Terrier.
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Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
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| Die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes kann im Einzelfall widerlegt werden. |
| Die Entscheidung trifft die zuständige Kreispolizeibehörde auf Antrag des Halters des |
| Hundes. |
| Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des |
Hundes beizufügen.
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| Als behördlich anerkannt gilt ein Gutachten, wenn es inhaltlich den Rahmenbedingungen |
| einer standardisierten Wesensanalyse, die durch Verwaltungsvorschrift des |
| Staatsministeriums des Innern näher bestimmt wird, entspricht und durch einen |
öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen im Sinne von § 2 gefertigt wurde.
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Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist.
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| Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter des Hundes innerhalb eines Jahres |
nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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