Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Hansestadt Greifswald |
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| Hundesteueramt in der Hansestadt Greifswald |
| Amt für Wirtschaft und Finanzen |
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| Adresse |
| Am Gorzberg |
Haus 14
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17461 Greifswald
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Hansestadt Greifswald |
| Telefon |
03834/52 31 30
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| Telefon |
| 03834/ 52 31 67 |
| Fax |
| 03834/52 31 32 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Hansestadt Greifswald |
| Montag geschlossen |
| Dienstag - Freitag 9 - 12 Uhr |
| Dienstag auch 14 - 18 Uhr |
| Donnerstag auch 14 - 16 Uhr |
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| Die An- und Abmeldung Ihres Hundes können Sie im Sachgebiet Steuern, |
| Am Gorzberg Haus 14/ Zimmer 201 (Tel.: 03834/ 52 31 67) oder |
| an der Infothek des Rathauses vornehmen. |
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| Höhe der Hundesteuer in der Hansestadt Greifswald |
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr, wenn von einem Hundehalter oder mehreren
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Personen gemeinsam ein Hund oder Hunde gehalten werden:
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ab dem 01.01.2005:
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| für den 1. Hund 72,00 Euro, im Jahr |
| für den 2. Hund 114,00 Euro, im Jahr |
| für jeden weiteren Hund 156,00 Euro, im Jahr |
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| Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der Anrechnung der |
| Hundeanzahl nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als |
| erste Hunde. |
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| Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die |
| Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Hansestadt Greifswald |
| Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des |
| Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. |
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| Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides |
| für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. mit |
| einem Viertel des Jahresbetrages fällig. |
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| Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. |
| Der Festsetzungsbescheid kann festlegen, daß rückwirkende Beträge nach Satz 1 auf |
zukünftige Raten aufgeteilt werden.
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| Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen |
| der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben. |
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| Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund in einen |
| Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des |
| Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird. |
| In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des |
Monates, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird.
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft |
| wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht. |
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| Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Zuzug |
| erfolgt. Abs. 2 bleibt unberührt. |
| Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis |
| zur Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden Steuer |
| angerechnet. |
| Dieses gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines |
| abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen |
neuen Hund erwirbt.
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| Hundesteuermarke in der Hansestadt Greifswald |
| Nach der Anmeldung wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke ausgegeben. |
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| Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten |
| Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. |
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf |
| Verlangen vorzuzeigen. |
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| Steuermarken sind jeweils für drei Jahre gültig. |
| Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehaltern neue Steuermarken übersandt. |
| Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen |
| oder vorzuzeigen. |
| Andere Gegenstände,die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt |
| werden. |
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| Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, |
| den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder |
| Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen |
| (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 93 AO). |
Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
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Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
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Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der
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| ihnen von der Hansestadt Greifswald übersandten Nachweisungen innerhalb der |
| vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 93 AO). |
| Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung |
nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Hansestadt Greifswald |
| Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue |
Steuermarke gegen eine Verwaltungskosten ausgehändigt.
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Greifswald |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Hansestadt Greifswald |
| Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald |
| Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der |
| Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin |
| zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt |
| geworden ist, bei der Hansestadt Greifswald anzumelden. |
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| In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen |
| nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in |
| den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug |
folgenden Monats erfolgen.
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| Abmeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald |
| Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er |
| - ihn veräußert |
| - oder sonst abgeschafft hat, |
| - nachdem der Hund abhanden gekommen |
| - oder eingegangen ist |
| - oder nachdem der Halter aus der Hansestadt Greifswald weggezogen ist, |
| bei der Hansestadt Greifswald abzumelden. |
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| Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die |
| Hansestadt Greifswald zurückzugeben. |
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| Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name |
| und die Anschrift dieser Person anzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.greifswald.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Hansestadt Greifswald |
| Der Antrag auf Steuerermäßigung oder -befreiung ist vor Beginn des Monates, in dem |
| die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Hansestadt Greifswald zu |
| stellen. |
| Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem der Antrag |
| eingeht, auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben, wenn die Voraussetzungen |
für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
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| In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen |
Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
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Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
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| 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, |
| 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist, |
| 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende |
| iiiiiiUnterkunftsräume vorhanden sind, |
| 4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 5 Nr. 7 ordnungsgemäß Bücher über den |
| iiiiiiBestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen |
| iiiiiivorgelegt werden. |
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dieses |
| innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Hansestadt Greifswald schriftlich |
| anzuzeigen. |
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| Hundesteuerfreiheit in der Hansestadt Greifswald |
| Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das |
| Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich |
in der Bundesrepublik versteuern.
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| Hundesteuerbefreiung in der Hansestadt Greifswald |
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
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1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren
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iiiiiiUnterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
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2. Gebrauchshunden, die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden in der
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iiiiiierforderlichen Anzahl;
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3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
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| 4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder |
iiiiiiZivilschutzeinheiten gehalten werden;
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| 5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen |
iiiiiiZwecken gehalten werden;
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| 6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend |
| iiiiiiuntergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; |
7. Blindenbegleithunden;
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| 8. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen |
| iiiiiiunentbehrlich sind. |
| iiiiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit |
iiiiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
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| Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 und 8 ist alle zwei Jahre unter |
Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Hansestadt Greifswald |
| Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 |
zu ermäßigen für das Halten von:
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| 1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem |
| iiiiiinächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen; |
| 2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von |
iiiiiiberufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
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| 3. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre |
iiiiiiBerufsarbeit benötigt werden;
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| 4. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet |
| iiiiiiwerden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. |
| iiiiiiDas mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein. |
5. Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden.
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| 6. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlicht |
iiiiiiverwendet werden.
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7. Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe der zuständigen
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| iiiiiiBehörde angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten |
| iiiiiiund zweiten Hund zu versteuern. |
| iiiiiiFür weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer |
| iiiiiientrichtet zu werden. |
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| Härtefallregeln in der Hansestadt Greifswald |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Hansestadt Greifswald |
| Auf Antrag wird eine einmalige Steuerbefreiung gewährt für die ersten 6 Monate der |
| Haltung eines sogenannten Fundhundes, der von der Hansestadt Greifswald in ein |
| Tierheim oder ähnliche Einrichtung eingewiesen wurde und ins Stadtgebiet der Hansestadt |
Greifswald vermittelt wird.
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Hansestadt Greifswald, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Hansestadt Greifswald |
| Hundesteuersatzung |
Ordnungswidrig im Sinne § 17 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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| 1. als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine |
iiiiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
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2. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
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3. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
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4. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines
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| iiiiiiumfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen |
| iiiiiilässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder |
iiiiiidem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
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5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als
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iiiiiiHundehalter entgegen § 9 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
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| 6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen |
| iiiiii§ 9 Abs. 5 die von der Hansestadt Greifswald übersandten Nachweisungen nicht |
iiiiiiwahrheitsgemäß ausfüllt.
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| Die Hundesteuersatzung von der Hansestadt Greifswald finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Hansestadt Greifswald |
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| Hier dürfen Hunde nicht hin in der Hansestadt Greifswald |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - an Badestellen |
| - auf Liegewiesen |
| - in das Strandbad Eldena in der Zeit vom 15. April bis 15. September |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für |
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| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
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| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
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Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
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| Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten |
| und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen |
| Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die |
| Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Hansestadt Greifswald |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Hansestadt Greifswald |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Hansestadt |
| Greifswald umherlaufen. |
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Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
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Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
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| Leinenpflicht in der Hansestadt Greifswald |
| - Außerhalb des befriedeten Besitztums sind läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet |
| iiiivon Greifswald an die Leine zu nehmen. |
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| Hier müssen alle Hunde auch an die Leine in der Hansestadt Greifswald |
| Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums gilt Leinenzwang |
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| für alle Hunde im Gebiet das von folgenden Grenzen umschlossen wird: |
| - Bahnstrecke Stralsund |
| - Anklam von der Brücke über den Fluss Ryck bis zur Unterführung Schönwalder |
| iiiiLandstraße, |
| - von da an Schönwalder Landstraße weiterführend Koitenhäger Landstaße bis zur |
| iiiiUnterführung Pappelallee, |
| - von da an Pappelallee bis zur Hainstraße, |
| - von da an über den Kurzen Weg bis zum Bierbach, |
| iiiiBierbach bis zum Strandbad Eldena, |
| - von da an die Uferlinie bis zum Klärwerk Ladebow, |
| - von da an Thomas-Münzer-Straße weiterführend Kegelkamp bis zum Fluss Ryck, |
| iiiiRyck bis zur Eisenbahnbrücke der Bahnstrecke Stralsund-Anklam, |
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| Leinenzwang besteht auch hier für alle Hunde in der Hansestadt Greifswald |
| - auf Geh- und Radwegen |
| - auf den Zuwegen |
| - in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Tiergärten |
| Fußgängerzonen |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Verkaufsstätten |
| Märkten |
| Umzügen |
| Volksfesten |
| und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
Hundekategorie, nicht möglich !
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| Diese Verordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern nicht für |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
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| Sie gilt auch nicht für |
| - Blindenführhunde |
| - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen |
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Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
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| Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern |
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| Gefährliche Hunde |
| Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche |
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| Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann. |
| Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten |
| Besitztums Leinenzwang. |
| Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene |
| Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. |
| Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. |
| Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen |
| befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. |
| Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den |
| Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. |
| Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des |
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
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| Zuständiges Amt in der Hansestadt Greifswald |
| Amt für öffentliche Ordnung der Hansestadt Greifswald |
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| Adresse |
| Spiegelsdorfer Wende |
| Haus 1 |
| 17491 Greifswald |
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| Telefon |
| 03834/524101 |
| Fax |
| 03834/524103 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Hansestadt Greifswald |
| Montag geschlossen |
| Dienstag - Freitag 9 - 12 Uhr |
| Dienstag auch 14 - 18 Uhr |
| Donnerstag auch 14 - 16 Uhr |
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| Das Landeshundegesetz von der Hansestadt Greifswald finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Hansestadt Greifswald ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
|
| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Als gefährlich gelten Hunde, |
| - bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über |
| iiiidas natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder |
| iiiieiner anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden |
| iiiiEigenschaft auszugehen ist, |
| - die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen |
| iiiioder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige |
| iiiiHunde), |
| - die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert |
| iiiiworden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen |
| iiiihaben. |
| Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. |
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
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Bei Hunden der Rassen und Gruppen
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| 1.American Pitbull Terrier, |
| 2.American Staffordshire Terrier, |
| 3.Staffordshire Bull Terrier, |
| 4.Bull Terrier, |
| sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird |
| vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. |
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| Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine |
| Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, |
| dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, |
| Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen |
| oder Tieren aufweist. |
| Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen |
| gezüchteten Hunde. |
| Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche |
| Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. |
| Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung |
| der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre |
| Gültigkeit. |
| Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten |
| Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf |
| Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
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| Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen |
| Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem |
| implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, |
| versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes |
| eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist |
| auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. |
| Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die |
| Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde |
| darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf |
dem linken Hinterlauf anordnen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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