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Hansestadt Greifswald, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der Hansestadt Greifswald
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Hansestadt Greifswald



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Hansestadt Greifswald

Hundesteueramt in der Hansestadt Greifswald
Amt für Wirtschaft und Finanzen

Adresse
Am Gorzberg
Haus 14
17461 Greifswald

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Hansestadt Greifswald
Telefon
03834/52 31 30
Telefon
03834/ 52 31 67
Fax
03834/52 31 32

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Hansestadt Greifswald
Montag geschlossen
Dienstag - Freitag 9 - 12 Uhr
Dienstag auch 14 - 18 Uhr
Donnerstag auch 14 - 16 Uhr

Die An- und Abmeldung Ihres Hundes können Sie im Sachgebiet Steuern,
Am Gorzberg Haus 14/ Zimmer 201 (Tel.: 03834/ 52 31 67) oder
an der Infothek des Rathauses vornehmen.

Höhe der Hundesteuer in der Hansestadt Greifswald
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr, wenn von einem Hundehalter oder mehreren
Personen gemeinsam ein Hund oder Hunde gehalten werden:
ab dem 01.01.2005:

für den 1. Hund 72,00 Euro, im Jahr
für den 2. Hund 114,00 Euro, im Jahr
für jeden weiteren Hund 156,00 Euro, im Jahr

Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4), werden bei der Anrechnung der
Hundeanzahl nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als
erste Hunde.

Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die
Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Hansestadt Greifswald
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides
für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. mit
einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Der Festsetzungsbescheid kann festlegen, daß rückwirkende Beträge nach Satz 1 auf
zukünftige Raten aufgeteilt werden.

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr; in den Fällen
der Absätze 2 bis 4 wird die Steuer anteilig erhoben.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund in einen
Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des
Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.
In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des
Monates, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft
wird, abhanden kommt, eingeht oder der Halter wegzieht.

Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Kalendermonats, in dem der Zuzug
erfolgt. Abs. 2 bleibt unberührt.
Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis
zur Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden Steuer
angerechnet.
Dieses gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder an Stelle eines
abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen
neuen Hund erwirbt.


Hundesteuermarke in der Hansestadt Greifswald
Nach der Anmeldung wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke ausgegeben.

Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.

Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf
Verlangen vorzuzeigen.

Steuermarken sind jeweils für drei Jahre gültig.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden den Hundehaltern neue Steuermarken übersandt.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen
oder vorzuzeigen.
Andere Gegenstände,die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt
werden.

Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet,
den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder
Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen
(§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 93 AO).
Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der
ihnen von der Hansestadt Greifswald übersandten Nachweisungen innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 93 AO).
Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung
nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

Ersatz Hundesteuermarke in der Hansestadt Greifswald
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen eine Verwaltungskosten ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Greifswald
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Hansestadt Greifswald
Leider sind darüber keine Angaben gefunden worden.
Anmeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin
zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt
geworden ist, bei der Hansestadt Greifswald anzumelden.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in
den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug
folgenden Monats erfolgen.


Abmeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er
- ihn veräußert
- oder sonst abgeschafft hat,
- nachdem der Hund abhanden gekommen
- oder eingegangen ist
- oder nachdem der Halter aus der Hansestadt Greifswald weggezogen ist,
bei der Hansestadt Greifswald abzumelden.

Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die
Hansestadt Greifswald zurückzugeben.

Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name
und die Anschrift dieser Person anzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.greifswald.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Hansestadt Greifswald

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Hansestadt Greifswald
Der Antrag auf Steuerermäßigung oder -befreiung ist vor Beginn des Monates, in dem
die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Hansestadt Greifswald zu
stellen.
Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem der Antrag
eingeht, auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben, wenn die Voraussetzungen
für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen
Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
iiiiiiUnterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 5 Nr. 7 ordnungsgemäß Bücher über den
iiiiiiBestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen
iiiiiivorgelegt werden.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dieses
innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Hansestadt Greifswald schriftlich
anzuzeigen.


Hundesteuerfreiheit in der Hansestadt Greifswald
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich
in der Bundesrepublik versteuern.


Hundesteuerbefreiung in der Hansestadt Greifswald
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:

1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren
iiiiiiUnterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
2. Gebrauchshunden, die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden in der
iiiiiierforderlichen Anzahl;
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder
iiiiiiZivilschutzeinheiten gehalten werden;
5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen
iiiiiiZwecken gehalten werden;
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend
iiiiiiuntergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
7. Blindenbegleithunden;
8. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen
iiiiiiunentbehrlich sind.
iiiiiiSonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
iiiiiiden Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 und 8 ist alle zwei Jahre unter
Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Hansestadt Greifswald
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 3
zu ermäßigen für das Halten von:
1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem
iiiiiinächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;
2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
iiiiiiberufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
3. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern für ihre
iiiiiiBerufsarbeit benötigt werden;
4. Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet
iiiiiiwerden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben.
iiiiiiDas mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
5. Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden.
6. Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlicht
iiiiiiverwendet werden.
7. Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe der zuständigen
iiiiiiBehörde angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten
iiiiiiund zweiten Hund zu versteuern.
iiiiiiFür weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer
iiiiiientrichtet zu werden.


Härtefallregeln in der Hansestadt Greifswald
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Hansestadt Greifswald
Auf Antrag wird eine einmalige Steuerbefreiung gewährt für die ersten 6 Monate der
Haltung eines sogenannten Fundhundes, der von der Hansestadt Greifswald in ein
Tierheim oder ähnliche Einrichtung eingewiesen wurde und ins Stadtgebiet der Hansestadt
Greifswald vermittelt wird.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Hansestadt Greifswald, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in der Hansestadt Greifswald
Hundesteuersatzung
Ordnungswidrig im Sinne § 17 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
iiiiiiSteuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines
iiiiiiumfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen
iiiiiilässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder
iiiiiidem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als
iiiiiiHundehalter entgegen § 9 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen
iiiiii§ 9 Abs. 5 die von der Hansestadt Greifswald übersandten Nachweisungen nicht
iiiiiiwahrheitsgemäß ausfüllt.


Die Hundesteuersatzung von der Hansestadt Greifswald finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Hansestadt Greifswald

Hier dürfen Hunde nicht hin in der Hansestadt Greifswald
- auf Kinderspielplätzen
- an Badestellen
- auf Liegewiesen
- in das Strandbad Eldena in der Zeit vom 15. April bis 15. September

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Diese Verordnung gilt in Mecklenburg- Vorpommern nicht für
- Diensthunde von Behörden
- Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

Sie gilt auch nicht für
- Blindenführhunde
- Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen

Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten
und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die
Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Hansestadt Greifswald
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Hansestadt Greifswald
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Hansestadt
Greifswald umherlaufen.

Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.

Leinenpflicht in der Hansestadt Greifswald
- Außerhalb des befriedeten Besitztums sind läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet
iiiivon Greifswald an die Leine zu nehmen.

Hier müssen alle Hunde auch an die Leine in der Hansestadt Greifswald
Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums gilt Leinenzwang

für alle Hunde im Gebiet das von folgenden Grenzen umschlossen wird:
- Bahnstrecke Stralsund
- Anklam von der Brücke über den Fluss Ryck bis zur Unterführung Schönwalder
iiiiLandstraße,
- von da an Schönwalder Landstraße weiterführend Koitenhäger Landstaße bis zur
iiiiUnterführung Pappelallee,
- von da an Pappelallee bis zur Hainstraße,
- von da an über den Kurzen Weg bis zum Bierbach,
iiiiBierbach bis zum Strandbad Eldena,
- von da an die Uferlinie bis zum Klärwerk Ladebow,
- von da an Thomas-Münzer-Straße weiterführend Kegelkamp bis zum Fluss Ryck,
iiiiRyck bis zur Eisenbahnbrücke der Bahnstrecke Stralsund-Anklam,

Leinenzwang besteht auch hier für alle Hunde in der Hansestadt Greifswald
- auf Geh- und Radwegen
- auf den Zuwegen
- in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Tiergärten
Fußgängerzonen
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Verkaufsstätten
Märkten
Umzügen
Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !

Diese Verordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern nicht für
- Diensthunde von Behörden
- Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

Sie gilt auch nicht für
- Blindenführhunde
- Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen

Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.

Keine Anleinpflicht besteht in den städtisch ausgewiesenen Hundefreilaufflächen, wenn
es diese gibt.


Leinenzwang für gefährliche Hunde in Mecklenburg-Vorpommern

Gefährliche Hunde
Generell besteht in Mecklenburg-Vorpommern Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche
Hunde, welcher bei positivem Wesenstest aufgehoben werden kann.
Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten
Besitztums Leinenzwang.
Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene
Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten.
Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen.
Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen
befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den
Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern.
Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des
Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.

Zuständiges Amt in der Hansestadt Greifswald
Amt für öffentliche Ordnung der Hansestadt Greifswald

Adresse
Spiegelsdorfer Wende
Haus 1
17491 Greifswald

Telefon
03834/524101
Fax
03834/524103

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Hansestadt Greifswald
Montag geschlossen
Dienstag - Freitag 9 - 12 Uhr
Dienstag auch 14 - 18 Uhr
Donnerstag auch 14 - 16 Uhr


Das Landeshundegesetz von der Hansestadt Greifswald finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Hansestadt Greifswald ist zuständig für:
gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Als gefährlich gelten Hunde,
- bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über
iiiidas natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
iiiieiner anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden
iiiiEigenschaft auszugehen ist,
- die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen
iiiioder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige
iiiiHunde),
- die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert
iiiiworden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen
iiiihaben.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde
das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.

Bei Hunden der Rassen und Gruppen
1.American Pitbull Terrier,
2.American Staffordshire Terrier,
3.Staffordshire Bull Terrier,
4.Bull Terrier,
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird
vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt.

Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine
Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen,
dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen
oder Tieren aufweist.
Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen
gezüchteten Hunde.
Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche
Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus.
Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung
der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre
Gültigkeit.
Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten
Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.

Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen
Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem
implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip,
versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes
eine unveränderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist
auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist.
Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die
Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde
darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf
dem linken Hinterlauf anordnen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Greifswald z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in der Hansestadt Greifswald
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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Sollten Sie auf unseren Seiten eine Fehlinformation entdecken oder weitere Informationen zum Thema Ämter, Amtliches haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, dankbar.

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