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Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498) verordnet der Bürgermeister mit Genehmigung des Landrates vom 21.07.1997:
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§ 1 Führen von Hunden, Leinenzwang
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(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
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(2) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen
zu lassen.
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(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Hundehalters tragen, sofern nicht das Tragen einer Steuermarke vorgeschrieben ist.
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(4) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften und Einkaufszentren mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen.
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§ 2 Gefährliche Hunde
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Als gefährlich gelten Hunde, die
1. sich als bissig erwiesen haben,
2. zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen,
3. in gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
4. zu besonders aggressivem Verhalten gezüchtet oder abgerichtet worden sind oder zu
diesem Verhalten neigen und wegen ihrer körperlichen Beschaffenheit schwere Verletzungen verursachen können.
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§ 3 Halten und Führen gefährlicher Hunde
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(1) Gefährliche Hunde sind in sicherem Gewahrsam zu halten.
(2) Für gefährliche Hunde besteht über die Festlegungen des § 1 Abs. 4 hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein.
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(3) Wer einen bissigen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, hat diesem einen
Maulkorb anzulegen.
(4) Personen, die gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führen, müssen
dazu körperlich und geistig in der Lage sein. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere
gefährliche Hunde führen.
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§ 4 Mitnahmeverbot
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Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze
2. auf Liegeweisen, die als solche gekennzeichnet und
3. in Badeanstalten
mitgenommen werden.
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§ 5 Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde
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(1) Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben
und Gesundheit von Mensch oder Tier besteht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Hund von einer Person gehalten wird, die gemäß Absatz 2 nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.
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(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen in der
Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
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2. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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§ 6 Ausnahmen
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(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und Such- und Rettungshunde, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2) § 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten und Jagdhunde bei ihrer jagdlichen
Verwendung.
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(3) Die Regelung des § 6 gilt nicht für Blindenhunde.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 4 Satz 1 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist.
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1. entgegen § 1 Hunde führt oder als Besitzer eines Hundes duldet, dass dieser sich ohne Halsband außerhalb befriedeten Besitztums aufhält
2. entgegen § 3 Hunde hält oder führt oder
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3. entgegen § 4 Hunde mitnimmt oder als Verantwortlicher duldet, dass entgegen § 5
Hunde mitgenommen werden, ohne im Besitz der nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein.
4. trotz behördlicher Untersagungsverfügung gemäß § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 hält.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese
Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
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§ 8 In-Kraft-Treten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Güstrow, 08. Juli 1997 gez. Höpner
Bürgermeister der Stadt Güstrow
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