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Info zu Hunden in der Stadt Halle/Saale, Hundesteuer, Höhe, Kampfhundesteuer, Hundesteuermarke



Wichtige Informationen zur Hundesteuer von der
Stadt Halle/Saale

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus der
Stadt Halle/Saale



Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in der Stadt Halle/Saale

Hundesteueramt in der Stadt Halle/Saale

Team Allgemeine Steuern

Adresse
Schimmelstrasse 7
06108 Halle /Saale

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Halle/Saale
Telefon
0345 221-4422
Fax
0345 221-4437

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Halle/Saale
Montag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag 13:00 bis 15:00 Uhr
Mittwoch und Freitag geschlossen


Höhe der Hundesteuer in der Stadt Halle/Saale
Die Steuer beträgt jährlich:

- für den ersten Hund 100,00 Euro, im Jahr
- für den zweiten Hund und jeden weiteren 180,00 Euro, im Jahr

Gefährliche Hunde
- für jeden gefährlichen Hund 720,00 Euro, im Jahr

Außer Betracht bleibt bei der Steuerfestsetzung die Anzahl der nach § 4 steuerbefreiten
Hunde.

Hunde, für die die Steuer ermäßigt gewährt wird, werden mitgezählt.

Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung,
Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von
Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Gefährliche Hunde
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere:
- Bullterrier
- Pit-Bullterrier
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogue de Bordeaux
- Mastin Espanol
- Dogo Argentino
- Bandog
- Staffordshire Bullterrier
- Römischer Kampfhund
- Chinesischer Kampfhund
- Tosa Inu
- American Staffordshire Terrier
- Bullmastiff
- Mastiff
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den im
Abs. 4 erfassten Hunderassen.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Halle/Saale
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im
Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

Jeder Steuerpflichtige erhält mit Beginn der Steuerpflicht einen Steuerbescheid, der bis
zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid erteilt wird, oder bis zum Ende der
Steuerpflicht gilt.

Die Steuer wird fällig zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines
jeden Kalenderjahres.

Beginnt die Steuerpflicht und entsteht die Steuerschuld erst im Laufe eines Kalenderjahres,
wird die Steuer für den Rest dieses Kalenderjahres einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.

Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate
alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und
beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats.

Wird ein Hund im Stadtgebiet erst nach dem Beginn eines Steuerjahres durch Zuzug
gehalten, so beginnt die Steuerpflicht und entsteht die Steuerschuld mit Beginn des
nächsten Monats.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.


Hundesteuermarke in der Stadt Halle/Saale
Für jeden im Stadtgebiet gehaltenen Hund wird von der Stadtverwaltung eine
Hundesteuermarke ausgegeben.

Die Steuermarken werden den Hundehaltern bei Anmeldung der Hundehaltung oder
durch Beifügen zum Steuerbescheid kostenlos ausgehändigt.

Bei der Abmeldung der Hundehaltung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.

Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der Hundemarke umherlaufen lassen.

Die Hundesteuermarken gelten für fünf Jahre.
Ihre Gültigkeit kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) für
beendet erklärt und die Ausgabe neuer Steuermarken bekanntgemacht werden.

Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke zusammen mit der Anzeige über die
Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an das Steueramt zurückzugeben.

Für eine in Verlust geratene Hundemarke wird dem Hundehalter eine Ersatzmarke
ausgehändigt, hierfür erhebt die Stadt eine Gebühr nach Maßgabe der Satzung über die
Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
vom 23. November 2005.

Bei Ausgabe der Ersatzmarke hat der Hundehalter unterschriftlich zu bestätigen, dass er
darüber belehrt worden ist, dass die missbräuchliche Verwendung von Hundesteuermarken
eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ferner muss sich der Hundehalter verpflichten, im Falle des Auffindens der in Verlust
geratenen Steuermarke die Ersatzmarke unverzüglich an das Ressort Steuern
zurückzugeben.

Zur Feststellung einer Hundehaltung kann sich die Stadt eines Steueraußendienstes
bedienen.
Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Stadt die gültige Hundesteuermarke
auf Verlangen vorzuzeigen.

Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Halle/Saale
Für eine in Verlust geratene Hundemarke wird dem Hundehalter eine Ersatzmarke
ausgehändigt, hierfür erhebt die Stadt eine Gebühr nach Maßgabe der Satzung über die
Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
vom 23. November 2005.

Bei Ausgabe der Ersatzmarke hat der Hundehalter unterschriftlich zu bestätigen, dass er
darüber belehrt worden ist, dass die missbräuchliche Verwendung von Hundesteuermarken
eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ferner muss sich der Hundehalter verpflichten, im Falle des Auffindens der in Verlust
geratenen Steuermarke die Ersatzmarke unverzüglich an das Ressort Steuern
zurückzugeben.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Team Allgemeine Steuern in Halle/Saale
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Halle/Saale
Die Gebühr fürdie Ersatz Hundesteuermarke beträgt in der Stadt Halle/Saale z. Zt. 2 Euro.
Anmeldung der Hunde in der Stadt Halle/Saale
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der
Stadt anzumelden.
Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob man der Hundesteuerpflicht unterliegt.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als
steuerpflichtig.

Für jeden im Stadtgebiet gehaltenen Hund wird von der Stadtverwaltung eine
Hundesteuermarke ausgegeben.

Die Steuermarken werden den Hundehaltern bei Anmeldung der Hundehaltung oder
durch Beifügen zum Steuerbescheid kostenlos ausgehändigt.


Abmeldung der Hunde in der Stadt Halle/Saale
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb 14 Tagen nach Beendigung
der Hundehaltung abzumelden.

Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse des
Erwerbers anzugeben.

Bei der Abmeldung der Hundehaltung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.

Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke zusammen mit der Anzeige über die
Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an das Steueramt zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in der Stadt Halle/Saale
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich
schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Halle
finden Sie zum down loaden im Internet auf
www.halle.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Halle/Saale

Zur Anmeldung
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Halle/Saale
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck tatsächlich verwendet und
iiiiiihinlänglich geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende
iiiiiiUnterkunftsräume vorhanden sind.

Der Antrag auf Steuerbefreiung und Steuervergünstigung ist spätestens vier Wochen vor
Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei
der Stadt zu stellen.

Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden
Monat auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben, wenn die Voraussetzung für
die beantragte Steuervergünstigung vorliegt.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat
der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt
worden ist.


Hundesteuerfreiheit in der Stadt Halle/Saale
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.


Hundesteuerbefreiung in der Stadt Halle/Saale
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich
in der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz
und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind.

Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig
gemacht werden.

Für Rettungshunde, die in einer von der Kommune anerkannten Rettungshundestaffel tätig
sind, wird auf Antrag eine 50-prozentige Ermäßigung gewährt.

Bei Übernahme eines oder mehrerer Hunde aus dem Tierheim der Stadt Halle (Saale)
erhält der Halter für jeden dieser Hunde eine Steuerbefreiung von einem Jahr.
Dies gilt nicht für Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 bis 5.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in der Stadt Halle/Saale
Die Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte ermäßigt werden für das
Halten von einem mehr als ein Jahr alten Hund, der zur Bewachung eines Anwesens,
welches von den nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m Fußweg
entfernt liegt, erforderlich ist.
Dies gilt nicht für Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 bis 5.

Über die Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Härtefallregeln in der Stadt Halle/Saale
Die Stadt kann die Steuer, die für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, ganz oder
teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den
Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt die für einen
bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen.

Das Vorliegen einer erheblichen Härte oder von Unbilligkeit ist bei der Antragstellung
durch Offenlegen der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.


Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Halle/Saale
Bei Übernahme eines oder mehrerer Hunde aus dem Tierheim der Stadt Halle (Saale)
erhält der Halter für jeden dieser Hunde eine Steuerbefreiung von einem Jahr.
Dies gilt nicht für Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 bis 5.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Halle/Saale, wenn
Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden.


Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Halle/Saale
Zuwiderhandlungen gegen diese Hundesteuersatzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16
Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der jeweils
geltenden Fassung und werden als diese geahndet.


Bussgelder in der Stadt Halle/Saale
Zuwiderhandlungen gegen diese Hundesteuersatzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16
Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der jeweils
geltenden Fassung und werden als diese geahndet.


Die Hundesteuersatzung von der Stadt Halle/Saale finden Sie ....hier


Mitführverbot von Hunden in der Stadt Halle/Saale
Hier dürfen Hunde nicht hin in Sachsen-Anhalt
- auf Kinderspielplätzen
- Spielwiesen
- auf Liegewiesen
- in die Zieranlagen
- in öffentlich zugänglichen Brunnen
- ähnlichen öffentlichen Wasserbecken
- Badestrände

Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet
werden.

Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen
zum Beispiel:
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.


Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Halle/Saale
In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.

Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch
nicht.

Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.


Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Halle/Saale
Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet Halle/Saale
umherlaufen.

Ist eine Fläche unbebaut und liegt diese außerhalb einer geschlossenen Bebauung, z. B.
- auf Feldern
dürfen die Hunde unter Aufsicht des Hundehalters/ der Hundehalterin frei laufen.

In der Zeit vom 1.3. bis zum 15.7.sind die Hunde dort auch anzuleinen.


In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten
Leine zu führen:
auf öffentlichen Straßen,
Radwege
Gehwege
Wegen und Plätzen,
in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
bei öffentlichen Versammlungen,
Naturschutzgebiete
Fußgängerzonen oder Teilen davon
Überführungen
Durchgängen und Unterführungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln
auf Brücken
Durchfahrten
Treppen
Rampen
Gaststätten
Aufzügen
Märkten
Messen
Volksfesten


Hier muss der Hund in der Stadt Halle/Saale an der kurzen Leine geführt werden.
Die Leine darf eine Länge von einem Meter nicht überschreiten.

- in größeren Menschenansammlungen
- bei Veranstaltungen
- in Kaufhäusern
- sonstigen Einkaufszentren
- in Fußgängerzonen
- auf den Wegen von öffentlichen Grünanlagen

Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen
zum Beispiel:
- Diensthunde von Behörden
- Blindenführ- und Behindertenbegleithunde
- Hunde der Rettungsdienste
- Hunde des Katastrophenschutzes
- Jagd- und Herdengebrauchshunde
iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine
iiiiiAnwendung.

Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche
Hundekategorie, nicht möglich !


Zuständiges Amt in der Stadt Halle/Saale

Ordnungsamt

Adresse
Am Stadion 5
06122 Halle (Saale)

Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Halle/Saale

Anlaufstelle Hundegesetz 1.3.2009 Sachsen Anhalt
Telefon
0345/ 221 1202

Kummertelefon/ allgemein
0345/ 221-1229
Fax
0345/ 221-1204

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Halle/Saale
Montag 9.00 - 13.00 Uhr
Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag 8.00 - 12.00 Uhr


Das Hundegesetz von der Stadt Halle/Saale finden Sie.... hier

Das Ordnungsamt der Stadt Halle/Saale ist zuständig für:
Befreiung von der Maulkorbpflicht
Kampfhunde
usw.

Was sind gefährliche Hunde? - Definition
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen.

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

- Pitbull-Terrier
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Kangal
- Kaukasischer Owtscharka
- Mastiff
- Mastino Napoletano
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu
iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
iiiiiioder reißen.


Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier





Hier finden Sie Infos zu Stadt Halle/Saale z.B. zu den unten stehenden Stichworten und vieles mehr auf Hunde in der Stadt Halle/Saale
Kampfhunde, Gebühren, Bussgeld, Bußgelder,
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Kassenamt, Steueramt, Bürgeramt.

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