Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Stadt Halle/Saale |
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| Hundesteueramt in der Stadt Halle/Saale |
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| Team Allgemeine Steuern |
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| Adresse |
| Schimmelstrasse 7 |
| 06108 Halle /Saale |
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Halle/Saale |
| Telefon |
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| Fax |
| 0345 221-4437 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Halle/Saale |
| Montag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr |
| Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr |
| Donnerstag 13:00 bis 15:00 Uhr |
| Mittwoch und Freitag geschlossen |
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| Höhe der Hundesteuer in der Stadt Halle/Saale |
Die Steuer beträgt jährlich:
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| - für den ersten Hund 100,00 Euro, im Jahr |
| - für den zweiten Hund und jeden weiteren 180,00 Euro, im Jahr |
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| Gefährliche Hunde |
| - für jeden gefährlichen Hund 720,00 Euro, im Jahr |
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| Außer Betracht bleibt bei der Steuerfestsetzung die Anzahl der nach § 4 steuerbefreiten |
| Hunde. |
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Hunde, für die die Steuer ermäßigt gewährt wird, werden mitgezählt.
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| Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, |
| Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von |
| Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. |
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| Gefährliche Hunde |
| Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere: |
- Bullterrier
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- Pit-Bullterrier
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- Mastino Napoletano
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- Fila Brasileiro
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- Dogue de Bordeaux
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- Mastin Espanol
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- Dogo Argentino
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- Bandog
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- Staffordshire Bullterrier
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- Römischer Kampfhund
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- Chinesischer Kampfhund
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- Tosa Inu
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- American Staffordshire Terrier
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- Bullmastiff
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- Mastiff
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| Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den im |
| Abs. 4 erfassten Hunderassen. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Stadt Halle/Saale |
| Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. |
| Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr. |
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| Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im |
| Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. |
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| Jeder Steuerpflichtige erhält mit Beginn der Steuerpflicht einen Steuerbescheid, der bis |
| zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid erteilt wird, oder bis zum Ende der |
| Steuerpflicht gilt. |
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| Die Steuer wird fällig zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines |
| jeden Kalenderjahres. |
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| Beginnt die Steuerpflicht und entsteht die Steuerschuld erst im Laufe eines Kalenderjahres, |
| wird die Steuer für den Rest dieses Kalenderjahres einen Monat nach Bekanntgabe des |
| Steuerbescheides fällig. |
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| Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate |
| alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und |
| beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. |
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| Wird ein Hund im Stadtgebiet erst nach dem Beginn eines Steuerjahres durch Zuzug |
| gehalten, so beginnt die Steuerpflicht und entsteht die Steuerschuld mit Beginn des |
| nächsten Monats. |
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| Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird. |
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| Hundesteuermarke in der Stadt Halle/Saale |
| Für jeden im Stadtgebiet gehaltenen Hund wird von der Stadtverwaltung eine |
| Hundesteuermarke ausgegeben. |
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| Die Steuermarken werden den Hundehaltern bei Anmeldung der Hundehaltung oder |
| durch Beifügen zum Steuerbescheid kostenlos ausgehändigt. |
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| Bei der Abmeldung der Hundehaltung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben. |
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| Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten |
| Grundbesitzes nur mit der Hundemarke umherlaufen lassen. |
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| Die Hundesteuermarken gelten für fünf Jahre. |
| Ihre Gültigkeit kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) für |
beendet erklärt und die Ausgabe neuer Steuermarken bekanntgemacht werden.
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| Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke zusammen mit der Anzeige über die |
| Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an das Steueramt zurückzugeben. |
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| Für eine in Verlust geratene Hundemarke wird dem Hundehalter eine Ersatzmarke |
| ausgehändigt, hierfür erhebt die Stadt eine Gebühr nach Maßgabe der Satzung über die |
| Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) |
| vom 23. November 2005. |
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| Bei Ausgabe der Ersatzmarke hat der Hundehalter unterschriftlich zu bestätigen, dass er |
| darüber belehrt worden ist, dass die missbräuchliche Verwendung von Hundesteuermarken |
| eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. |
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| Ferner muss sich der Hundehalter verpflichten, im Falle des Auffindens der in Verlust |
| geratenen Steuermarke die Ersatzmarke unverzüglich an das Ressort Steuern |
| zurückzugeben. |
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| Zur Feststellung einer Hundehaltung kann sich die Stadt eines Steueraußendienstes |
bedienen.
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| Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragten der Stadt die gültige Hundesteuermarke |
| auf Verlangen vorzuzeigen. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Halle/Saale |
| Für eine in Verlust geratene Hundemarke wird dem Hundehalter eine Ersatzmarke |
| ausgehändigt, hierfür erhebt die Stadt eine Gebühr nach Maßgabe der Satzung über die |
| Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) |
| vom 23. November 2005. |
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| Bei Ausgabe der Ersatzmarke hat der Hundehalter unterschriftlich zu bestätigen, dass er |
| darüber belehrt worden ist, dass die missbräuchliche Verwendung von Hundesteuermarken |
| eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. |
|
| Ferner muss sich der Hundehalter verpflichten, im Falle des Auffindens der in Verlust |
| geratenen Steuermarke die Ersatzmarke unverzüglich an das Ressort Steuern |
| zurückzugeben. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Team Allgemeine Steuern in Halle/Saale |
| (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Halle/Saale |
| Die Gebühr fürdie Ersatz Hundesteuermarke beträgt in der Stadt Halle/Saale z. Zt. 2 Euro. |
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| Anmeldung der Hunde in der Stadt Halle/Saale |
| Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der |
| Stadt anzumelden. |
| Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob man der Hundesteuerpflicht unterliegt. |
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| Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als |
| steuerpflichtig. |
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| Für jeden im Stadtgebiet gehaltenen Hund wird von der Stadtverwaltung eine |
| Hundesteuermarke ausgegeben. |
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| Die Steuermarken werden den Hundehaltern bei Anmeldung der Hundehaltung oder |
| durch Beifügen zum Steuerbescheid kostenlos ausgehändigt. |
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| Abmeldung der Hunde in der Stadt Halle/Saale |
| Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb 14 Tagen nach Beendigung |
| der Hundehaltung abzumelden. |
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| Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Adresse des |
Erwerbers anzugeben.
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| Bei der Abmeldung der Hundehaltung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben. |
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| Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke zusammen mit der Anzeige über die |
| Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an das Steueramt zurückzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in der Stadt Halle/Saale |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich |
| schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Halle |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.halle.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Stadt Halle/Saale |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Stadt Halle/Saale |
| Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn folgende |
Voraussetzungen erfüllt sind:
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| 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck tatsächlich verwendet und |
iiiiiihinlänglich geeignet sind,
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| 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist, |
| 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende |
iiiiiiUnterkunftsräume vorhanden sind.
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| Der Antrag auf Steuerbefreiung und Steuervergünstigung ist spätestens vier Wochen vor |
| Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei |
| der Stadt zu stellen. |
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| Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden |
| Monat auch dann nach den Steuersätzen des § 3 erhoben, wenn die Voraussetzung für |
| die beantragte Steuervergünstigung vorliegt. |
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| Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat |
| der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen. |
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| Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt |
worden ist.
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| Hundesteuerfreiheit in der Stadt Halle/Saale |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Stadt Halle/Saale |
| Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das |
| Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich |
| in der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten. |
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| Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zum Schutz |
| und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. |
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| Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig |
| gemacht werden. |
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| Für Rettungshunde, die in einer von der Kommune anerkannten Rettungshundestaffel tätig |
| sind, wird auf Antrag eine 50-prozentige Ermäßigung gewährt. |
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| Bei Übernahme eines oder mehrerer Hunde aus dem Tierheim der Stadt Halle (Saale) |
| erhält der Halter für jeden dieser Hunde eine Steuerbefreiung von einem Jahr. |
| Dies gilt nicht für Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 bis 5. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Stadt Halle/Saale |
| Die Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte ermäßigt werden für das |
| Halten von einem mehr als ein Jahr alten Hund, der zur Bewachung eines Anwesens, |
| welches von den nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m Fußweg |
| entfernt liegt, erforderlich ist. |
| Dies gilt nicht für Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 bis 5. |
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| Über die Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Härtefallregeln in der Stadt Halle/Saale |
| Die Stadt kann die Steuer, die für einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird, ganz oder |
| teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den |
| Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. |
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| Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt die für einen |
| bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen. |
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| Das Vorliegen einer erheblichen Härte oder von Unbilligkeit ist bei der Antragstellung |
| durch Offenlegen der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen. |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Stadt Halle/Saale |
| Bei Übernahme eines oder mehrerer Hunde aus dem Tierheim der Stadt Halle (Saale) |
| erhält der Halter für jeden dieser Hunde eine Steuerbefreiung von einem Jahr. |
| Dies gilt nicht für Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 bis 5. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Stadt Halle/Saale, wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Stadt Halle/Saale |
| Zuwiderhandlungen gegen diese Hundesteuersatzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 |
| Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der jeweils |
| geltenden Fassung und werden als diese geahndet. |
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| Bussgelder in der Stadt Halle/Saale |
| Zuwiderhandlungen gegen diese Hundesteuersatzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 |
| Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der jeweils |
| geltenden Fassung und werden als diese geahndet. |
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| Die Hundesteuersatzung von der Stadt Halle/Saale finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Stadt Halle/Saale |
| Hier dürfen Hunde nicht hin in Sachsen-Anhalt |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - Spielwiesen |
| - auf Liegewiesen |
| - in die Zieranlagen |
| - in öffentlich zugänglichen Brunnen |
| - ähnlichen öffentlichen Wasserbecken |
| - Badestrände |
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| Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet |
werden.
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| Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen |
| zum Beispiel: |
| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Stadt Halle/Saale |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Stadt Halle/Saale |
| Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür |
| Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Stadtgebiet Halle/Saale |
| umherlaufen. |
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| Ist eine Fläche unbebaut und liegt diese außerhalb einer geschlossenen Bebauung, z. B. |
| - auf Feldern |
| dürfen die Hunde unter Aufsicht des Hundehalters/ der Hundehalterin frei laufen. |
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| In der Zeit vom 1.3. bis zum 15.7.sind die Hunde dort auch anzuleinen. |
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| In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten |
| Leine zu führen: |
| auf öffentlichen Straßen, |
| Radwege |
| Gehwege |
| Wegen und Plätzen, |
| in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, |
| in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, |
| bei öffentlichen Versammlungen, |
| Naturschutzgebiete |
| Fußgängerzonen oder Teilen davon |
| Überführungen |
| Durchgängen und Unterführungen |
| in öffentlichen Verkehrsmitteln |
| auf Brücken |
| Durchfahrten |
| Treppen |
| Rampen |
| Gaststätten |
| Aufzügen |
| Märkten |
| Messen |
| Volksfesten |
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| Hier muss der Hund in der Stadt Halle/Saale an der kurzen Leine geführt werden. |
| Die Leine darf eine Länge von einem Meter nicht überschreiten. |
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| - in größeren Menschenansammlungen |
| - bei Veranstaltungen |
| - in Kaufhäusern |
| - sonstigen Einkaufszentren |
| - in Fußgängerzonen |
| - auf den Wegen von öffentlichen Grünanlagen |
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| Meist sind Hunde von öffentlichen Behörden von dieser Verordnung ausgenommen |
| zum Beispiel: |
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| - Diensthunde von Behörden |
| - Blindenführ- und Behindertenbegleithunde |
| - Hunde der Rettungsdienste |
| - Hunde des Katastrophenschutzes |
| - Jagd- und Herdengebrauchshunde |
| iiiiiim Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine |
| iiiiiAnwendung. |
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| Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche |
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Hundekategorie, nicht möglich !
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| Zuständiges Amt in der Stadt Halle/Saale |
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| Ordnungsamt |
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| Adresse |
Am Stadion 5
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06122 Halle (Saale)
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Stadt Halle/Saale |
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| Anlaufstelle Hundegesetz 1.3.2009 Sachsen Anhalt |
| Telefon |
| 0345/ 221 1202 |
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| Kummertelefon/ allgemein |
0345/ 221-1229
|
| Fax |
| 0345/ 221-1204 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Stadt Halle/Saale |
Montag 9.00 - 13.00 Uhr
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Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
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Mittwoch geschlossen
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Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
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| Freitag 8.00 - 12.00 Uhr |
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| Das Hundegesetz von der Stadt Halle/Saale finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Stadt Halle/Saale ist zuständig für: |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| Kampfhunde |
| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
| Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über |
| das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine |
| andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft |
besitzen.
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| Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander |
| oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: |
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| - Pitbull-Terrier |
- American Pitbull Terrier
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| - American Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Terrier |
| - Staffordshire Bullterrier |
| - Bullterrier |
| - American Bulldog |
| - Dogo Argentino |
| - Fila Brasileiro |
| - Kangal |
| - Kaukasischer Owtscharka |
| - Mastiff |
| - Mastino Napoletano |
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
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Gefährlich sind auch die Hunde, die
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| 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
iiiiiisofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
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| 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu |
| iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher |
iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben oder
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| 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen |
iiiiiioder reißen.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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