Hamburg,Anmeldung gefährliche Hunde auf Hund sein in Hamburg, Kampfhunde, Haltererlaubnis, Anträge,
Wichtige Informationen zur Anmeldung von gefährlichen Hunden in Hamburg
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Hamburg
gewünschtes bitte anklicken:
Das Landeshundegesetz sieht folgende Verpflichtungen vor für Hundehalter von gefährlichen Hunden in Hamburg
Gefährliche Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchssicher unterzubringen.
Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtsperson geeignet, insbesondere zuverlässig im Sinne des § 16 Absatz 1 sind.
Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung
1. einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert,
2. an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden, die in den in § 8 iiiiiiAbsatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 genannten Fällen nicht länger als 2 m sein darf und
3. ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.
iiiiiIm eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder iiiiides Inhabers des Hausrechts ohne Maulkorb und Leine geführt werden.
Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht von einer Person gleichzeitig geführt werden.
Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein geeignetes Warnschild deutlich kenntlich zu machen, das eindeutig auf die Haltung eines gefährlichen Hundes hinweist.
Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
1. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 1) oder
iiiiiigegebenenfalls Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung
iiiiii(§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 2),
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung sowie Schulterhöhe des
iiiiiiHundes,
4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
iiiiii(§ 12 Absatz 1) nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den
iiiiiiVersicherungsvertrag.
iiiiiiDiese Anmeldung beinhaltet die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz.
Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten.
Bei der Abgabe eines Hundes nach § 2 Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde freigestellt ist, sind darüber hinaus der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters mitzuteilen.
Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Hamburg
Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten.
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Die Halterin oder der Halter hat dabei das berechtigte Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) sowie seine Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) nachzuweisen.
Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind nach Beginn der Haltung innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen.
Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
Ist es aus objektiven, von der Halterin oder dem Halter nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, die Erlaubnis vor Beginn der Haltung eines gefährlichen Hundes zu beantragen oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder des § 15 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen, ist die Erlaubnis unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe zu beantragen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen.
Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Halteerlaubnis in Hamburg
Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn
1. keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen,
2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters (§ 16) bestehen iiiiiiund
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass
a) ein berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes besteht,
b) der Hund sterilisiert oder kastriert ist,
c) eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 besteht,
d) der Hund fälschungssicher gekennzeichnet ist (§ 6) und
e) sie bzw. er mit dem Hund eine geeignete und von der zuständigen Behörde anerkannte iiiiiiHundeschule besucht hat; geeignet ist eine Hundeschule, der Einrichtungen und iiiiiiausgebildetes Personal für die Vermittlung der für die Haltung eines gefährlichen Hundes iiiiiierforderlichen Sachkunde sowie für die Erziehung des Hundes zur Verfügung stehen.
Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift über den Tod oder die Abgabe des Hundes
(Todes- oder Abgabetag,Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters), einen Wechsel des Haftpflichtversicherers sowie über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters zu unterrichten und die Haftpflichtversicherung während der gesamten Zeit der Haltung aufrechtzuerhalten.
Die Erlaubnis kann befristet werden.
Anmeldungsunterlagen der Stadt Hamburg, für einen gefährlichen Hund
Die Anträge für die Haltungserlaubnis zum down loaden finden Sie auf
www.hamburg.de
Ist der Kampfhund älter als 18 Monate, so muss zusätzlich zum Antrag ein Sachverständigengutachten über den Hund vorgelegt werden
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Benötigte Unterlagen für den Antrag der Haltungserlaubnis, eines gefährlichen Hundes in Hamburg
- Anträge
- Der Hundehalter/ -in das 18. Lebensjahr vollendet hat /Personalausweis
- Sachkundenachweis
- Führungszeugnis/Zuverlässigkeit
- Nachweis das der Hund in verhaltensgerechter und ausbruchsicherer Einrichtung gehalten iiiiwird
- Nachweis des berechtigen Interesses an der Hundehaltung
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund
- Nachweis über die Microchipkennzeichnung des Hundes
Informationen zum Sachkundenachweis in Hamburg finden Sie .... hier
Führungszeugnis
Das Führungszeignis ist bei der Stadt Hamburg zu beantragen.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
- vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
- Vergewaltigung,
- Zuhälterei,
- Menschenhandels,
- Land- oder Hausfriedensbruchs,
- Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
- einer gemeingefährlichen Straftat oder
- einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
- einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz,
- dem Bundesjagdgesetz,
- dem Waffengesetz,
- dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- dem Sprengstoffgesetz
- oder dem Betäubungsmittelgesetz
iiiiirechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten iiiiiVerurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes,
- sonstige Rechtsvorschriften über das Halten, Führen, Züchten und Ausbilden von Hunden
- oder die Vorschriften eines der in Nummer 3 genannten Gesetze verstoßen haben
- Hundehalter die minderjährig sind oder
- an einer schweren psychischen Krankheit
- oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden
- oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind
In die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626, 1641), zu beantragen.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
Des Weiteren kann die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit
1. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des iiiiiiBundeszentralregistergesetzes einholen,
2. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche iiiiiiErmittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die iiiiiiZuverlässigkeit zu begründen, stellen und
3. Auskünfte bei den für die Haltung von Hunden zuständigen Ordnungsbehörden der iiiiiiWohnsitze der Antragstellerin oder des Antragstellers, beschränkt auf die letzten fünf iiiiiiJahre, einholen.
Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten
dürfen nur
1. für die mit der Zuverlässigkeitsprüfung verfolgten Zwecke,
2. zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche
iiiiiiSicherheit oder
3. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung genutzt iiiiiiund übermittelt werden.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde im Regelfall gemäß § 16 Absatz 3 Nummer 1 HundeG eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister einzuholen.
Die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 HundeG ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachweis der Zuverlässigkeit ausreichend.
Schriftliche Unterlagen aus der Zuverlässigkeitsprüfung sind fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes oder nach Rücknahme des Antrages zu vernichten, entsprechende Daten sind zu löschen.
Haftpflichtversicherungsnachweis
Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen.
Die Hundehaftpflichtversicherung muss einen Mindestdeckungssumme in Höhe von
1 Mio. Euro für Personenschäden und
250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
Nachweis über die Microchipkennzeichnung
Im Rahmen der Microchippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprehenden Microchipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige befügen.
Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6).
Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben.
Fälschungssichere Kennzeichnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm.
Der Transponder darf neben einer einmalig vergebenen, unveränderlichen Kennnummer keine weiteren Angaben enthalten.
Die Kennnummer darf weder Daten über die Person der Hundehalterin oder des Hundehalters noch Hinweise auf solche Daten enthalten.
Der Transponder darf nur verwendet werden, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zur Überwachung des Umgangs mit Hunden oder für den Reiseverkehr mit Hunden ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall eine anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung gestatten.
Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt werden. Aus dem Tierheim geholte Hunde sind immer gechippt.
Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
Nachweis des berechtigten Interesses an der Hundehaltung
Nähere Angaben weiter unten auf der Seite.
Volljährigkeit des Hundehalters/der Hundehalterin in Hamburg
Die antragstellende Person (Halterin/Halter) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn eine andere Person den Hund ausführt, muss diese ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
Bei der Prüfung, ob und inwieweit der Erlaubniserteilung Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Tiere müssen ihrer potentiellen Gefährlichkeit entsprechend gehalten und beaufsichtigt werden.
Andererseits müssen die Erfordernisse einer artgerechten Tierhaltung erfüllt sein.
Auf die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.6.1974 (BGBl I S. 1265), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.8.1986 (BGBl I S. 1309) wird hingewiesen.
An die Haltung mehrerer gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art oder von Kampfhunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.
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Was ist ein "berechtigtes Interesse"?
Ein berechtigtes Interesse kann ein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse sein.
Ein berechtigtes Interesse zur Haltung von Hunden kann vorliegen bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei Bewachungsunternehmen und bei Besitzern gefährdeter Grundstücke.
Die Gefährdung eines Besitztums kann sich z. B. aus seiner Lage ergeben.
Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn Kampfhunde der in Absatz 3 genannten Stellen sowie der Bundeswehr, der Bundesbahn oder der Reichsbahn der ehemaligen DDR ausgemustert worden sind und von Diensthundeführern oder früheren Diensthundeführern gehalten werden sollen.
Ordnungsämter in Hamburg
Informationen zu den Ordnungsämtern in den Bezirken von Hamburg
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Zuständig für
Fragen zum Thema Landeshundegesetz
Befreiung von der Maulkorbpflicht
usw.
Veterinärämter in Hamburg
Informationen zu den Veterinärämtern in den Bezirken von Hamburg
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Pflichten im Zusammenhang mit der Hundehaltung in Hamburg
Körperliche Konstitution
Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine führen zu können. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson.
Weitergabe/Überlassung des Hundes in Hamburg
Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben oder ihn überlassen, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Mitführen der Erlaubnis in Hamburg
Die Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen.
Wenn Sie hiergegen verstoßen, kann die Hundehaltung untersagt werden.
Anleinpflicht für Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (Kampfhunde)
Kampfhunde/gefährliche Hunde sind in Hamburg in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet von Hamburg zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten.
Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.
Weitere Informationen rund um die Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in der Hansestadt Hamburg wie z.B.:
- Mitführverbot von Hunden in der Hansestadt Hamburg
- Anleinpflicht in den Grünanlagen der Hansestadt Hamburg
- Anleinpflicht für alle Hunde in der Hansestadt Hamburg
- Maulkorbpflicht für Hunde in der Hansestadt Hamburg
- und vieles andere mehr
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie .... hier
Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörben finden Sie ....hier
Gleichzeitige Führen von mehren Hunden in Hamburg
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden, Kampfhunden in Hamburg ist verboten.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.
Generelles Zucht- und Handelsverbot in Hamburg
Verstöße hiergegen stellen eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 1 Strafgesetzbuch - StGB).
Erlaubnisnotwendigkeit
Mit "gefährlichen Hunden" und mit "Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt" wurde, ist die Zucht verboten.
Erlaubnisnotwendigkeit
Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (§ 143 Absatz 2 StGB).
Einfuhr- und Verbringungsverbot
Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Bereits der Versuch ist strafbar (§ 2 Gesetz zur Bekämfung gefährlicher Hunde).
Steuerpflicht in Hamburg
Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie ihren Hund auch steuerlich anmelden.
Wichtige Informationen (siehe nachfolgend aufgeführte Themen) zur Hundesteuer in Hamburg finden Sie .... hier
Wissenwertes rund um die Hundesteuer in Hamburg
zum Beispiel
- Hundesteuer Höhe in Hamburg
- Fälligkeit der Hundesteuer in Hamburg
- Hundesteuermarke in Hamburg
- Ersatz Hundesteuermarke in Hamburg
- Anmeldung der Hunde in Hamburg
- Abmeldung der Hunde in Hamburg
- Ummeldung der Hunde in Hamburg
- Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Hamburg
- Benötigte Unterlagen zur An-, Um-, Abmeldung von Hunden in Hamburg
- Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Hamburg
- Hundesteuerbefreiung in Hamburg
- Hundesteuerermäßigung in Hamburg
- Keine Gewährung der Hundesteuer in Hamburg, wenn
- Bußgelder bei Verstößen in Hamburg
Die Hundesteuersatzung von Hamburg finden Sie... hier
Gebühren zur Haltungserlaubnis in Hamburg
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere gefährliche Tiere im Normalfall eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von 75 bis 250 Euro erhoben werden muss.
Leider wurden keine genauen Angaben der Stadt Hamburg gefunden.
Ordnungswidrigkeiten in Hamburg
Informationen zu den Ordnungswidrigkeiten und Bussgeldern in der Hundehaltung in Hamburg finden Sie .... hier
Das Landeshundegesetz von Hamburg finden Sie.... hier
Zuständige Stelle zur Erteilung einer Haltungserlaubnis in Hamburg
siehe Ordnungsämter
Quelle: Stadt Hamburg
Weitere Informationen zu den Kampfhunden in Hamburg finden Sie .... hier
Ausführliche Informationen rund um die Hundesteuer in Hamburg finden Sie ... hier
Das Einfuhrverbot für gefährliche Hunde finden Sie ....hier
Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter
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da sich Angaben kurzfristig ändern können.
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Kennwort: Hamburg - Haltungserlaubnis
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