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Hamburg, Anleinpflicht, Maulkorbpflicht, Verstösse, Hunde, Bussgelder auf Hund sein in Hamburg



Wichtige Informationen zur Anleinpflicht und Maulkorbpflicht von Hunden/Kampfhunden in Hamburg
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Hamburg


Gewünschtes bitte anklicken:



Anleinpflicht in Hamburg

Anleinpflicht für alle Hunde in Hamburg
Die Anleinpflicht gilt für alle Hunde!

Kurz angeleint sein müssen die Hunde beim Spaziergang im Wald oder wenn Sie sich in einem Naturschutzgebiet aufhalten.
Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen.
Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden.
Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.

An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind
1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder
iiiiiisie sonst erheblich belästigt haben
2. läufige Hündinnen
3. Hunde, die in
- iEinkaufszentren
- iFußgängerzonen
- iHaupteinkaufsbereichen
- ioder anderen Bereichen
- iStraßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
- ibei öffentlichen Versammlungen
- iAufzügen
- iund Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden
4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von
- iSchulen
- iSpielplätzen
- iKinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden.
5. Weiter müssen Sie den Hund anleinen, wenn
-
ider Hund Ihnen nicht zuverlässig gehorcht

Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

Beachten Sie: Eine Befreiung hier von ist nicht möglich.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 2 m nicht überschreiten.

Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen.
Die zuständigen Behörden sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen.
Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung einzelner Flächen als Hundeauslaufzone besteht nicht.

Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht während der Durchführung der Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 1.


Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde in Hamburg
des Polizeivollzugsdienstes
und von Gemeindevollzugsbediensteten
des Strafvollzugs
der Bundeswehr
des Bundesgrenzschutzes
und der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.


Anleinpflicht für Hunde der Kategorie "Gefährlicher Hund" (Kampfhunde)
Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung
1. einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert,
2. an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden, die in den in
iiiiii§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 genannten Fällen nicht länger als 2 m sein darf und 3. ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.

Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Maulkorb und Leine geführt werden.
Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten.

Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im gesamten Stadtgebiet von Hamburg zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.

Informationen zu den Ordnungswidrigkeiten und Bussgeldern in der Hundehaltung in Hamburg finden Sie .... hier

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Definition gefährliche Hunde in Hamburg
Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

Bei den folgenden Gruppen und Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:
1. Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullterrier

Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde, 1. die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt
iiiiiihaben,
2. die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
4. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen, beißen
iiiiiioder reißen.

Bei den folgenden Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
1. Bullmastiff
2. Dogo Argentino
3. Dogue de Bordeaux
4. Fila Brasileiro
5. Kangal
6. Kaukasischer Owtscharka
7. Mastiff
8. Mastin Español
9. Mastino Napoletano
10. Rottweiler
11. Tosa Inu

In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne der Absätze 1 und 3 vorliegt.


Vorschriften für Bullterrier und Rottweiler in Hamburg
Freistellungen für Bullterrier und Bullterriermischlinge, die nach der alten Hamburger Hundeverordnung (vor dem 1. April 2006) erteilt worden sind, gelten weiter.

Rottweiler und Rottweilermischlinge müssen seit 1. April 2006 mit Maulkorb und Leine geführt werden, solange für den Hund keine Freistellung von der Erlaubnispflicht vorliegt. Freistellungen sind möglich, wenn der Hund einen Wesenstest bestanden hat.
Darüber hinaus müssen diese Hunde unverzüglich beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.

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Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Hamburg
Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde.
Hier müssen die Hunde an die kurze Leine genommen werden.

Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Innerhalb dieser Hundeauslaufgebiete dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
Diese Auslaufgebiete für Hunde sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.

Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht, diese Hunde dürfen nicht ohne Leine und Maulkorb bzw. ohne Leine laufen.

Zu den Grün- und Erholungsanlagen zählen, in der Hansestadt Hamburg, insbesondere:
- Parks
- Kleingartengebiete
- Wanderwege
- Gehölze
- Spielplätze
- Badeplätze, Badestellen
- Strandflächen
- Zeltplätze

Diensthunde sind in der Stadt Hamburg davon aus genommen.
-
des Polizeivollzugsdienstes
- von Gemeindevollzugsbediensteten
- des Strafvollzugs
- der Bundeswehr
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.


Auszug aus
der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün-und
Erholungsanlagen in Hamburg und
dem Landeswaldgesetz Hamburg

mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm finden Sie .....hier


Was passiert bei Verstößen gegen die Grünanlagensatzung in Hamburg?
Bei Missachtung der Vorschriften aus der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Hamburg kann ein Verwarnungsgeld verhängt werden.


Verstöße gegen die Anleinpflicht in Hamburg

Informationen zu den Ordnungswidrigkeiten und Bussgeldern in der Hundehaltung in Hamburg finden Sie .... hier

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Ausnahmen der Leinen- und Maulkorbpflicht in Hamburg
Diensthunde sind in der Stadt Hamburg davon aus genommen.
-
des Polizeivollzugsdienstes
- von Gemeindevollzugsbediensteten
- des Strafvollzugs
- der Bundeswehr
- des Bundesgrenzschutzes
- der Zollverwaltung
soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.


Mitführverbot von Hunden/Hundefreie Zone in Hamburg
In einige Gebiete dürfen Sie Ihren Hund überhaupt nicht mitnehmen – bitte beachten Sie die Schilder vor Ort!

Es gibt bestimmte Bereiche der Hansestadt Hamburg da dürfen Hunde auf keinen Fall mitgenommen werden, wie z.B.:
- auf alle Hamburger Wochenmärkte
- auf Volksfeste (z.B. den DOM)
- zum Hafengeburtstag
- Spielplätze
- Rasenflächen
- Wiesenflächen
- in Blumengärten
- Walderholungsplätze

Auf Spielflächen ist das Mitführen von Hunden außer von Blindenhunden verboten.

Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind durch den Hundehalter/-in zu entfernen.


Maulkorbpflicht in Hamburg
Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1, die nachweislich den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 3, die nachweislich den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1 und der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

Informationen zu Maulkorbtraining/Maulkörben finden Sie .... hier


Befreiung von Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Hamburg
Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit.

Die zuständige Behörde erkennt gleichwertige Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung an.

Darüber hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung insbesondere auf Grund des Alters
beziehungsweise der Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, der Hund offensichtlich ungefährlich ist und
die Hundehalterin oder der Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder dieHaltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat.

Die für die Anerkennung sachverständiger Personen oder Einrichtungen im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf die sachverständigen Personen oder Einrichtungen übertragen, die für die Durchführung der Gehorsamsprüfungen anerkannt worden sind.
In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung schriftlich zu versichern, dass es sich bei dem betroffenen Hund nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des
§ 2 Absätze 1 bis 3 handelt, für den betroffenen Hund kein Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet und ihm oder ihr weder das Halten oder das Führen des betroffenen Hundes noch das Halten oder Führen von Hunden generell untersagt worden ist.

Die sachverständige Person oder Einrichtung hat der zuständigen Behörde eine Kopie der Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht unter Angabe des Namens und der Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Nummer des Transponders des Hundes beziehungsweise in den Fällen des § 6 Absatz 2 der Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung und des Datums der Ausstellung der Bescheinigung zum Zweck der Erfassung der betreffenden Daten im zentralen Register (§ 24) sowie auf Verlangen das Schriftstück nach Satz 2 zu übersenden sowie die Gebühr für die Befreiung von der Anleinpflicht bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Die Befreiung von der Anleinpflicht gilt nur für einen bestimmten Hund und die Person, die für diesen Hund den Nachweis nach Absatz 1 geführt hat.
Die Befreiung gilt entgegen § 1 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auch auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit die zuständige Behörde dies erlaubt und die betreffenden Flächen in geeigneter Weise kenntlich gemacht hat.

Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat sicherzustellen, dass der Hund von
- Spielplätzen und -flächen
- als Liegewiesen genutzten Rasenflächen
- Blumenbeeten
- Unterholz,
- Uferzonen
- Biotopen
ferngehalten wird.

Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1
nachgekommen ist.
Ist die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 übertragen worden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung nachzuweisen,
dass die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist oder der sachverständigen Person oder Einrichtung die in § 13 Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Behörde auszuhändigen.
Im letztgenannten Fall hat die sachverständige Person oder Einrichtung die Gebühr für die Anmeldung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Für Hunde, für die ein Maulkorb- oder Leinenzwang angeordnet worden ist, darf die
Befreiung nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn der Maulkorb oder Leinenzwang zuvor von der zuständigen Behörde aufgehoben worden ist.
Entgegen Satz 1 erteilte Befreiungen von der Anleinpflicht sind nichtig.
Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.

Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der Anordnung eines Leinenzwanges nach
§ 23 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.

Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht und ein Personen- Identitätsnachweis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

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Benötigte Unterlagen für die Befreiung von Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Hamburg?
Sofern Sie einen gefährlichen Hund halten, bei dem die tatsächliche Gefährlichkeit nicht festgestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme von der verschärften Anleinpflicht und der Maulkorbpflicht zu beantragen (Befreiungsgenehmigung).

Der Antrag kann beim Ordnungsamt Hamburg gestellt werden.
Der Antrag ist formlos zu stellen.
Über den Antrag kann erst entschieden werden, wenn die Erlaubnis zur Hundehaltung erteilt worden ist.

Negativzeugnis
Als Nachweis muss die Halterin/der Halter mit dem Hund bei einem Hundesachverständigen einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren.


Antragstellung für den Verhaltenstest in Hamburg bei dem Amt für öffentliche Ordnung

Ordnungsämter in Hamburg

Weitere Informationen zu den Ordnungsämtern in den Bezirken von Hamburg
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Formulare jeder Art für Hundehaltung in Hamburg
Formularservice
Formulare zur Anmeldung und Abmeldung ect. zum down loaden, finden Sie auf
www.hamburg.de


Verhaltenstest in Hamburg

Informationen rund um den Verhaltenstest für Hunde in Hamburg
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Hundeauslaufplätze in städtischen Grünanlagen in Hamburg
Damit der Hundeauslauf im Einklang mit den Erholungsbedürfnissen aller anderen Besucher steht und Wald und Parkanlagen mit ihrer Tier- und Pflanzenwelt nicht überstrapaziert werden, sind auch auf Hundeauslaufplätzen einige Regeln zu beachten:
Die Hunde müssen immer im Einwirkungsgebiet des Hundehalters sein und jederzeit zurückgerufen werden können.
Andernfalls sind sie auch in Hundeauslaufgebieten anzuleinen.
Gefährlichen Hunden ist auch innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen ein Maulkorb anzulegen.
Andere Erholungssuchende dürfen nicht belästigt oder gefährdet werden.
Die Erholung anderer hat auch im Hundeauslaufgebiet Vorrang.
Besonders Lärmbelästigungen der Nachbarschaft durch lautes Bellen sollen vermieden werden.
Zudem wäre es wünschenswert, wenn die Halter auch auf den Auslaufplätzen die Verunreinigungen durch ihre Hunde entfernen würden, die nachfolgenden Hundehalter werden es danken.

Hundeauslaufgebiete in Hamburg finden Sie.... hier


Quelle:Stadt Hamburg


Infos zu den Kampfhunden in Hamburg finden Sie ...hier

Die Kampfhundeverordnung von Hamburg finden Sie ....hier


Weitere interessante Informationen rund um den Hund finden Sie hier unter

Hundelexika - Hundeerziehung finden Sie ....hier

Informationen rund um die Hundegesundheit finden Sie .... hier

Hundelexikon - Hundekrankheiten finden Sie .... hier

Naturheilkunde/Bachblüten finden Sie ....hier

Ratgeber - Hundeernährung finden Sie ...hier

Hundelexika - Erste Hilfe für den Hund finden Sie .....hier

Vergiftungen beim Hund finden Sie .... hier

Informationen rund um den Hundesport finden Sie ....hier

Urlaub mit Hund finden Sie .... hier

Interessante Adressen rund um den Hund finden Sie ....hier


Sachbücher rund um die Kampfhunde ...hier

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da sich Angaben kurzfristig ändern können.
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Kennwort: Hamburg - Anleinpflicht

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Maulkorb- und Anleinpflicht
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