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Hamburg,Auszug aus dem Bußgeldkatalog der hamburgischen Bezirksämter, Ordnungswidrigkeiten, Bussgelder,Hunde,Verstoss gegen die Anleinpflicht


Auszug aus dem Bußgeldkatalog
der hamburgischen Bezirksämter
vom 1.1.2007


2.4 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden
iiiiii(Hundegesetz-HundeG) vom 26.1.2006 (HmbGVBl. 2006 S. 37)

-gesetzlicher Höchstsatz der Geldbuße bei Verstößen: 50.000 €


2.4.1 § 27 Absatz 1 Nr. 1a HundeG
Verletzung der Aufsichtspflichten gem. § 7 Satz 1 HundeG:

Einen Hund nicht so halten, führen oder beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnni100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii50 bis 300 Euro

2.4.2 § 27 Absatz 1 Nr. 1b HundeG
Verletzung der Aufsichtspflichten gem. § 7 Satz 2 HundeG:

Überlassen eines Hundes einer Person, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie als Aufsichtsperson geeignet ist gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii30 bis 300 Euro

2.4.3 § 27 Absatz 1 Nr. 1c HundeG
Verletzung der Anleinpflichten gem. § 8 Absatz 1 HundeG:
Einen Hund nicht an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine führen
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 500 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii30 bis 300 Euro

2.4.4 § 27 Absatz 1 Nr. 1d HundeG
Verletzung der Anleinpflichten gem. § 8 Absatz 2 HundeG:

Einen Hund nicht an einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine führen gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 500 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii50 bis 300 Euro

2.4.5 § 27 Absatz 1 Nr. 1e HundeG
Verstoß gegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 2 HundeG
:
Wahrheitswidrige Angaben gegenüber der sachverständigen Person oder Einrichtung machen gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii50 bis 300 Euro

2.4.6 § 27 Absatz 1 Nr. 1f HundeG
Verstoß gegen § 9 Absatz 3 Satz 3 HundeG:
Keine Sicherstellung, dass der Hund von Spielplätzen und –flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz , Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii30 bis 300 Euro

2.4.7 § 27 Absatz 1 Nr. 1g HundeG
Verstoß gegen § 9 Abs. 5 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 2 HundeG:
Nicht unverzügliche Übergabe der Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht an die zuständige Behörde gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii30 bis 300 Euro

2.4.8 § 27 Absatz 1 Nr. 1h HundeG
Verstoß gegen § 9 Absatz 7 HundeG:
Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht nicht im Original mitführen, auf Verlangen nicht vorzeigen oder nicht zur Prüfung aushändigen gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii30 bis 300 Euro

2.4.9 § 27 Absatz 1 Nr. 1i HundeG
Verstoß gegen § 11 Absatz 1 HundeG:
Einen Hund nicht fälschungssicher kennzeichnen lassen gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii50 bis 500 Euro

2.4.10 § 27 Absatz 1 Nr. 1j HundeG
Verstoß gegen § 11 Absatz 2 HundeG:
Der Hund trägt kein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 500 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii30 bis 300 Euro

2.4.11 § 27 Absatz 1 Nr. 1k HundeG
Einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums führen, der nicht entsprechend den Vorschriften einer auf Grund von § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ist, sofern diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf eine Bußgeldbestimmung verweist gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii50 bis 500 Euro

2.4.12 § 27 Absatz 1 Nr. 1l HundeG
Verstoß gegen § 12 Absatz 1 HundeG:
Kein Abschluss der Haftpflichtversicherung gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii50 bis 500 Euro

2.4.13 § 27 Absatz 1 Nr. 1m HundeG
Verstoß gegen § 12 Absatz 1 HundeG:
Keine Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii50 bis 500 Euro

2.4.14 § 27 Absatz 1 Nr. 1n HundeG
Verstoß gegen die in § 13 HundeG genannten Anzeige- und Mitteilungspflichten:
Name und Anschrift des Halters, Nummer des Transponders des Hundes oder gegebenenfalls Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung, Rassezugehörigkeit des Hundes, Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes etc.
werden nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt bzw. mitgeteilt gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii30 bis 300 Euro

2.4.15 § 27 Absatz 1 Nr. 2a HundeG
Verstoß gegen § 14 Absatz 1 HundeG:
Halten eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii1000 bis 5.000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii500 bis 2.500 Euro

2.4.16 § 27 Absatz 1 Nr. 2b HundeG
Verstoß gegen § 14 Absatz 4 HundeG:
Eine Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis nicht im Original mitführen, auf Verlangen nicht vorzeigen oder nicht zur Prüfung aushändigen
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii200 bis 1000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii50 bis ii500 Euro

2.4.17 § 27 Absatz 1 Nr. 2c HundeG
Einer Auflage gem. § 15 Absatz 2 HundeG nicht Folge leisten
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii100 bis 1000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii50 bis 500 Euro

2.4.18 § 27 Absatz 1 Nr. 2d HundeG
Verstoß gegen § 17 Absatz 1 Satz 1 HundeG:

Einen gefährlichen Hund nicht so halten, führen oder beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiii1000 bis 5.000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii500 bis 2.500 Euro

2.4.19 § 27 Absatz 1 Nr. 2e HundeG
Verstoß gegen § 17 Absatz 1 Satz 2 HundeG:
Einen gefährlichen Hund nicht ausbruchssicher unterbringen gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)mmmmmmmmmmmmmmmmmii 400 bis 5.000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii200 bis 2.500 Euro

2.4.20 § 27 Absatz 1 Nr. 2f HundeG
Verstoß gegen § 17 Absatz 1 Satz 3 HundeG:

Als Hundehalterin oder Hundehalter einen gefährlichen Hund einer Person überlassen, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie als Aufsichtsperson geeignet ist
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmii 400 bis 2.000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii200 bis 1.000 Euro

2.4.21 § 27 Absatz 1 Nr. 2g HundeG
Verstoß gegen § 17 Absatz 2 Satz 1 HundeG:
Einen gefährlichen Hund nicht an einer geeigneten und reißfesten, in den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 genannten Fällen höchstens 2 m langen Leine führen,
keinen Maulkorb oder ein geeignetes Halsband beziehungsweise Brustgeschirr tragen lassen
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiii 400 bis 2.000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnii200 bis 1.000 Euro

2.4.22 § 27 Absatz 1 Nr. 2h HundeG
Verstoß gegen § 17 Absatz 2 Satz 4 HundeG:

Führen mehrerer gefährlicher Hunde gleichzeitig gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiGrundbetrag: 500 bis 1.500 Euro
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmFür jeden weiteren Hund 250 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnn iiGrundbetrag: 300 bis 1.000
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmFür jeden weiteren Hund 200

2.4.23 § 27 Absatz 1 Nr. 2i HundeG
Verstoß gegen § 17 Absatz 4 HundeG:

Nicht durch ein Warnschild hinweisen auf das Halten eines gefährlichen Hundes oder Verwendung eines Warnschildes, das nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 4 entspricht
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiii 100 bis 400 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnn inii50 bis 200 Euro

2.4.24 § 27 Absatz 1 Nr. 2j HundeG
Verstoß gegen § 18 Absatz 5 HundeG:

Nicht mitführen der Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Freistellung von den besonderen Vorschriften im Original, auf Verlangen nicht vorzeigen oder nicht zur Prüfung aushändigen gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiii 100 bis 600 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnn inii30 bis 200 Euro

2.4.25 § 27 Absatz 1 Nr. 2k HundeG
Verstoß gegen § 19 Absatz 2 Satz 2 HundeG:

Nichtanzeige der Haltung eines gefährlichen Hundes bei der zuständigen Behörde oder Nichtnachweis innerhalb der gesetzten Frist des Bestehens der Haftpflichtversicherung
oder der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiii 200 bis 1.000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnn iii100 bis 500 Euro

2.4.26 § 27 Absatz 1 Nr. 3 HundeG
Verstoß gegen § 20 HundeG:

Nichtaufnahme und Nichtentsorgung des Kotes gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiii i 50 bis 200 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnn inii30 bis 100 Euro

2.4.27 § 27 Absatz 1 Nr. 4a HundeG
Verstoß gegen § 23 Abs. 1 HundeG:

Nichtgestattung der zuständigen Behörde, die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes zu überprüfen und dabei insbesondere den Transponder abzulesen oder keine Mitwirkung bei der Überprüfung der fälschungssicheren Kennzeichnung, insbesondere beim Ablesen des
Transponders gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 €
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmiiV 100 bis 600 Euro

2.4.28 § 27 Absatz 1 Nr. 4b HundeG
Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 23 Absätze 2 bis 5:

Halten oder Führen eines Hundes entgegen einer Haltungsuntersagung oder eines Führungsverbots gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiii i 1.000 bis 5.000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnn inii i 500 bis 2.500 Euro

2.4.29 § 27 Absatz 1 Nr. 4c HundeG
Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 6
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiii imi 500 bis 3.000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnn inii i 250 bis 1.500 Euro

2.4.30 § 27 Absatz 1 Nr. 5 HundeG
Behauptung oder Verbreitung wider besseres Wissen, dass ein bestimmter Hund keiner der in § 2 Absätze 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne des § 2 Absätze 1 und 3 vorliegt gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 €
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmminniV 500 bis 1.500 Euro

2.4.31 § 27 Absatz 1 Nr. 6 HundeG
Nach einem Vorfall Entfernung vom Ort des Vorfalles, bei dem ein von ihr oder ihm geführter Hund einen Schaden verursacht hat, ohne die notwendigen Feststellungen ihrer oder seiner
Person, des von ihr oder ihm geführten Hundes und der Art ihrer oder seiner Beteiligung ermöglicht zu haben gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiii imi 500 bis 3.000 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnn inii i 250 bis 1.500 Euro

2.4.32 § 27 Absatz 1 Nr. 7 HundeG
Verstoß gegen § 21 Absatz 2 Hunde G:

Keine Sicherstellung, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 50.000 € (bei Vorsatz)
mmmmmmmmmmmmmmmmmiiii imi 500 bis 2.500 Euro
bis zu 25.000 € (bei Fahrlässigkeit)
nnnnnnnnnnnnnnnnnnn inii i 250 bis 1.500 Euro

2.4.33 § 27 Absatz 2 iVm
§ 27 a Absatz 1 Nr. 1 HundeG

Fahrlässiges Hetzen eines Hundes auf Menschen oder Tiere gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 25.000 €
mmmmmmmmnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmiiii imi 500 bis 2.500 Euro

2.4.34 § 27 Absatz 2 iVm
§ 27 a Absatz 1 Nr. 2a HundeG

Verstoß gegen § 21 Absatz 1 HundeG:
Fahrlässiges Züchten oder Ausbilden von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 25.000 €
mmmmmmmmnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmiiii imi 500 bis 2.500 Euro

2.4.35 § 27 Absatz 2 iVm
§ 27 a Absatz 1 Nr. 2b HundeG
Verstoß gegen § 21 Absatz 2 Satz 1 HundeG:
Fahrlässige Züchtung mit gefährlichen Hunden gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 25.000 €
mmmmmmmmnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmiiii imi 500 bis 2.500 Euro

2.4.36 § 27 Absatz 2 iVm
§ 27 a Absatz 1 Nr. 2c HundeG
Verstoß gegen § 21 Absatz 2 Satz 2 HundeG:

Fahrlässige Ausbildung gefährlicher Hunde mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 25.000 €
mmmmmmmmnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmiiii imi 500 bis 2.500 Euro

2.4.37 § 27 Absatz 2 iVm
§ 27 a Absatz 1 Nr. 2d HundeG
Verstoß gegen § 21 Absatz 3 HundeG:

Fahrlässiger gewerbsmäßiger Handel mit gefährlichen Hunden
gesetzlicher Höchstsatz:
bis zu 25.000 €
mmmmmmmmnnnnnnnnnnnmmmmmmmmmiiii imi 500 bis 2.500 Euro


Quelle: Stadt Hamburg


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