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Hund sein in Hamburg, Auszug Landeswaldgesetz, Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen
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Auszug aus der Verordnung
zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
Vom 26. August 1975
Auszug Landeswaldgesetz Hamburg
Auszug aus der Verordnung
zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
Vom 26. August 1975
Fundstelle: HmbGVBl. 1975, S. 154
§1
(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt.
Rad fahren geschieht auf eigene Gefahr; dabei ist auf die Belange der anderen dort Erholung Suchenden Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Rasenflächen in den Grün- und Erholungsanlagen dürfen vorbehaltlich der Absätze 1 und 3 zum Liegen oder Spielen benutzt werden, soweit die zuständige Behörde eine solche Benutzung nicht verboten und das Verbot durch eine in der Anlage angebrachte Tafel bekannt gemacht hat.
(3) In den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten
1.die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen,
6.Hunde auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitzunehmen, iiiisowie Hunde außerhalb von durch die zuständige Behörde als Hundeauslaufzone
iiiibesonders abgegrenzten und gekennzeichneten Flächen umherlaufen zu lassen oder iiiianders als kurz angeleint zu führen,
15.die Jagd auszuüben.
§2
Ordnungswidrig nach § 8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen in der Fassung
vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) handelt, wer gegen ein Verbot des § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 15 verstößt.
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Auszug Landeswaldgesetz Hamburg
mit Änderungen vom 10.04.07
§ 1 Wald - Definition
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege,
iiiiiiiiWaldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen
iiiiiiiisowie im Wald liegende oder mit ihm verbundene Wildäsungsplätze und
iiiiiiiiHolzlagerplätze.
(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
1.Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
2.Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen
3.Teiche, Bäche, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung iiiiiunbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften
4.Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden iiiiiWaldes erforderlich sind,
sowie weitere dem Wald dienende Flächen.
(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen
iiiiiiiiBaumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen
iiiiiiiiverwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum
iiiiiiiiWohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
§ 11 Verhalten im Wald
(1) 1Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten,
4.Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf iiiiWalderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es iiiierfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 die Ruhe und Ordnung im Walde stört
Quelle:Stadt Hamburg
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