Gewünschtes einfach anklicken:
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| Hundesteuer in der Landeshauptstadt Hannover |
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| Hundesteueramt in der Landeshauptstadt Hannover |
Bereich Steuern und Gebühren
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Sachgebiet Grundbesitzabg.I und Hundesteuer
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| Adresse |
| Röselerstraße 2 |
30159 Hannover
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| Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Landeshauptstadt Hannover |
| Telefon |
| 0511/ 168 - 4 00 24 |
| Fax |
| 0511/ 168 - 4 11 80 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Landeshauptstadt Hannover |
| Montag bis Freitag 9.00 – 13.00 Uhr und nach Vereinbarung |
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| Verkehrsanbindung an das Hundesteueramt der Landeshauptstadt Hannover |
| Bus |
| Haltestelle Kröpcke |
| Linien 100, 200 |
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| Stadtbahn |
| Haltestelle Kröpcke |
| Linien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11 |
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| Stadtbahn |
| Haltestelle Markthalle/Landtag |
| Linien 3, 7, 9 |
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| Die Anmeldung/Abmeldung der Hunde in Hannover kann auch in den jeweiligen Bürgerämtern |
| vorgenommen werden. |
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| Höhe der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Hannover |
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(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen.
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Die Steuer beträgt jährlich:
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a) für den ersten Hund 120,00 €, im Jahr
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b) für jeden weiteren Hund 240,00 €, im Jahr
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c) für gefährliche Hunde jeweils 600,00 €, im Jahr
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(2) Gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c) sind:
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a) Hunde der Rassen bzw. Typen:
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1. Bullterrier,
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2. Pitbull-Terrier,
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3. American Staffordshire Terrier
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4. Staffordshire Bullterrier
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sowie Kreuzungen mit Hunden der Nummern 1 bis 4.
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Hannover |
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Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
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eines jeden Jahres fällig.
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In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 ist der entsprechend fällige Teilbetrag innerhalb eines
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Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
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Der Steueranspruch entsteht mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der Hund in
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den Haushalt, den Betrieb, die Institution oder die Organisation aufgenommen worden ist.
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Abweichend davon entsteht bei Hunden, deren Halten bereits in Hannover oder einer
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anderen Gemeinde besteuert worden ist, die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf die
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Aufnahme folgenden Monats.
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Bei Hunden, die der Halterin/dem Halter durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen
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Hündin zuwachsen, entsteht der Steueranspruch erst mit dem Ersten des Monats, der auf
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den Tag folgt, an dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
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Bei Zuzug einer Hundehalterin / eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde
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entsteht der Steueranspruch mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
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Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder
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abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
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Das Gleiche gilt, wenn die/der Hundehalter/in aus dem Stadtgebiet wegzieht.
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Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn der Steueranspruch erst während des
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Jahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
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Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im
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Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung
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festgesetzt werden.
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Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die
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gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher
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Steuerbescheid zugegangen wäre.
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Bei Änderungen, die den Steueranspruch betreffen, wird immer ein schriftlicher
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Steuerbescheid erteilt.
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| Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Hannover |
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Nach der Anmeldung wird für jeden angemeldeten Hund eine Hundesteuermarke
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ausgegeben.
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Die ausgegebenen Hundesteuermarken bleiben so lange gültig, bis sie durch neue ersetzt
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werden.
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| Bei der Abmeldung muss die Hundesteuermarke der Stadt zurück gegeben werden. |
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Die Hundehalterin/der Hundehalter darf Hunde außerhalb der Wohnung oder des
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umfriedeten Grundbesitzes nur mit einer gültigen und deutlich sichtbaren Hundesteuermarke
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umherlaufen lassen.
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Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die
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gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
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Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird der Hundehalterin/dem Hundehalter eine
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neue Hundesteuermarke zur Verfügung gestellt.
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| Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Hannover |
| Bei Verlust der gültigen oder unbrauchbar gewordenen Steuermarke ist eine neue |
| Hundesteuermarke bei der Stadt Hannover zu beantragen. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt in Hannover Bereich Steuern und |
| Gebühren (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. |
| Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke |
| - Hundesteuerbescheid |
| - Personalausweis |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Landeshauptstadt Hannover |
| Zu der Gebühr für die Ersatz Hundesteuermarke sind leider keine Angaben gefunden worden. |
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| Anmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Hannover |
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Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet einen Hund innerhalb einer Woche
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nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr/ihm durch Geburt von einer von ihr/ihm
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gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von einer Woche, nachdem der Hund drei
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Monate alt geworden ist, bei der Stadt schriftlich anzumelden.
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In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 4 muss die Anmeldung innerhalb von einer Woche
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nach dem Tag, an dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
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In den Fällen des § 7 Absatz 2 ist eine Anmeldung innerhalb der ersten Woche des auf
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den Zuzug folgenden Monats vorzunehmen.
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Bei der Anschaffung eines Hundes sind bei der Anmeldung der Name und die Anschrift der
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Voreigentümerin/des Voreigentümers oder der vorigen Hundehalterin/des vorherigen
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Hundehalters, Alter und Anschaffungsdatum des Hundes anzugeben.
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Im Falle von zugewachsenen Hunden ist das Geburtsdatum mitzuteilen.
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Bei der Anmeldung ist immer die Rasse bzw. der Typ des Hundes anzugeben.
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Nach der Anmeldung wird für jeden angemeldeten Hund eine Hundesteuermarke
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ausgegeben.
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Die Hundehalterin/der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf
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Nachfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Rasse bzw. den Typ und die Anzahl der
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gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben.
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Hundehalter/innen, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter/innen sind verpflichtet,
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den Beauftragten der Stadt bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen
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wahrheitsgemäß Auskunft über die Rasse bzw. den Typ und die Anzahl der gehaltenen
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Hunde zu erteilen.
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Sofern eine andere Person als die Hundehalterin/der Hundehalter den Hund umherlaufen
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lässt, so treffen die Verpflichtungen der Absätze 4 bis 7 auch diese Person.
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| Abmeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Hannover |
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Wer den Hund bisher gehalten hat, muss den Hund innerhalb einer Woche, nachdem
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• sie/er den Hund veräußert hat,
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• sie/er den Hund sonst abgeschafft hat,
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• der Hund abhanden gekommen ist,
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• der Hund eingegangen ist oder
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• die Halterin/der Halter aus der Stadt verzogen ist,
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bei der Stadt schriftlich abmelden.
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Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes der An- bzw. Abmeldung sind
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entsprechende Nachweise durch die Hundehalterin/den Hundehalter vorzulegen.
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Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name
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und die Anschrift dieser Person und das Abgabedatum anzugeben.
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| Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Hannover |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Hannover |
| finden Sie zum down loaden im Internet auf |
| www.hannover.de |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in der Landeshauptstadt Hannover |
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| Zur Anmeldung |
| Personalausweis |
| Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort |
| Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes |
| Impfpass des Hundes |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
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oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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den Steuerbescheid
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Hannover |
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Eine Steuerbefreiung nach § 5 wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen
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Verwendungszweck geeignet ist.
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Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist schriftlich zu stellen.
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Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden
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Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Stadt zugegangen ist und die
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Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung vorliegen.
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Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist
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dies der Stadt innerhalb einer Woche nach deren Wegfall schriftlich mitzuteilen.
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| Hundesteuerfreiheit in der Landeshauptstadt Hannover |
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Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das
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Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in
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einer anderen Gemeinde innerhalb der Bundesrepublik versteuern oder dort steuerfrei halten.
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| Hundesteuerbefreiung in der Landeshauptstadt Hannover |
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Eine Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
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1. Gebrauchshunden von bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagaufsehern in der für den
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Jagdschutz erforderlichen Anzahl;
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2. Hunden, die in Einrichtungen und von Behörden
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• des Zolls,
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• der Polizei oder
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• des Bundesgrenzschutzes
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aus dienstlichen Gründen verwendet werden;
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3. Hunden, die als
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• Meldehunde,
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• Sanitätshunde,
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• Schutzhunde oder
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• Rettungshunde
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von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür
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vorgesehene Prüfung abgelegt haben.
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Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
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Die Verwendung des Hundes ist in geeigneter Weise nachzuweisen;
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4. Hunden, die in Tierheimen untergebracht sind;
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5. Blindenführhunden, die von blinden Personen gehalten werden;
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6. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind und
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iiiiiiausschließlich für diesen Zweck verwendet werden.
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iiiiiiHilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
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iiiiii„B“, „aG“ oder „H“ besitzen.
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Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig
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gemacht werden.
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. |
| Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Hannover |
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Zur Vermeidung von Härten kann die Steuer für einen Hund je Haushalt auf Antrag
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ermäßigt oder erlassen werden.
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Für die Haltung gefährlicher Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 wird keine Steuerermäßigung
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gewährt.
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| Härtefallregeln in der Landeshauptstadt Hannover |
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Zur Vermeidung von Härten kann die Steuer für einen Hund je Haushalt auf Antrag
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ermäßigt oder erlassen werden.
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in der Landeshauptstadt Hannover |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in der Landeshauptstadt Hannover ,wenn |
| Es sind leider keine Angaben dazu gefunden worden. |
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| Ordnungswidrigkeiten in der Landeshauptstadt Hannover |
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Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder
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leichtfertig
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1. entgegen § 6 Absatz 3 der Stadt den Wegfall der Steuerbefreiung oder - ermäßigung
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iiiiiinicht fristgerecht mitteilt,
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2. entgegen § 9 Absätze 1 bis 3 seine Meldepflichten nicht erfüllt,
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3. entgegen § 9 Absatz 4 seinen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten
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iiiiiiGrundbesitzes ohne gültige und sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt,
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4. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1, Absätze 6 und 7 den Beauftragten der Stadt auf
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iiiiiiNachfrage die Steuermarke nicht vorzeigt oder keine oder nicht wahrheitsgemäß
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iiiiiiAuskunft erteilt,
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5. entgegen § 9 Absatz 8 die ihr/ihm obliegenden Pflichten nach § 9 Absätze 4 bis 7 nicht
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iiiiiierfüllt.
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| Bussgelder in der Landeshauptstadt Hannover |
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Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße geahndet
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werden.
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| Die Hundesteuersatzung von Hannover finden Sie ....hier |
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| Mitführverbot von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover |
| Hier dürfen Hunde nicht hin: |
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| - im Tiergarten |
| - im Stadtpark |
| - in den Herrenhäuser Gärten (Großer Garten, Berggarten) |
| - auf Friedhöfen |
| - in Spielparks |
| - auf Schulhöfen |
| - auf Festen |
| - auf Kinderspielplätzen |
| - auf Liegewiese |
| - auf Schützen-, Volks-, Stadt- und Stadtteilfesten |
| - auf Wochenmärkten |
Dies nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden im Führgeschirr begleitet werden.
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen von der Landeshauptstadt Hannover |
| In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. |
| Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen. |
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Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden.
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| Für sogenannte "Gefährliche Hunde" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch |
| nicht. |
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| Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. |
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| Anleinpflicht für alle Hunde in der Landeshauptstadt Hannover |
Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten.
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| Hier müssen alle Hunde angeleint sein in Hannover |
| In den Grünanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Straßen- und Grünanlagenordnung 3 - |
mit Ausnahme eingerichteter Hundeauslaufflächen – müssen alle Hunde an der Leine
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| geführt werden. |
| - auf Jahrmärkten |
| - auf dem Weihnachtsmarkt |
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| Der Leinenzwang gilt ferner innerhalb des Gebietes des Stadtbezirks Mitte |
| - Stadtteil Mitte |
| - Oststadt |
| - Zoo |
| - Calenberger Neustadt |
| - innerhalb der Fußgängerzonen |
| - Einkaufszentren |
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| - und innerhalb eines Abstandes von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen. |
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| In den Forsten gilt dieser Leinenzwang nur |
| - in den Schongebieten |
| - Wettberger Holz |
| - Misburg-Anderten/Bemerode Wülferode (Kronsberg) |
| - Döhren/Wülfel, |
| - in den Eilenriedebereichen |
iiiiizwischen Fritz- Behrens-Allee, Bernadotte-Allee und Hohenzollernstraße.
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| Die Befreiung vom Leinenzwang gilt hier nicht. |
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| Leinenzwang für gefährliche Hunde |
| Gefährliche Hunde sind in der Öffentlichkeit stets an der Leine zu führen und haben einen |
| Maulkorb zu tragen, der das Beißen sicher verhindert. |
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| Die Leinenlänge darf 150 cm nicht überschreiten. |
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| Zuständiges Amt in der Landeshauptstadt Hannover |
| Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten Gaststättenrecht und Verbraucherschutz, |
gefährliche Hunde
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| Adresse |
| Vordere Schöneworth 14 |
30167 Hannover
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| Ansprechpartner/-innen gefährliche Hunde in der Landeshauptstadt Hannover |
| Telefon |
| 0511/ 168 - 3 1255 |
| Fax |
| 0511/ 168 - 3 1234 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Hannover |
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| Montag, Dienstag, Freitag 8.30 bis 13.00 Uhr |
| Donnerstag 8.30 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr |
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| Verkehrsanbindung an das Ordnungsamt in der Landeshauptstadt Hannover |
| Bus |
| Haltestelle Strangriede |
| Linien 121 |
| Stadtbahn |
| Haltestelle Strangriede |
| Linie 6,11 |
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| Das Landeshundegesetz von Hannover finden Sie.... hier |
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| Das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Hannover ist zuständig für: |
| gefährliche Hunde/ Kampfhunde |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Was sind gefährliche Hunde? - Definition |
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Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die
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bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind.
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Dies ist der Fall, wenn
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• insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder
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• wiederholt in aggressiver und damit gefährdender Weise Menschen angesprungen wurden
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und für die die Ordnungsbehörde aufgrund dieser Vorfälle einen Leinen- und / oder
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Maulkorbzwang angeordnet hat bzw. die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 des
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Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) festgestellt und eine Erlaubnis
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nach § 5 NHundG versagt wurde.
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| Informationen zu Maulkorbtraining/ Maulkörben finden Sie ....hier |
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