Informationen zum Thema Hundezwinger

Was versteht man unter einem Hundezwinger?
Eine Haltung im Hundezwinger sollte für einen Hund nicht "zwingend" sein: er kann trotzdem mit menschlicher Zuwendung leben,eine Ausbildung zu leben,
Für manche Hunde kann es von Vorteil sein eine Zeit im Zwinger zu leben.
Die rechtlichen Anforderungen an einen Zwinger:
Laut TierSchHuV (Tierschutz-Hundehaltungs-Verordnung) § 6 sind die rechtlichen Anforderungen an die Zwingerhaltung die folgenden
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe/cm Mindest-Bodenfläche qm
Bis zu 50 cm 6
50 - 65 cm 8
über 65 cm 10
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
Und ein "Auszug aus der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien" besagt
Für einen mittelgroßen Hund ist eine Grundfläche des Zwingers von mindestens 6 qm erforderlich (plus Hütte).
Besteht der Boden nicht aus wärmedämmendem Material, muß außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein.
Der Boden muß so beschaffen sein, dass Flüssigkeit versickern oder abfließen kann …
Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Aussentemperaturen muß dem Hund außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.
Frischer Trank muß dem Hund jederzeit und in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
Es ist verboten, Hunde bei anhaltend nasser Witterung angebunden oder in nicht überdachten Zwingern zu halten.
Informationen zur Hundehütte finden Sie ...hier
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Betreff: Hundezwinger
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