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Kampfhunde-Verordnung Hamburg



Das „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“

wurde als Reaktion auf verschiedene Beißvorfälle, die im Jahre 2000 auftraten, erlassen.
Es entstand unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern.
Es handelt sich um ein so genanntes Polizeigesetz zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und damit ausdrücklich nicht um eine Tierschutzregelung.
Das Gesetz trat am 13.04.2001 in Kraft und enthält folgende Kernpunkte:

Die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden als gefährlich eingestuft.
Einfuhrverbot für gefährliche Hunde (bzw. Einfuhr nur mit behördlicher Genehmigung).
Änderung des Tierschutzgesetzes (in den §§ 2a, 11b, 12, 13a, 16, 18, 19 und 21b), um insbesondere die Zucht der benannten Rassen zu verbieten.
Änderungen des Strafgesetzbuches: hier wurde ein neuer § 143 StGB eingefügt, der den "unerlaubten Umgang mit gefährlichen Hunden" unter Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe stellt.
Strafbar sind das unerlaubte Halten, Züchten oder Handeln mit einem gefährlichen Hund.

Am 05. November 2003 hat sich das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe mit der Frage befasst, ob das Zucht- und Einfuhrverbot bestimmter Rassen zulässig ist.
Geklagt haben Hundezüchter/-halter, die in dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde einen Eingriff in ihre vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit, Eigentumsrecht und andere Rechte sehen.

Das Urteil (Az.: 1 BvR 1778/01) wurde am 16.03.04 mit folgenden Leitsätzen verkündet:

1. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot (§ 2 Abs. 1 S. 1 d. Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde = HundVerbrEinfG) ist für die genannten vier Hunderassen verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten, ob sich die der Norm zugrunde liegenden Annahmen tatsächlich bestätigen.

2. Das Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen in § 11 b II a TierSchG in Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung, dient nicht dem Tierschutz im Sinne des Art 74 I Nr. 20 GG und ist damit nichtig.

3.§ 143 StGB, der das unerlaubte Züchten und Handeltreiben mit einem gefährlichen Hund bestraft, ist ebenfalls nichtig, weil die Strafvorschrift nicht durch ein Gesetzgebungsrecht des Bundes abgedeckt ist.

4. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die Beschwerdeführer tragen die Kosten zur Hälfte.


Gesetz
zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden

Vom 26. Januar 2006
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetz:
A r t i k e l 1
Hamburgisches Gesetz
über das Halten und Führen von Hunden
(Hundegesetz – HundeG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil I
Allgemeines, Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Gefährliche Hunde
§ 3 Halterin oder Halter
§ 4 Gehorsamsprüfung
§ 5 Wesenstest
§ 6 Fälschungssichere Kennzeichnung

Teil II
Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden, die nicht gefährliche Hunde
im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 7 Aufsichtspflichten
§ 8 Anleinpflichten
§ 9 Befreiung von der Anleinpflicht
§ 10 Mitnahmeverbote§ 11 Kennzeichnungspflichten
§ 12 Haftpflichtversicherung
§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten

Teil III
Vorschriften für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden
§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 16 Zuverlässigkeit
§ 17 Halten und Führen gefährlicher Hunde
§ 18 Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung
§ 19 Besondere Vorschriften für Welpen und Junghunde


Teil I, Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg zu regeln,insbesondere, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

§2 Gefährliche Hunde
(1) Bei den folgenden Gruppen und Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets
vermutet:
1. Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullterrier.
(2) Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde,
1. die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben,
2. die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
4. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
1. Bullmastiff,
2. Dogo Argentino,
3. Dogue de Bordeaux,
4. Fila Brasileiro,
5. Kangal,
6. Kaukasischer Owtscharka,
7. Mastiff,
8. Mastin Español,
9. Mastino Napoletano,
10. Rottweiler,
11. Tosa Inu.
(4) In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne der Absätze 1 und 3 vorliegt.


§3 Halterin oder Halter
(1) Halterin oder Halter ist unbeschadet des Absatzes 2, wer einen Hund dauerhaft oder vorübergehend in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(2) Als Halterin oder Halter gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate für eine andere Person in Pflege oder Verwahrung genommen hat, wenn die andere Person den Hund im Einklang mit den für ihren Wohnsitz geltenden Rechtsvorschriften hält, insbesondere über die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verfügt. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.


§4 Gehorsamsprüfung
(1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Prüfung, die nach festgelegten Prüfungsstandards von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der
zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die Person nachzuweisen, dass sie den Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von ihm voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen.
(2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bescheinigung der Prüferin oder des Prüfers über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung. Sie gilt nur jeweils für einen bestimmten Hund und die Person, die mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.


§5 Wesenstest
Durch den Wesenstest wird überprüft, ob ein Hund eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Er wird nach festgelegten Standards von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt. Von anderen sachverständigen Personen oder Einrichtungen durchgeführte Wesenstests können anerkannt werden.

§6 Fälschungssichere Kennzeichnung
(1) Fälschungssichere Kennzeichnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm.
Der Transponder darf neben einer einmalig vergebenen, unveränderlichen Kennnummer keine weiteren Angaben enthalten. Die Kennnummer darf weder Daten über die Person
der Hundehalterin oder des Hundehalters noch Hinweise auf solche Daten enthalten. Der Transponder darf nur verwendet werden, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zur Überwachung des Umgangs mit Hunden oder für den Reiseverkehr mit Hunden ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall eine anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung gestatten.


Teil II
Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden, die nicht gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind

§7 Aufsichtspflichten
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund
nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.

§8 Anleinpflichten
(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen sind 1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
2. läufige Hündinnen,
3. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen
oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden,
4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen. Die zuständigen Behörden sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen. Ein Rechtsanspruch auf
Ausweisung einzelner Flächen als Hundeauslaufzone besteht nicht.
(4) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht während der Durchführung der Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 1.
(5) Weitergehende Regelungen über Anleinpflichten, die sich aus diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die
Anleinpflichten nach 1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279),
2. dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353),
3. den auf Grund von §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 146), erlassenen Rechtsverordnungen und
4. dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), geändert am 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 52),
in der jeweils geltenden Fassung.

§9 Befreiung von der Anleinpflicht
(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit. Die zuständige Behörde erkennt gleichwertige Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung an. Darüber hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung insbesondere auf Grund des Alters beziehungsweise der Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, der Hund offensichtlich ungefährlich ist und die Hundehalterin oder der
Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder dieHaltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat.
(2) Die für die Anerkennung sachverständiger Personen oder Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auf die
sachverständigen Personen oder Einrichtungen übertragen, die für die Durchführung der Gehorsamsprüfungen anerkannt worden sind. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung schriftlich zu versichern, dass es sich bei dem betroffenen Hund nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handelt, für den betroffenen Hund kein Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet und ihm oder ihr weder das Halten oder das Führen des betroffenen Hundes noch das Halten oder Führen von Hunden generell untersagt worden ist. Die sachverständige Person oder Einrichtung hat der zuständigen Behörde eine Kopie der Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht unter Angabe des Namens und der Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Nummer des Transponders des Hundes beziehungsweise in den Fällen des
§ 6 Absatz 2 der Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung und des Datums der Ausstellung der Bescheinigung zum Zweck der Erfassung der betreffenden Daten im zentralen Register (§ 24) sowie auf Verlangen das Schriftstück nach Satz 2 zu übersenden sowie die Gebühr für die Befreiung von der Anleinpflicht bei der Antragstellerin
oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(3) Die Befreiung von der Anleinpflicht gilt nur für einen bestimmten Hund und die Person, die für diesen Hund den Nachweis nach Absatz 1 geführt hat. Die Befreiung gilt entgegen
§ 1 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auch auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit die zuständige Behörde dies erlaubt und die betreffenden Flächen in geeigneter Weise kenntlich gemacht hat. Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat sicherzustellen, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird.
Die Anleinpflichten
nach § 8 Absätze 2 und 5 und § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Mitnahmeverbote nach § 10 und § 17 Absatz 3 bleiben im Übrigen unberührt. Für die in Satz 2 genannten Flächen gilt § 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1
nachgekommen ist. Ist die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 übertragen worden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung nachzuweisen,
dass die Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist oder der sachverständigen Person oder Einrichtung die in § 13 Absatz 1 genannten Angaben und Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Behörde auszuhändigen. Im letztgenannten Fall hat die sachverständige Person oder Einrichtung die Gebühr für die Anmeldung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5) Für Hunde, für die ein Maulkorb- oder Leinenzwang angeordnet worden ist, darf die Befreiung nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn der Maulkorb oder Leinenzwang zuvor
von der zuständigen Behörde aufgehoben worden ist. Entgegen Satz 1 erteilte Befreiungen von der Anleinpflicht sind nichtig.
Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.
(6) Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der Anordnung eines Leinenzwanges nach § 23 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der
zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.
(7) Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht und ein Personen-Identitätsnachweis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den
Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998
(BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1668), gehalten werden, oder für Personen, die gewerbsmäßig fremde Hunde betreuen, Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen.

§10 Mitnahmeverbote
Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Mitnahmeverbote nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. dem Landeswaldgesetz,
3. den auf Grund von §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie Mitnahmeverbote enthalten,
4. der Bestattungsverordnung vom 20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 379), und
5. dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom
6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung.

§11 Kennzeichnungspflichten
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6). Satz 1 gilt nicht für Hunde, die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben.
(2) Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, müssen alle Hunde ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr
tragen.

§ 12 Haftpflichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur
Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen.
(2) Zuständige Stelle nach § 158 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106), in der jeweils geltenden Fassung ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von
Absatz 1 zulassen.

§13 Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
1. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters,
2. Nummer des Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 1) oder gegebenenfalls Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 2),
3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung sowie Schulterhöhe des Hundes,
4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
5. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
(§ 12 Absatz 1) nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
Diese Anmeldung beinhaltet die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz.
(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten.
Bei der Abgabe eines Hundes nach § 2 Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde freigestellt ist, sind darüber hinaus der zuständigen Behörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von
den Absätzen 1 bis 3 zulassen.


Teil III
Vorschriften für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden


§14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten.
Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Halterin oder der Halter hat dabei das berechtigte Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) sowie seine Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) nachzuweisen.
Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind nach Beginn der Haltung innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen.
Während dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(3) Ist es aus objektiven, von der Halterin oder dem Halter nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, die Erlaubnis vor Beginn der Haltung eines gefährlichen Hundes zu beantragen oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder des § 15 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen, ist die Erlaubnis unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe zu beantragen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während
dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(4) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

§15 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn
1. keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen,
2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters (§ 16) bestehen und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass
a) ein berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes besteht,
b) der Hund sterilisiert oder kastriert ist,
c) eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 besteht,
d) der Hund fälschungssicher gekennzeichnet ist (§ 6) und
e) sie bzw. er mit dem Hund eine geeignete und von der zuständigen Behörde anerkannte Hundeschule besucht hat; geeignet ist eine Hundeschule, der Einrichtungen und ausgebildetes Personal für die Vermittlung der für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde sowie für die Erziehung des Hundes zur Verfügung stehen.
(2) Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift über den Tod oder die Abgabe des Hundes (Todes- oder Abgabetag,
Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters), einen Wechsel des Haftpflichtversicherers sowie über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters zu unterrichten und die Haftpflichtversicherung während der gesamten Zeit der Haltung aufrechtzuerhalten.
(3) Die Erlaubnis kann befristet werden.

§16 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat odereiner Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
4. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes, sonstige Rechtsvorschriften über das Halten, Führen, Züchten und Ausbilden von Hunden oder die Vorschriften eines der in Nummer 3 genannten Gesetze verstoßen haben,
5. minderjährig sind oder
6. an einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.
In die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626, 1641), zu beantragen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
(3) Des Weiteren kann die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit
1. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
2. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen, stellen und
3. Auskünfte bei den für die Haltung von Hunden zuständigen Ordnungsbehörden der Wohnsitze der Antragstellerin oder des Antragstellers, beschränkt auf die letzten fünf Jahre, einholen.
(4) Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur
1. für die mit der Zuverlässigkeitsprüfung verfolgten Zwecke,
2. zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung genutzt und übermittelt werden. Das Hamburgische Archivgesetz vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Unterlagen der Zuverlässigkeitsprüfung keine Anwendung.


§17 Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchssicher unterzubringen.
Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtsperson geeignet, insbesondere zuverlässig im Sinne des § 16 Absatz 1 sind.
(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung
1. einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert,
2. an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine geführt werden, die in den in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 und 4 genannten Fällen nicht länger als 2 m sein darf und
3. ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.
Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Maulkorb und Leine geführt werden. Gefährliche Hunde
dürfen nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht von einer Person gleichzeitig geführt werden.
(3) Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Mitnahmeverbote nach
1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
2. dem Landeswaldgesetz,
3. den auf Grund von §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie Mitnahmeverbote enthalten,
4. der Bestattungsverordnung und
5. dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein geeignetes Warnschild deutlich kenntlich zu
machen, das eindeutig auf die Haltung eines gefährlichen Hundes hinweist.

§18 Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung
(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 2 Absatz 3 wird auf Antrag von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde (§§ 14 bis 17) freigestellt, wenn der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Der Nachweis wird durch Vorlage eines Gutachtens über einen erfolgreich durchgeführten Wesenstest (§ 5) erbracht.
(2) Hat der Hund bei Durchführung des Wesenstests den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet, wird die Freistellung nur befristet erteilt. Sie wird auf Antrag unbefristet verlängert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nachweist, dass der Wesenstest nach Vollendung des 15. Lebensmonates erneut erfolgreich durchgeführt worden ist. Die befristete Freistellung bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates kann auch erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachweist.
(3) Die Freistellung ist auf die jeweilige Halterin oder den jeweiligen Halter beschränkt.
(4) Während des laufenden Freistellungsverfahrens gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(5) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

§19 Besondere Vorschriften für Welpen und Junghunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1, die nachweislich den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 3, die nachweislich den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1 und der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. Die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des Satzes 1 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 6) nachzuweisen. Hierzu ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der Haftpflichtversicherung nach
§ 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen.

Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar 2006.
Der Senat


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