Giftködermeldungen
Expertenrat
Hundeerziehung
Hundekauf
Tiervermittlung
Hundezüchter
Vergiftungen beim Hund
Hundetriebe
Tierpsychologie
Dicker Hund
Hundelexikon
Ausbildung, Fortbildung
Onlinekurse
Amtliches
Hunderassen
Kampfhunde
Schutzhunde
Hütehunde
Jagdhunde
Vorstehhunde
Seniorhund-alte Hunde
Welpen
Trächtigkeit der Hündin
Tierschutz
Irische Wolfshunde
Therapiehunde
Tierfriedhöfe
Unvergessene Freunde
Behinderte Hunde
Hund und Recht
Hunde in der Forschung
Tierheim
Handicap
Tiervermittlung
Aktuelles zum Thema Hund
Schönes für Hund und Halter
Hundebuch-Hundebücher
Hundeauslaufgebiete
Fahrrad & Hund
Hundeausstellungen
Hunderennen
Auto & Hund
Hundevereine
Hundefans
Hundetreffs
Events mit & ohne Hund
Hundesport
Urlaub mit Hund
Länder - Urlaub mit Hund
Hundespiele
Hund & Garten
Alles für den Hund
Hundehaltung - Informationen
Hundepflege
Tierversicherungen
Erziehungshilfen
Ungeziefer beim Hund
Erste Hilfe
Tierärztlicher Notdienst
Hundehütte
Hundemode
Hundeernährung
Naturheilkunde für Hunde
Hundekrankheiten
Hilfe - kranker Hund
Warum ist Ihre Krankenversicherung zu teuer?



Kampfhunde-Verordnung Sachsen





Hundegesetz Sachsen - Landeshundeverordnung Sachsen

 

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)

Vom 24. August 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales durch Rechtsverordnung , bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. *
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
* § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)

§ 2 Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.

§ 3 Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.

§ 4 Aggressionsausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.

§ 5 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten. Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu machen.
(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund gehalten wird.

§ 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.

§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.

§ 8 Sachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart.
Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum.
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.
" § 8 geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)

§ 9 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach
§ 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.

§ 10 Abgaben für gefährliche Hunde
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.

§ 11 Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.

§ 12 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt und mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).

§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen erlassen.

§ 15 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt diePolizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. August 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler


Die Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) finden Sie .... hier


Ausführliche Informationen zu den Kampfhunden in Sachsen
wie zum Beispiel
Höhe der Kampfhundesteuer in Sachsen
Amt für Kampfhundeangelegenheiten in Sachsen
Allgemeine Bedingungen zur Kampfhundehaltung in Sachsen
Kampfhunde sind nach dem Landeshundegesetz des Bundeslandes
Haltererlaubnis in Sachsen
Haltungserlaubnis beantragen in Sachsen
Zuverlässigkeitprüfung in Sachsen
Nachweis der Zuverlässigkeit in Sachsen
Sachkundeprüfung in Sachsen
Haftpflichtversicherungen für gefährliche Hunde in Sachsen
Mikrochip-Kennzeichnung in Sachsen
Übergabe und Erwerb eines Kampfhundes in Sachsen
Anleinpflicht und Maulkorbpflicht für Kampfhunde in Sachsen
Ordnungswidrigkeiten in der Kampfhundehaltung in Sachsen

mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie....hier


Amtliches rund um Kampfhunde/gefährliche Hunde in Deutschland

Informationen zu als gefährlich eingestufte Hunde, Kampfhunde in Deutschland
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm...hier weitere Infos

Zuständige Ämter zum Thema Kampfhunde, gefährliche Hunde in Deutschland....hier weitere Infos

Definition gefährliche Hunde ....hier weitere Infos

Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund in Deutschland ....hier weitere Infos

Wesenstest, Wesensanalyse, Verhaltensüberprüfung in Deutschland ....hier weitere Infos

Sachkundenachweis in Deutschland ....hier weitere Infos

Kampfhundeverordnungen,Landeshundeverordnungen in Deutschland ...hier weitere Infos

Einfuhrverbot gefährlicher Hunde/Kampfhunde nach Deutschland ....hier weitere Infos

Beissvorfälle in Deutschland ....hier weitere Infos

Befreiung von der Maulkorb - und Anleinpflicht in Deutschland ....hier weitere Infos

Informationen zu Maulkorb und Maulkorbtraining finden Sie .... hier

Tierbedarfgeschäfte in Deutschland die Maulkörbe führen finden Sie .... hier

Mein Leben mit einem Kampfhund - Hundebesitzer erzählen ....lesen


Sachbücher rund um die Kampfhunde ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Aggressiver Hund
...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Hundeführerschein, Basis-Wissen ...hier

Unsere Bücher und DVDs zu Hundeerziehung
...hier




Für die Richtigkeit der Angaben können wir leider keine Gewähr übernehmen,
da sich Angaben kurzfristig ändern können.
Sollten Sie auf unserer Seite
Kampfhundeverordnungen in Deutschland einen Fehler entdecken oder weitere Informationen zum Thema haben wären wir für eine Nachricht, gerne per Mail, sehr dankbar


Schicken Sie eine Mail an: team(at) hundeinfoportal.de oder über Kontakt
Betreff: Kampfhundeverordnung-Sachsen


Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links,
die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Hiermit distanzieren
wir uns ausdrücklich von den Inhalten aller verlinkten Seiten. Wir haben
keinerlei Einfluss darauf und machen uns den Inhalt nicht zu eigen.


Medpets Banner 468x60
  

  

  
Tipps & News zu Hunde-erziehung, Ernährung und mehr in unserem Hunde-Newsletter:

Ihr Name:


Email:


HTML emails?


Sind Sie bereits eingetragen und möchten sich austragen lassen? Dann klicken Sie hier.

Vom 29-04-12 16:53 Erdrosselung von Welpen verboten

Das grausame Töten von Hundewelpen fällt weder unter die Freiheit der Kunst, noch ist es als Protes

...

Vom 06-03-12 08:34 Berliner müssen Hundeführerschein machen



Halter von Vierbeinern werden bald Sachkunde über Hunde nachweisen müssen. Alle Parteien

...

Vom 20-02-12 08:56 Erster Spielplatz nur für Hunde!

Die rund 4100 Basler Hunde bekommen ihren eigenen Spielplatz: Im Horburgpark wurde gestern als Pilot

...

Vom 20-02-12 08:51 Gemeinsam gegen den unseriösen Welpenhandel


Gemeinsam gegen den unseriösen Welpenhandel


Der billige Welpe von dubiosen Hä

...

News 1 bis 4 von 184

1

2

3

4

5

6

7

vor >