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Definition gefährliche Hunde - nach Beißvorfällen in Deutschland


Im Einzelfall kann ein Hund jeder Rasse als gefährlicher Hund eingestuft oder von Ihnen angezeigt werden, wenn er besonders aggressiv oder gefährlich ist oder dies auf rassespezifischen Merkmalen oder der Zucht beruht. Dies kann sich auch durch die Haltung oder die Ausbildung ergeben. In diesem Fall gelten für Sie die Verpflichtungen aus der HundeVO unmittelbar.

Ein Hund gilt als gefährlicher Hund, wenn er durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass er Leben und Gesundheit von Menschen und anderen Tieren gefährden könnte.


Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Hund

  • durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzt,

  • einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen hat, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

  • einen anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat oder

  • durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert andere Tiere hetzt oder reißt.



Dann gelten für Sie unmittelbar – unabhängig von der Behörde noch zu treffenden Verfügungen - folgende Bestimmungen:

  • Sie haben Ihren Hund so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von dem Tier keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Vor allem haben Sie für eine sichere Unterbringung zu sorgen, so dass ein Entweichen nicht möglich ist.

  • Sie haben Ihren Hund außerhalb des eingefriedeten privaten Besitztums stets an der Leine zu führen und haben an seinem Halsband einen Hinweis anzubringen, auf welchem Name und Anschrift des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.

  • Sie müssen den Nachweis erbringen können, dass Ihr Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) gekennzeichnet ist.

  • Ihr Hund darf nur von volljährigen Personen ausgeführt werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.

  • Wenn Sie Ihren Hund veräußern oder weitergeben, haben Sie dem Ordnungsamt den Namen und die Anschrift des neuen Besitzers mitzuteilen. Das Ordnungsamt ist auch zu verständigen, wenn Ihr Hund abhanden kommt oder wenn Sie umziehen. In diesem Fall müssen Sie auch das Ordnungsamt der Gemeinde verständigen, in die Sie ziehen.

  • Sie müssen für Ihren Hund unverzüglich beim Ordnungsamt der Stadt eine Erlaubnis zur Haltung und Führung eines gefährlichen Hundes beantragen. Kommen Sie der Verpflichtung der Antragstellung nicht nach, müssen Sie jedoch auch mit der Wegnahme des Tieres rechnen. Die Kosten der Sicherstellung und Unterbringung werden dem/der Halter/Halterin auferlegt.

  • In dem Erlaubnisantrag sind Angaben über die Personalien dem/der Halters/Halterin, über die Rasse des Hundes, die Anzahl und das Alter der Tiere zu machen. Weiterhin ist nachzuweisen, dass die fällige Hundesteuer entrichtet wurde. Es kann gegebenenfalls auch vorerst eine befristete Erlaubnis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeitskriterien erfüllt sind, die Hundesteuer bezahlt wurde und der/die Halter/Halterin volljährig ist. Innerhalb des Zeitraumes der Befristung wird Ihnen Gelegenheit gegeben, die behördlichen Auflagen und die Auflagen gem. der HundeVO zu erfüllen.

  • Sie müssen mit Ihrem Hund einen Wesenstest erfolgreich ablegen.

  • Für das Erlaubnisverfahren ist ein Führungszeugnis erforderlich.
    Dieses Führungszeugnis wird durch die Fachbehörde angefordert.

  • Sie haben eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund über mindestens € 500.000 abzuschließen und auch aufrecht zu erhalten. Entsprechende Nachweise (Kopie des Versicherungsscheins sowie der Überweisung bzw. des Kontoauszuges) sind dem Ordnungsamt Ihrer Stadt vorzulegen

Quelle:Stadt Frankfurt



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