Futtermittelgesetz Deutschland
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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. die tierische Erzeugung so zu fördern, daß
a. die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
b. die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen
2. sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird
3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen zu schützen
4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Futtermittelrechts durchzuführen.
§ 2 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden
1a. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf von Tieren zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind
2. Zusatzstoffe: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen, insbesondere zur Beeinflussung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz oder Haltbarkeit, zu sonstigen technologischen Zwecken oder aus ernährungsphysiologischen oder diätetischen Gründen, zugesetzt zu werden ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind
3. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander, die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind
4. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchenerregern -, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und die Gesundheit von Tieren, die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können
5. Schädlingsbekämpfungsmittel: Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der
a) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26),
b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37),
c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 221 S. 43) und
d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ausgenommen sind Stoffe nach Anhang 1 der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 38 S.31) in der jeweils geltenden Fassung
6. Herstellen: auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten und Mischen
7. Behandeln: das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern so wie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist
8. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere
9. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehalten werden, sowie Pferde
10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
11. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört
12. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört
13. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft
14. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland
15. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr.
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen über Futtermittel
§ 3 Es ist verboten,
1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, daß sie bei bestimmunsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind,
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind,
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder
b) die Gesundheit der Tiere zu schädigen:
2.
a) nachgemachte Futtermittel,
b) Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder
c) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§ 4
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung festzusetzen
1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen
2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für bestimmte Zwecke zuzulassen
3.
a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel oder Verwendungszwecke zuzulassen,
b) Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen
4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzusetzen
5. den Höchstgehalt an
a) unerwünschten Stoffen und
b) Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln festzusetzen
6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen
7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen
7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen
8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer zwischen der Verfütterung und der Gewinnung von Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vorzuschreiben, daß innerhalb der Wartezeit Erzeugnisse als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen
9. vorzuschreiben, daß bestimmte Stoffe als Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen
10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermitteln
a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf
1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutztiere oder
2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, beziehen.
(3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.
(4) Einzelfuttermittel, die unter im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (Abl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweiligen Fassung aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind.
(5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden, wenn sie
1. nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten oder
2. einer durch Rechtsverordnung nach
a) Absatz 1 Nr. 4 oder 10 oder
b) Absatz 1 Nr. 5
festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterverarbeitung zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Regelungen über Zusatzstoffe und Vormischungen
§ 5
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen entsprechen.
(2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht werden.
(3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, festzusetzen
2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen zu beschränken.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf
1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für Nutztiere oder
2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, beziehen.
Vierter Abschnitt
Kennzeichnung, Werbung und Verpackung
§ 6
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen Bezeichnungen festzulegen
2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen zu regeln
3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe und Energiewerte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln sowie bei Angabe des Gewichts festzulegen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können insbesondere vorgeschrieben werden
1. die Angabe der Bezeichnung,
2. die Angabe der Masse oder des Volumens und
3. Angaben über
a) den Hersteller,
b) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
c) Inhaltsstoffe und Energiewerte,
d) die Zusammensetzung und die Beschaffenheit,
e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeitsdauer,
f) unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt,
g) die Herkunft,
h) die Art und Zeit der Herstellung,
i) den Verwendungszweck und die sachgerechte Verwendung und
j) die Wartezeit.
(3) Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich lesbar und haltbar sein.
Sonstige Aufschriften müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dürfen ihr nicht entgegenstehen.
(4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt.
§ 7
(1) Es ist verboten,
1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden Aussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder gesundheitliche Wirkungen, zu werben
2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich
a) auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
b) auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,beziehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.
§ 8
(1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muß so beschaffen sein, daß sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken und der Sicherung der Kontrolle im Verkehr mit diesen Stoffen vereinbar ist, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, daß bestimmte Einzelfuttermittel nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Anforderungen an Herstellerbetriebe
§ 9
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen und Anlagen zu stellen, in denen
a) gewerbsmäßig Futtermittel,
b) Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Vormischungen oder
c) Zusatzstoffe oder Vormischungen hergestellt oder behandelt werden
2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Behältnissen zu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen gelagert oder befördert werden
3. vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur in Betrieben hergestellt oder behandelt oder nur von Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, die von der zuständigen Behörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß die Anerkennung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber oder der für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf
1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder
2. Zusatzstoffe oder Vormischungen für Nutztiere beziehen.
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Kennwort: Deutschland - Futtermittelgesetz