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Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Bielefeld

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Bielefeld

Teil 1


Hundesteuer in Bielefeld

Hundesteueramt in Bielefeld
Amt für Finanzen und Beteiligungen

Adresse
Niederwall 25
33602 Bielefeld

Telefon
0521/51-2126
Fax
0521/51-3570

Steuerabteilung/Hundesteuer in Bielefeld
Allgemeine Auskünfte
Telefon
0521/51-2161

Telefon für Rückfragen Anmeldung Hundesteuer in Bielefeld
Telefon
0521/51-2173
Telefon
0521/51-2638

Öffnungszeiten/Sprechzeiten von der Steuerabteilung in Bielefeld
Montag - Freitag 8-12 Uhr
zusätzlich Donnerstag 14.30-18 Uhr


Ansprechpartner für Anmeldung und Abmeldung der Hundesteuer in Bielefeld
Bürgerbüro,Abteilung Bürgerberatung

Adresse
Niederwall 23
33602 Bielefeld

Telefon
0521/51-6066
Telefon
0521/51-6666
Fax
0521/51-6196

Telefonische Auskunftszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8-16 Uhr
Donnerstag 8 - 19 Uhr
Samstag 9.30 - 12.30 Uhr

Öffnungszeiten in der Bürgerberatung Mitte im Neuen Rathaus
Montag, Dienstag, Freitag 7.30 - 16 Uhr
Mittwoch 7.30-13.00 Uhr
Donnerstag 7.30-19.00 Uhr
Samstag 9.30-12.30 Uhr

Öffnungszeiten der anderen Filialen/Bürgerbüros in Bielefeld finden Sie im Internet auf
www.bielefeld.de


Höhe der Hundesteuer in Bielefeld
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
für den 1. Hund 120,00 Euro im Jahr
für den 2. Hund, je Hund 132,00 Euro im Jahr
für den 3. Hund und jeden weiteren Hund, je Hund 144,00 Euro

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 und 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt;
Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

Weitere Informationen zur Kampfhundesteuer in Bielefeld finden Sie.... hier


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Bielefeld
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Davon abweichend kann auf Antrag des Steuerschuldners die Hundesteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 30. November des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise gilt so lange, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. November des vorangehenden Jahres beantragt werden.
Bis zum Zugehen eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
Endet die Steuerpflicht, so wird die zuviel gezahlte Steuer erstattet.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder gestorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Dies gilt nur bei Überschneidungen der Heranziehungszeiträume, die bei fristgemäßer An- bzw. Abmeldung unvermeidlich sind.


Hundesteuermarke in Bielefeld
Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Die Hunde müssen außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters die sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke tragen.
Ausgenommen hiervon sind Jagdhunde während des jagdlichen Einsatzes.
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Hundesteuermarke gilt bis zum Erhalt einer neuen Hundesteuermarke.
Andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Kennzeichnungen nach dem Landeshundegesetz werden hiervon nicht berührt.
Hundehalter und Haushaltsangehörige sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Grundstückseigentümer haben auf Nachfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde im Rahmen des § 93 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG zu geben.
Die Auskunftspflicht gilt auch bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen für das Ausfüllen der übersandten Erklärungen und deren Rückgabe.
Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 wird hierdurch nicht berührt.


Ersatz Hundesteuermarke in Bielefeld
Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter eine neue Hundesteuermarke gegen Zahlung der Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Bürgerbüro Abt. Bürgerberatung in der Stadt Bielefeld (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine
neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Bielefeld
Dazu wurden leider keine Angaben der Stadt Bielefeld gefunden.


Anmeldung der Hunde in Bielefeld
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen oder Bürgeramt) anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Die Anzeige nach den §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 1 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) vom 01. 01.2003 ersetzt nicht die Anmeldung zur Hundesteuer.


Abmeldung der Hunde in Bielefeld
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn
- veräußert oder sonst abgeschafft hat,
- nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder
- nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, schriftlich bei der Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen oder Bürgeramt) abzumelden.

Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen oder Bürgeramt) zurückzugeben.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.


Ummeldung der Hunde in Bielefeld
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Bielefeld
Die benötigten Formulare finden sie auch im Internet zum down loaden auf
www.bielefeld.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Bielefeld

Zur Anmeldung der Hunde in Bielefeld
- Personalausweis oder Reisepass desjenigen, der den Hund anmeldet
- Name und Anschrift des Vorbesitzers oder des Züchters, von dem Sie den Hund erworben
iiiihaben.
- wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint,
iiiibringen Sie bitte zusätzlich eine Vollmacht mit;
iiiidie Vollmacht muss die Unterschrift des Antragstellers tragen
iiiiund der Bevollmächtigte muss sich selbst ebenfalls ausweisen können
- ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
iiiivon laufender Grundsicherung im Alter und
iiiibei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw.
iiiides Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
iiiiso wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes

Die Anmeldung für einen Hund in Bielefeld ist Gebührenfrei

Zur Abmeldung der Hunde in Bielefeld
- Personalausweis oder Reisepass
- für die Abmeldung gegebenenfalls die Tötungsbescheinigung des Tierarztes
- Hundesteuermarke, möglicherweise den letzten Hundesteuerbescheid des Steueramtes
- wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint,
iiiibringen Sie bitte zusätzlich eine Vollmacht mit;
iiiidie Vollmacht muss die Unterschrift des Antragstellers tragen
iiiiund der Bevollmächtigte muss sich selbst ebenfalls ausweisen können

Die Abmeldung für einen Hund in Bielefeld ist Gebührenfrei


Die Hundesteuersatzung der Stadt Bielefeld finden Sie ...hier

Hundesteuer in Bielefeld Teil 2  finden Sie ....hier


Weitere Informationen rund um den Hund

Amtliches rund um den Hund in Bielefeld finden Sie ....hier

Die Übersicht der Hundethemen auf Hundeinfoportal finden Sie ....hier

Unsere Bücher und DVDs rund um den Hund ...hier


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da sich Angaben kurzfristig ändern können.
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Kennwort: Bielefeld - Hundesteuer Teil 1

Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links,
die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Hiermit distanzieren
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