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Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Bonn

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Bonn

Teil 1


Hundesteuer in Bonn

Hundesteueramt in Bonn

Kassen- und Steueramt in Bonn
Abt. Steuer- und Gebührensatzungen, Veranlagungen

Adresse
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn

Telefon
0228/ 77 22 98
Fax
0228/ 77 44 49

Ansprechpartner/ in Sachen Hundesteuer in Bonn
Telefon
0228/ 77 36 13 (vormittags)
Fax
0228/ 77 44 49

Telefon
0228/ 77 35 57
Fax
0228/ 77 44 49

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt in Bonn
Montag und Donnerstag iiiiiiiiiiiiiiiii8.00 bis 18.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Freitag 8.00 bis 13.00 Uhr

Zusätzliche telefonische Servicezeit
Dienstag und Mittwoch von 13.00 bis 16.00 Uhr

Verkehrsanbindungen an das Kassen- und Steueramt in Bonn
Bus
Bus Linien:
620, 625, 626, 635
Bus Haltestelle:
Stadthaus

Bahn
Bahn Linien: 61, 62, 66, 67
Bahn Station: Stadthaus

Barrierefreier Zugang zu den Dienstgebäuden der Stadtverwaltung
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester-Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße;
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzug im Hause vorhanden
Gebäude verfügt über ausgewiesenen Parkplatz

 

Höhe der Hundesteuer in Bonn
Die Steuer beträgt jährlich, wenn
für den 1. Hund 150,00 Euro, im Jahr
für den 2. Hund 192,00 Euro, je Hund im Jahr
für den 3. Hunde und jeden wieteren Hund 240,00 EUR je Hund im Jahr

gefährliche Hunde
Die Steuer beträgt jährlich, wenn
für den 1. gefährlichen Hund (sog. Kampfhund) 780,00 Euro im Jahr
für den 2. gefährlichen Hund und jeden weiteren gefährlichen Hund 1.020,00 Euro im Jahr

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne dieser Satzung sind solche Hunde,
a) die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet und gezüchtet worden
iiiiiisind oder mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder iiiiiiauf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
b) die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer
iiiiiistrafbaren Handlung geschah,
c) die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
d) die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu
iiiiiisein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher iiiiiiUnterwerfungsgestik gebissen haben,
e) die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen,
iiiiiibeißen oder reißen.
Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier.
Wird für einen Hund der genannten Rassen aufgrund des Nachweises, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, gemäß dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) von der Anlein- und Maulkorbpflicht Befreiung erteilt, wird für die Zeit der Befreiung die erhöhte Steuer nicht erhoben.


Fälligkeit der Hundesteuer in Bonn
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt (Steuerbescheid mit Dauerwirkung).
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend hiervon am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird, die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn sich Änderungen ergeben, die eine Neufestsetzung der Steuer erforderlich machen.
Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
Endet die Steuerpflicht, so wird die nach Maßgabe des § 6 zuviel entrichtete Steuer erstattet.
Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder gestorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Soweit die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden ist, erfolgt eine rückwirkende Änderung nur, wenn die Abmeldung bis zum 31. März des Folgejahres vorgenommen wird.


Hundesteuermarke in Bonn
Mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke übersandt.
Diese ist bis zur Übersendung einer neuen Marke gültig.
Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 darf außerhalb der Wohnung bzw. des umfriedeten Grundbesitzes in der/auf dem er gehalten wird, nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen.
Dem Beauftragten der Stadt ist die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.


Ersatz Hundesteuermarke in Bonn
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn ausgehändigt.

Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Kassen- und Steueramt (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Bonn
Zu der Gebühr der Ersatzhundesteuermarke wurden leider keine Angaben gefunden.


Anmeldung der Hunde in Bonn
Jeder zu versteuernde Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme im Haushalt unter Angabe der Hunderasse beim Steueramt anzumelden. Sofern der Hund durch Geburt von einer im Haushalt gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten erfolgen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei weiteren Monaten nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Zuzug erfolgen.
Anmeldepflichtig ist, wer den Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.


Abmeldung der Hunde in Bonn
Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Monaten, nachdem er gestorben oder abhanden gekommen ist bzw. veräußert oder sonst abgeschafft wurde, beim Steueramt abzumelden.
Die Abmeldung hat auch zu erfolgen bei Haushaltsverlegung in eine andere Gemeinde.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Abmelde- und auskunftspflichtig ist, wer den Hund gehalten hatte.


Ummeldung der Hunde in Bonn
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Bonn
In Bonn müssen Sie jeden Hund steuerlich anmelden.
Sie können dies schriftlich, persönlich oder telefonisch erledigen
beim Kassen- und Steueramt, Etage 14 A, Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Rufnummern
0228/ 77 44 59, /77 23 02, /77 36 13

oder im Internet
unter www.bonn.de, Rubrik „Bürgerdienste online“.


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Bonn

Zur Anmeldung der Hunde in Bonn
ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes

Zur Abmeldung der Hunde in Bonn
-
Hundesteuermarke
- schriftliche Abmeldung
- Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Aufgrund der Abmeldung wird die Hundesteuer ggf. anteilig für das laufende Jahr berechnet und evtl. zuviel gezahlte Beträge erstattet


Die Hundesteuersatzung der Stadt Bonn finden Sie ...hier

Hundesteuer in Bonn Teil 2  finden Sie ....hier


Weitere Informationen rund um den Hund

Amtliches rund um den Hund in Bonn finden Sie ....hier

Die Übersicht der Hundethemen auf Hundeinfoportal finden Sie ....hier

Unsere Bücher und DVDs rund um den Hund ...hier


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Kennwort: Bonn - Hundesteuer Teil 1

Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
Landgericht (LG) in Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links,
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