Hundesteuer in Bonn – Teil2

Hundesteuer in Bonn – Teil 2

Wichtige Informationen für Hundehalter zur Hundesteuer in Bonn Gewünschtes einfach anklicken:

Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Bonn

Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von zwei Monaten, nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt zu stellen.
Bei fristgerechter Antragstellung für noch nicht versteuerte Hunde wird die Vergünstigung vom Beginn der Steuerpflicht gewährt.
Bei fristgerechter Antragstellung für bereits versteuerte Hunde wird sie vom Ersten des Monats an gewährt, der auf den Eintritt des die Ermäßigung begründenden Tatbestandes folgt.

Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuer vom Ersten des der Antragstellung voraufgegangenen Kalendermonats an ermäßigt.
Wird die rechtzeitig beantragte Steuerermäßigung für einen neu im Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.

Über die Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Die Steuerermäßigung gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall dem Steueramt anzuzeigen.

Hundesteuerbefreiung in Bonn

Personen die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bonn aufhalten sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

Hundesteuerermäßigung in Bonn

Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt.
Ein Antrag auf Steuerermäßigung muss schriftlich beim Kassen- und Steueramt in Bonn gestellt werden.
Empfänger von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) müssen dem Antrag eine Kopie des Bewilligungsbescheides beilegen.Andere Antragsteller müssen folgende Unterlagen in Kopie dem Antrag beifügen:
Bescheinigung über die Höhe des Einkommens (Rentenbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Bewilligungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nebst Anlagen, etc.),
evtl. Bescheinigung über Unterhaltsleistungen
Bescheinigung über die Höhe der Miete

Bescheinigung über die Höhe der Heizkosten
evtl. WohngeldbescheidWenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung vorliegen, wird diese zeitlich befristet gewährt. Danach muss erneut ein Antrag gestellt werden.

Härtefallregeln in Bonn

Auf Antrag wird für Hunde,
die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden,

  • wenn nur ein Hund gehalten wird, eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 24,00 Euro,
  • wenn zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 150,00 Euro !!!für den zweiten Hund,
  • wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den zweiten und alle weiteren Hunde eine !!!Hundesteuer in Höhe von jeweils 192,00 Euro erhoben; !!!dies gilt nicht für sog. Kampfhunde (§ 2 Abs. 2).

Zuschuss für Tierheim Hunde in Bonn

Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie beim jeweiligen Tierheim.
Der Antrag ist auch im Internet zu finden zum down loaden
unter www.bonn.de, Rubrik „Bürgerdienste online“.Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben an das Kassen- und Steueramt zu senden.Informationen zur Bezuschussung von Hunden aus dem Tierheim in Bonn.

Auf Antrag wird Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Bonn, die für die Dauer von mindestens zwei Jahren einen Hund aus dem Bonner Tierheim übernehmen, ein Zuschuss zu den Kosten der Hundehaltung in Höhe der Jahressteuer gewährt.
Dies gilt nur für Übernahmen aus dem Bonner Albert-Schweitzer Tierheim.

Ausgenommen von dieser Zuschussregelung bleibt die Übernahme eines sog. Kampfhundes im Sinne der Hundesteuersatzung.
Die Zuschussgewährung erfolgt nur für die Übernahme eines Hundes im Haushalt der Antragstellerin / des Antragstellers, wenn keine weiteren Hunde im Haushalt gehalten werden.

Informationen zu dem

Albert-Schweitzer Tierheim in Bonn

finden Sie …..hier

Ordnungswidrigkeiten in Bonn

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt;
  2. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet
  3. als Hundehalterin oder als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
  4. entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die  Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt;
  5. entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt;
  6. entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Erklärungen nicht wahrheitsgemäß  oder nicht fristgemäß ausfüllt.

Bußgelder bei Verstößen in Bonn

Das Halten eines nicht versteuerten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Wird abgesetzter Hundekot nicht entfernt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern geahndet werden kann.


Quelle Stadt Bonn
Angaben ohne Gewähr

Die

Hundesteuersatzung der Stadt Bonn

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Infos zur

Hundesteuer in Bonn Teil 1

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Amtliches, Ämter rund um den Hund in Deutschland

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