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Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Dessau-Roßlau

für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Dessau-Roßlau

Teil 1


Hundesteueramt in Dessau-Roßlau
Amt für Stadtfinanzen

Adresse
Zerbster Straße 4
06844 Dessau-Roßlau

Ansprechpartner/-innen Hundesteuer in der Stadt Dessau-Roßlau
Telefon
0340/ 204 2020
Fax
0340/ 204 2902

Öffnungszeiten/Sprechzeiten Hundesteueramt der Stadt Dessau-Roßlau
Montag 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr



Höhe der Hundesteuer in Dessau-Roßlau
Die Steuer beträgt jährlich
für den 1. Hund  90,00 Euro, im Jahr
für den 2. Hund 180,00 Euro, im Jahr
für jeden weiteren Hund 192,00 EUR

gefährliche Hunde, Kampfhunde
Die Steuer beträgt jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Kampfhunde in Dessau-Roßlau
für jeden gefährlichen  Hund 700,00 Euro im Jahr
für jeden Kampfhund 700,00 Euro im Jahr

Gefährliche Hunde/ Kampfhunde
Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen bestehen oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere:
- Bandog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Chinesischer Kampfhund
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- American Staffordshire Terrier
- Mastin Espanol
- Mastino Neapoletano
- American Pit-Bull-Terrier
- Mastiff
- Staffordshire-Bullterrier
- Tosa Inu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den in
Absatz 3 erfassten Hunderassen.
Gefährlich im Sinne von Abs. 1 Nr. e sind insbesondere Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv bzw. bissig erwiesen haben und deshalb gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vollziehbar als gefährlich festgestellt wurden.

Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt.
Hunde, für die die Steuer nach § 8 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.


Weitere Informationen zu Kampfhunden in Dessau-Roßlau finden Sie .... hier



Fälligkeit der Hundesteuer in Dessau-Roßlau
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.
Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs. 1).
Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt. Der Bescheid gilt bis zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid erstellt wird, oder bis zum Ende der Steuerpflicht.
Die Steuer ist in halbjährlichen Raten zum 15. Februar und 15. August eines jeden Jahres fällig. In besonderen Härtefällen können auf Antrag davon abweichende Fälligkeitstermine für das laufende Jahr bestimmt werden.
Entsteht oder ändert sich die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die für dieses Kalenderhalbjahr zu entrichtende Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Die Steuer kann auf Antrag bei der Stadt Dessau-Roßlau ab dem Folgejahr jährlich zum 1. Juli festgesetzt werden. Die beantragte Zahlweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt,
a) in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird,
b) in dem der Hund von einer im Haushalt oder Wirtschaftbetrieb gehaltenen Hündin geworfen
wird,
c) in dem der Halter mit einem Hund zugezogen ist oder
d) in dem der Zeitraum von zwei Monaten in den Fällen des § 2 Abs. 3 überschritten ist.
e) Für Hunde nach § 5 Abs. 5, deren Gefährlichkeit im Laufe des Jahres festgestellt wird, entsteht die Steuerpflicht für die Steuersätze nach § 5 Abs. 1 Nr. e) anteilig mit dem ersten des Monats, welcher dem Monat der Feststellung durch die Sicherheitsbehörde folgt.
Die Steuerpflicht beginnt jedoch frühestens, nach Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet, wenn der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.
Kann der genaue Zeitpunkt der Beendigung der Hundehaltung nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt Dessau-Roßlau erfolgt.
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs. 5 endet die Steuerpflicht für die Steuersätze nach § 5 Abs. 1 Nr. e) nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die zuständige Sicherheitsbehörde auf Antrag den Leinen- und / oder Maulkorbzwang aufhebt. Damit beginnt die Steuerpflicht für die Besteuerung
nach den in § 5 Abs. 1 Nr. a bis c angeführten Steuersätzen wieder.



Hundesteuermarke in Dessau-Roßlau
Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gebiet der Stadt Dessau-Roßlau angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt Dessau-Roßlau verbleibt, ausgegeben.
Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Haltung des Hundes gültig.
Der Hundehalter und der Hundeführer dürfen Hunde außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der an den Hundehalter ausgegebenen, sichtbar befestigten Steuermarke mit sich führen oder umherlaufen lassen.
Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Dessau-Roßlau oder den Polizeibeamten die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Stadt Dessau-Roßlau zurückzugeben.

Ersatz Hundesteuermarke Dessau-Rosslau
Bei Verlust der Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt.
Hierfür erhebt die Stadt Dessau-Roßlau eine Gebühr nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust gegangene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich der Stadt Dessau-Roßlau - Amt für Stadtfinanzen - zurückzugeben.

Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das - Amt für Stadtfinanzen -
(per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich.
Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.

Benötigt werden für die Aufnahme der Verlustmeldung der Hundesteuermarke
- Hundesteuerbescheid
- Personalausweis

Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in der Stadt Dessau-Roßlau
Hierzu wurden leider keine Angaben gefunden.


Anmeldung der Hunde in Dessau-Roßlau
Der Hundehalter ist verpflichtet den oder die Hunde innerhalb von 14 Tagen
- nach Aufnahme des Hundes im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb,
- nach Zuzug,
- nach Überschreitung des Zeitraumes von zwei Monaten nach § 2 Abs. 3,
- nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, schriftlich bei der Stadt Dessau-Roßlau anzumelden.
Diese Pflicht gilt für alle Hunde unabhängig von ihrer Steuerpflicht.
Bei Hunden, die nach der bisherigen Satzung nicht, jedoch nach dieser Satzung als Kampfhunde einzustufen sind, hat der Hundehalter innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung die Änderung anzuzeigen.


Abmeldung der Hunde in Dessau-Roßlau
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung (§ 3 Abs. 2) bei der Stadt Dessau-Roßlau schriftlich abzumelden.
Im Falle einer Veräußerung sind bei Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Stadt Dessau Roßlau zurückzugeben.


Ummeldung der Hunde in Dessau-Roßlau
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dssau-Roßlau
Formularservice:
Formulare zur Anmeldung und Abmeldung sind zum down loaden, finden Sie auf
www.dessau.de


Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Dessau-Roßlau

Anmeldung der Hunde in D
essau-Roßlau
Personalausweis
Bei Zuzug die Abmeldung des Hundes in dem bisherigen Wohnort
Kauf-, Schenkungsvertrag, Tierabgabevertrag vom Tierheim, Herkunftsnachweis des Hundes
Impfpass des Hundes

ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
die besondere Ausbildung des Hundes


Abmeldung der Hunde in Dessau-Roßlau
Hundesteuermarke
schriftliche Abmeldung
den Steuerbescheid
Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Diese Unterlagen können von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein.


Die Hundesteuersatzung der Stadt Dessau-Rosslau finden Sie ...hier

Hundesteuer in Dessau-Roßlau Teil 2  finden Sie ....hier


Weitere Informationen rund um den Hund

Amtliches rund um den Hund in Dessau-Roßlau finden Sie ....hier

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Kennwort: Dessau-Roßlau - Hundesteuer Teil 1

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