Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Düsseldorf
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Düsseldorf
Teil 1

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Zuständiges Amt für Hundesteuer in Düsseldorf
Hundesteueramt in Düsseldorf
Dienstgebäude
Adresse
Aachener Straße 21
40223 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
Hundesteuer Namen A-PM
0211/ 89-28697
Telefon
Hundesteuer Namen PN-Z
0211/ 89-28667
Fax
0211/ 89-29066
Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Hundesteuerstelle in Düsseldorf
Montag - Freitag 8 - 12 Uhr
Höhe der Hundesteuer in Düsseldorf
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam.
für den 1. Hund 96 Euro im Jahr
für den 2. Hund 150 Euro im Jahr
für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 180 Euro im Jahr
gefährliche Hunde, Hunde bestimmer Rassen
Die Steuer beträgt jährlich für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen, in Düsseldorf
für den 1.gefährlichen Hund 600 Euro im Jahr
für jeden weiteren gefährlichen Hund 900 Euro im Jahr
Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde oder von Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt.
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls entsprechend § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz folgende Rassen:
a) Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
b) Nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Soweit für Hunde nach Abs. 3 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen. Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erbracht und dem Steueramt vorgelegt wird.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) dieser Satzung ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Für Hunde nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Satzung kann der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung auch von einer oder einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen oder einer von der Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.
Weitere Informationen zu Kampfhunden in Düsseldorf finden Sie .... hier
Fälligkeit der Hundesteuer in Düsseldorf
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres und wird dies dem Steueramt rechtzeitig (§ 9 Abs. 2) schriftlich mitgeteilt, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen ist. Abweichend davon beginnt bei Hunden, deren Halten bereits in Düsseldorf oder einer anderen Gemeinde besteuert ist, die Steuerpflicht mit Beginn des auf die Aufnahme folgenden Monats.
Bei Hunden, die der Halterin/dem Halter durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Zahlungsweise der Hundesteuer in Düsseldorf
Die Steuer kann man entweder abbuchen lassen, überweisen oder direkt einzahlen bei der Stadtkasse.
Wichtig dabei ist die Angabe des Kassenzeichens (steht in dem Steuerbescheid), sonst kommt das Geld nicht richtig an.
Stadtkasse in Düsseldorf
Adresse
Aachener Straße 21
40223 Düsseldorf
Briefpostanschrift für alle städtischen Dienststellen
40200 Düsseldorf
Telefon
Hundesteuer Namen A-PM
0211/ 89-28697
Telefon
Hundesteuer Namen PN-Z
0211/ 89-28667
Fax
0211/ 89-29066
Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Hundesteuerstelle in Düsseldorf
Montag - Freitag 8 - 12 Uhr
Hundesteuermarke in Düsseldorf
Das Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Die Hundehalterin/Der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.
Die Vorschriften über den Maulkorb- und Leinenzwang der Düsseldorfer Straßenordnung bleiben unberührt.
Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, die Beauftragte/den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin/dem Hundehalter auf Antrag eine Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
Ersatz Hundesteuermarke Düsseldorf
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Verwaltungskosten ausgehändigt.
Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Stadt zurückzugeben.
Angaben zu der Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke konnten leider nicht gefunden werden.
Anmeldung der Hunde in Düsseldorf
Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr/ihm durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Steueramt anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Abmeldung der Hunde in Düsseldorf
Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen,
- nachdem sie/er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,
- nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder
- nachdem die Halterin/der Halter aus der Stadt weggezogen ist, beim Steueramt abzumelden.
Eine verspätete Abmeldung führt zu einer der Systematik dieser Satzung entsprechenden Verlängerung des Besteuerungszeitraumes.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Eine Anmeldung und Abmeldung der Hunde in Düsseldorf ist auch bei dem Bürgerbüro möglich.
Bürgerbüro Düsseldorf
Adresse
Inselstr.17
40479 Düsseldorf
Telefon
0211/ 89-91
Fax
0211/ 89-29035
Öffnungszeiten/Sprechzeiten des Bürgerbüros in Düsseldorf
Montag, Dienstag, Mittwoch 7.30-13.00 Uhr
Donnerstag 7.30-18.00 Uhr
Freitag 7.30-13.00 Uhr
nach vorheriger Terminvereinbarung
Ummeldung der Hunde in Düsseldorf
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Düsseldorf
Formularservice:
Formulare zur Anmeldung und Abmeldung sind zum down loaden, finden Sie auf
www.duesseldorf.de
Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Düsseldorf
Anmeldung der Hunde in Düsseldorf
persönlich, schriftlich, telefonisch
Formularservice:
Die Anmeldungsformulare für Hunde (zum down loaden) sind zu finden auf
www.duesseldorf.de
- Name, Anschrift und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters
- Rasse des Hundes
- seit wann wird der Hund gehalten
- woher kommt der Hund
Abmeldung der Hunde in Düsseldorf
schriftlich oder persönlich
Formularservice:
Die Abmeldungsformulare für Hunde (zum down loaden) sind zu finden auf
www.duesseldorf.de
- Hundesteuermarke zurückgeben
- Tötungsbescheinigung des Tierarztes
- Empfangsquittung des Tierheimes
- oder Verkaufsbescheinigung
Die Hundesteuersatzung der Stadt Düsseldorf finden Sie ...hier
Hundesteuer in Düsseldorf Teil 2 finden Sie ....hier
Weitere Informationen rund um den Hund
Amtliches rund um den Hund in Düsseldorf finden Sie ....hier
Die Übersicht der Hundethemen auf Hundeinfoportal finden Sie ....hier
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Kennwort: Düsseldorf - Hundesteuer Teil 1
Mit Urteil vom 12.Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das
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